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Brennecke Rechtsanwälte hat sich zum 01.10.2024 der Kanzlei FASP Finck & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB angeschlossen.

Willkommen bei

Brennecke Rechtsanwälte (bis 30.09.2024)

FASP Finck & Partner
Rechtsanwälte Steuerberater mbB (seit 01.10.2024)

Recht, Steuern, Wirtschaft.
Das Ganze sehen.

Wir sind eine mittelständische wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Rechtsanwaltskanzlei mit Standorten in München, Rosenheim, Karlsruhe, Stuttgart, Frankfurt, Köln, Mannheim sowie Dortmund.

Recht für Unternehmer und Unternehmen

Wir beraten in ganz Deutschland vornehmlich mittelständische Unternehmer und Unternehmen - von der Einzelfirma bis zum Großunternehmen - in nahezu allen Bereichen des Wirtschaftsrechts. Wir beraten Sie schnell via Telefon und Mail und stehen Ihnen vor Ort als dauerhafte persönliche Ansprechpartner zur Verfügung.

Rechtsanwälte für Wirtschaftsrecht

Unsere Rechtsanwälte haben in ihren Spezialgebieten etliche Bücher und unzählige Fachartikel veröffentlicht. Eine Auswahl davon finden Sie in den Rechtsinfos dieser Webseite. In vielen Gebieten verfügen unsere Anwälte über den Titel Fachanwalt.

Wir beraten Sie unkompliziert - bundesweit:

Sie wünschen sich eine fundierte Beratung zu einer wirtschaftsrechtlichen Frage ?

  • Senden Sie uns einfach eine Mail mit einer Sachverhaltsbeschreibung und den relevanten Unterlagen als PDF an kontakt@fasp.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
    Sie wollen lieber faxen oder Kopien zusenden ? Gerne: Faxnummern und Anschriften finden Sie bei den Standorten.
  • Ein auf das Rechtsgebiet spezialisierter Anwalt schaut die Unterlagen durch und bespricht mit Ihnen die Kosten der erforderlichen Maßnahmen.
  • Ein kostenpflichtiges Mandat kommt erst mit Ihrer schriftlicher Mandatserteilung zustande.
  • Sie wollen eine schnelle erste Einschätzung ?
    Eine telefonische Erstberatung (bis 1 Stunde) kostet pauschal zwischen 100.- und 250.- € brutto. Mailen Sie uns Ihre Sachverhaltsbeschreibung und die Unterlagen und wir vereinbaren mit Ihnen umgehend einen Termin.
  • Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.

Wir unterstützen Kollegen für ihre Mandanten in unseren wirtschaftsrechtlichen Spezialgebieten.

  • Wir werden nach Wunsch vertraulich im Innenverhältnis durch Gutachten, Schriftsatzentwürfe oder Zweitmeinungen tätig oder übernehmen offen Mandatsteile oder Einzelmandate.
  • Mandantenschutz ist selbstverständlich.

FASP Finck & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB bietet Ihnen kostenfrei:

eine der umfangreichsten und meistgelesenen juristischen Webseiten in Deutschland:

  • unser Rechtslexikon, das über 1500 juristischen Abkürzungen erklärt.
  • täglich neue Beiträge unserer Autoren aus ihren Fachgebieten

Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: 01.10.2024


Neue Beiträge unserer Autoren

Verzicht- und Vergleichsverbot, Verjährung und Beweislast bei § 15b ABs. 4 InsO

1.1.1 Verzicht- und Vergleichsverbot Ein Verzicht auf den Anspruch aus § 15b Abs. 4 InsO ist nach § 15b Abs. 4 S. 4 InsO ausgeschlossen, ebenso wie ein Vergleich über die Forderungen zu Lasten der Gläubiger. Die Vorschrift dient dem Erhalt der Masse und dem Erhalt der Gläubigeraussichten und schließt daher Verzicht und Vergleich aus. Erfasst ist von dem Verzichtsverbot ein Verzicht oder ein Teilverzicht nach § 397 BGB so wie ein negatives Schuldanerkenntnis. Von dem Vergleichsverbot ist ...

Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Neu bei B&P seit

Weisung von Gesellschaftern und Berücksichtigung der Insolvenzquote

1.1.1 Weisung der Gesellschafter Nach § 15b Abs. 4 S. 3 InsO kann sich der Geschäftsführer nicht darauf berufen, dass die Zahlung aufgrund einer Weisung der Gesellschafter getätigt wurde. Der Gläubigerschutz steht hierbei über der Weisungsbefugnis der Gesellschafter, weshalb der Geschäftsführer der Weisung nicht folgen darf (Zitat). 1.1.2 Insolvenzanfechtung Der Geschäftsführer kann dem Anspruch nach § 15b Abs. 4 InsO nicht entgegenhalten, dass der Insolvenzverwalter die Zahlung ...

Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Neu bei B&P seit

Verbot von Überkompensation § 15 Abs. 4 InsO

1.1.1 Geringerer Schaden Die Gesamtgläubigerschaft soll durch die Erstattungspflicht des Geschäftsführers nicht besser dastehen, als wenn keine verbotenen Zahlungen getätigt worden wären. Daher findet sich in § 15b Abs. 4 S. 2 InsO ein Verbot von Überkompensation. Demnach kann sich der Geschäftsführer darauf berufen, dass bei der Gläubigerschaft der GmbH ein geringerer Schaden als die Höhe der Zahlung entstanden ist. Die Haftung soll sich lediglich auf die Höhe dieses Schadens ...

Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Neu bei B&P seit

Umfang des Anspruchs aus § 15b Abs. 4 InsO

1.1 Umfang des Anspruchs Der Anspruch des §15b IV InsO umfasst die Erstattung der getätigten Zahlung, die dem Geschäftsführer nach der Insolvenzreife zuzurechnen ist. Sind mehrere Geschäftsführer eingesetzt, haften diese als Gesamtschuldner (Zitat) Umstritten ist, ob die Zahlungen zu einem Anspruch saldiert werden können, oder ob jede Zahlung einen einzelnen Anspruch auslöst. Zum einen wird vertreten, dass durch den Wortlaut der Norm, „Zahlungen“ seien zu ersetzen, ...

Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Neu bei B&P seit

Entfall der Steuerlichen Zahlungspflicht nach § 15b Abs. 8 InsO

1.1 Entfall der Steuerlichen Zahlungspflicht nach § 15b Abs. 8 InsO Liegt zwischen dem Eintritt der Insolvenzreife und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein längerer Zeitraum, so können steuerliche Zahlungspflichten für die GmbH in diesem Zeitraum entstehen. In diesem Fall kann es zu einer Pflichtkollision zwischen dem insolvenzrechtlichen Zahlungsverbot nach § 15b Abs. 1 InsO und den steuerlichen Zahlungspflichten der GmbH kommen. 1.1.1 Pflichtkollision Dem Zahlungsverbot nach § ...

Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Neu bei B&P seit