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Brennecke Rechtsanwälte hat sich zum 01.10.2024 der Kanzlei FASP Finck & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB angeschlossen.

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FASP Finck & Partner
Rechtsanwälte Steuerberater mbB

Recht, Steuern, Wirtschaft.
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Wir sind eine mittelständische wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Rechtsanwaltskanzlei mit Standorten in München, Rosenheim, Karlsruhe, Stuttgart, Frankfurt, Köln, Mannheim sowie Dortmund.

Recht für Unternehmer und Unternehmen

Wir beraten in ganz Deutschland vornehmlich mittelständische Unternehmer und Unternehmen - von der Einzelfirma bis zum Großunternehmen - in nahezu allen Bereichen des Wirtschaftsrechts. Wir beraten Sie schnell via Telefon und Mail und stehen Ihnen vor Ort als dauerhafte persönliche Ansprechpartner zur Verfügung.

Rechtsanwälte für Wirtschaftsrecht

Unsere Rechtsanwälte haben in ihren Spezialgebieten etliche Bücher und unzählige Fachartikel veröffentlicht. Eine Auswahl davon finden Sie in den Rechtsinfos dieser Webseite. In vielen Gebieten verfügen unsere Anwälte über den Titel Fachanwalt.

Wir beraten Sie unkompliziert - bundesweit:

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  • Senden Sie uns einfach eine Mail mit einer Sachverhaltsbeschreibung und den relevanten Unterlagen als PDF an kontakt@fasp.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
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  • Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
  • Wir unterstützen Kollegen für ihre Mandanten in unseren wirtschaftsrechtlichen Spezialgebieten.
  • Wir werden nach Wunsch vertraulich im Innenverhältnis durch Gutachten, Schriftsatzentwürfe oder Zweitmeinungen tätig oder übernehmen offen Mandatsteile oder Einzelmandate.
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FASP Finck & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB bietet Ihnen kostenfrei:


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Stand: November 2025

Neue Beiträge unserer Autoren

Mitbestimmung in der AG und Vergleich zur SE

Mitbestimmung in der AG In der deutschen Aktiengesellschaft wird ebenfalls, wie in der SE, zwischen betrieblicher und unternehmerischer Mitbestimmung unterschieden. Für soziale und arbeitsrechtliche Angelegenheiten ist der Betriebsrat zuständig. Gesetzliche Regelungen finden sich dazu im Betriebsverfassungsgesetz. Bei der unternehmerischen Mitbestimmung geht es um Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Unternehmensleitung und Organe der AG (Zitat). Maßgebliche Rechtsgrundlagen der ...

Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Neu bei B&P seit

Mitbestimmung in der SE

Allgemeines Die Frage nach der Arbeitnehmermitbestimmung war im Einigungsprozess über das Statut der europäischen Aktiengesellschaft ein bedeutender Streitpunkt (Zitat). Die Schwierigkeit bestand darin, aus den unterschiedlichen Auffassungen der Mitgliedstaaten eine einheitliche Lösung zu finden (Zitat). Schließlich ergab die Einigung keine vereinheitlichte, sondern eine Verhandlungslösung, welche in der SE-RL zu finden ist (Zitat). Maßgebliche Umsetzungsvorschrift der SE-RL ist ...

Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Neu bei B&P seit

Organisation der SE im Vergleich zur AG

Hauptversammlung Sowohl die dualistisch- als auch die monistisch organisierte SE verfügen über eine Hauptversammlung der Aktionäre (Zitat). Ihre Rolle entspricht bei der deutschen SE bei weitem derjenigen der AG wegen Verweis auf nationales Recht (Zitat). Zudem steht sie den anderen Organen der Gesellschaft gleichberechtigt gegenüber. Ihre Rolle ist außerdem innerhalb der monistisch und dualistisch organisierten SE weitgehend identisch. Lediglich in der monistischen SE ist die ...

Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Neu bei B&P seit

Organisation der SE (monistisch und dualistisch)

Organisation der SE Wahlrecht zur Organisationsverfassung Die Gründer einer SE haben nach Maßgabe der SE-VO, die Möglichkeit in der Satzung zwischen zwei Systemen der Unternehmensorganisation zu wählen (Zitat). Die Wahlmöglichkeit besteht sowohl zum Zeitpunkt der Gründung als auch nachträglich im Wege einer Satzungsänderung und kann zudem nicht durch nationales Aktienrecht eingeschränkt werden (Zitat). Gemäß Art. 38 lit. b) SE-VO kann zwischen einem dualistischen- und einem ...

Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Neu bei B&P seit

Regeln zum Sitz der AG und der SE im Vergleich

Die SE unterscheidet sich insofern von der deutschen Aktiengesellschaft, als dass sowohl für ihren Wegzug als auch für ihren Zuzug ein gesetzlich normiertes Verfahren besteht. Dies bietet ihr die Möglichkeit ihren Sitz innerhalb der EU zu verlegen ohne ihre Rechtspersönlichkeit zu verlieren, sodass die Gesellschaft mit ihrem Aktiv- und Passivvermögen als Rechtsträger fortbesteht (Zitat). Schließlich wurde die SE unter anderem deshalb geschaffen, um zur Verwirklichung des europäischen ...

Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Neu bei B&P seit