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Brennecke Rechtsanwälte hat sich zum 01.10.2024 der Kanzlei FASP Finck & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB angeschlossen.

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Brennecke Rechtsanwälte (bis 30.09.2024)

FASP Finck & Partner
Rechtsanwälte Steuerberater mbB (seit 01.10.2024)

Recht, Steuern, Wirtschaft.
Das Ganze sehen.

Wir sind eine mittelständische wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Rechtsanwaltskanzlei mit Standorten in München, Rosenheim, Karlsruhe, Stuttgart, Frankfurt, Köln, Mannheim sowie Dortmund.

Recht für Unternehmer und Unternehmen

Wir beraten in ganz Deutschland vornehmlich mittelständische Unternehmer und Unternehmen - von der Einzelfirma bis zum Großunternehmen - in nahezu allen Bereichen des Wirtschaftsrechts. Wir beraten Sie schnell via Telefon und Mail und stehen Ihnen vor Ort als dauerhafte persönliche Ansprechpartner zur Verfügung.

Rechtsanwälte für Wirtschaftsrecht

Unsere Rechtsanwälte haben in ihren Spezialgebieten etliche Bücher und unzählige Fachartikel veröffentlicht. Eine Auswahl davon finden Sie in den Rechtsinfos dieser Webseite. In vielen Gebieten verfügen unsere Anwälte über den Titel Fachanwalt.

Wir beraten Sie unkompliziert - bundesweit:

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  • Senden Sie uns einfach eine Mail mit einer Sachverhaltsbeschreibung und den relevanten Unterlagen als PDF an kontakt@fasp.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
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  • Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.

Wir unterstützen Kollegen für ihre Mandanten in unseren wirtschaftsrechtlichen Spezialgebieten.

  • Wir werden nach Wunsch vertraulich im Innenverhältnis durch Gutachten, Schriftsatzentwürfe oder Zweitmeinungen tätig oder übernehmen offen Mandatsteile oder Einzelmandate.
  • Mandantenschutz ist selbstverständlich.

FASP Finck & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB bietet Ihnen kostenfrei:

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  • täglich neue Beiträge unserer Autoren aus ihren Fachgebieten

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Stand: 01.10.2024


Neue Beiträge unserer Autoren

Vergleich der Gründung einer SE mit der AG

Der AG stehen sowohl die Gründungsmöglichkeiten des Umwandlungsgesetztes als auch die Neugründung nach dem Aktiengesetz zur Verfügung. Die Gründungsmöglichkeiten der SE beschränken sich hingegen auf die abschließende Aufzählung der SE-VO, welche der AG-Gründung nach dem deutschen Umwandlungsgesetz gleichen. Außerdem stellt die SE-VO strenge Anforderungen an die Gründungsgesellschaften. Anders als die AG, welche sogar durch eine einzelne natürliche Person gegründet werden kann, ...

Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Neu bei B&P seit

Gründung einer AG

Die Gründung einer deutschen Aktiengesellschaft kann im Wege der Neugründung, aber auch im Wege der Gründung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgen (Zitat). Zudem ist die Gründung sowohl durch eine einzelne Person als auch durch mehrere Gesellschafter möglich. Außerdem steht die Gründung der AG nicht nur juristischen, sondern auch natürlichen Personen oder Personengesellschaften zu (Zitat). Gründung nach dem Aktiengesetz Bei der Gründung nach dem Aktiengesetz entsteht die ...

Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Neu bei B&P seit

Formwechsel der SE und die SE als Gründungsgesellschaft

Art. 4 Abs. 4 SE-VO ermöglicht es einer Aktiengesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet wurde und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in der Gemeinschaft hat, in eine SE umgewandelt zu werden. Das Besondere an dieser Gründungsmöglichkeit ist, dass eine einzelne Gesellschaft gründungsberechtigt ist (Zitat). Voraussetzung dafür ist, dass sie seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Tochtergesellschaft hat. Eine ...

Harald Brennecke, Rechtsanwalt
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Gründung der Tochter-SE

Art. 2 Abs. 3 SE-VO bietet die Möglichkeit, eine SE als Tochtergesellschaft mindestens zweiter juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Gesellschaften im Sinne von Art. 48 Abs. 2 EGV (Zitat). Diese müssen vorschriftsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden sein und ihren Sitz, (sowie ihre Hauptverwaltung) in der Gemeinschaft haben. Dabei müssen gemäß Art. 2 Abs. 3 lit. a) mindestens zwei von ihnen dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten ...

Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Neu bei B&P seit

Gründung einer Holding-SE

Art. 2 Abs. 2 SE-VO i.V.m. Art. 32 bis 34 SE-VO enthält die Regelung der Gründung einer Holding-SE. Die Gesellschaft wird gegründet, indem die beteiligten Unternehmen ihre Gesellschaftsanteile in eine SE als Konzernobergesellschaft einbringen und sich im Gegenzug mit SE-Anteilen als Aktionäre an der Gesellschaft beteiligen (Zitat). Anders als die Verschmelzung erfolgt die Gründung nicht im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge, sondern durch einen Anteiltausch (Zitat). ...

Harald Brennecke, Rechtsanwalt
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