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Brennecke Rechtsanwälte hat sich zum 01.10.2024 der Kanzlei FASP Finck & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB angeschlossen.

Willkommen bei

Brennecke Rechtsanwälte (bis 30.09.2024)

FASP Finck & Partner
Rechtsanwälte Steuerberater mbB (seit 01.10.2024)

Recht, Steuern, Wirtschaft.
Das Ganze sehen.

Wir sind eine mittelständische wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Rechtsanwaltskanzlei mit Standorten in München, Rosenheim, Karlsruhe, Stuttgart, Frankfurt, Köln, Mannheim sowie Dortmund.

Recht für Unternehmer und Unternehmen

Wir beraten in ganz Deutschland vornehmlich mittelständische Unternehmer und Unternehmen - von der Einzelfirma bis zum Großunternehmen - in nahezu allen Bereichen des Wirtschaftsrechts. Wir beraten Sie schnell via Telefon und Mail und stehen Ihnen vor Ort als dauerhafte persönliche Ansprechpartner zur Verfügung.

Rechtsanwälte für Wirtschaftsrecht

Unsere Rechtsanwälte haben in ihren Spezialgebieten etliche Bücher und unzählige Fachartikel veröffentlicht. Eine Auswahl davon finden Sie in den Rechtsinfos dieser Webseite. In vielen Gebieten verfügen unsere Anwälte über den Titel Fachanwalt.

Wir beraten Sie unkompliziert - bundesweit:

Sie wünschen sich eine fundierte Beratung zu einer wirtschaftsrechtlichen Frage ?

  • Senden Sie uns einfach eine Mail mit einer Sachverhaltsbeschreibung und den relevanten Unterlagen als PDF an kontakt@fasp.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
    Sie wollen lieber faxen oder Kopien zusenden ? Gerne: Faxnummern und Anschriften finden Sie bei den Standorten.
  • Ein auf das Rechtsgebiet spezialisierter Anwalt schaut die Unterlagen durch und bespricht mit Ihnen die Kosten der erforderlichen Maßnahmen.
  • Ein kostenpflichtiges Mandat kommt erst mit Ihrer schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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    Eine telefonische Erstberatung (bis 1 Stunde) kostet pauschal zwischen 100.- und 250.- € brutto. Mailen Sie uns Ihre Sachverhaltsbeschreibung und die Unterlagen und wir vereinbaren mit Ihnen umgehend einen Termin.
  • Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.

Wir unterstützen Kollegen für ihre Mandanten in unseren wirtschaftsrechtlichen Spezialgebieten.

  • Wir werden nach Wunsch vertraulich im Innenverhältnis durch Gutachten, Schriftsatzentwürfe oder Zweitmeinungen tätig oder übernehmen offen Mandatsteile oder Einzelmandate.
  • Mandantenschutz ist selbstverständlich.

FASP Finck & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB bietet Ihnen kostenfrei:

eine der umfangreichsten und meistgelesenen juristischen Webseiten in Deutschland:

  • unser Rechtslexikon, das über 1500 juristischen Abkürzungen erklärt.
  • täglich neue Beiträge unserer Autoren aus ihren Fachgebieten

Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: 01.10.2024


Neue Beiträge unserer Autoren

Zahlungsbegriff nach § 15 Abs. 1 InsO

1.1.1 Zahlungsbegriff nach § 15b Abs. 1 InsO Der Begriff der Zahlungen ist weit auszulegen. Nach dem Zweck des Zahlungsverbot, der Sicherung der Insolvenzmasse, ist unter Zahlung jede Minderung des Aktivvermögens der Gesellschaft zu verstehen. 1.1.1.1 Barzahlung und Überweisungen von kreditorisch geführten Konten Zahlungen können in Form von Geld getätigt werden. Darunter fallen zum einen Zahlungen in bar, beispielsweise aus dem Kassenbestand der Gesellschaft. Zum anderen sind ...

Harald Brennecke, Rechtsanwalt
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Haftung nach § 15b Abs. 4 InsO

1. Haftung bei Verbotenen Zahlungen nach § 15b Abs. 4 InsO Der Geschäftsführer haftet nach § 15b Abs. 4 InsO persönlich für Zahlungen, die die GmbH nach Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der GmbH tätigt. 1.1 Allgemeines Der Geschäftsführer einer GmbH ist nach § 15b Abs. 4 InsO verpflichtet, verbotene Zahlungen, die von der Gesellschaft nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder des Überschuldens getätigt wurden, zu ersetzen. Verboten sind Zahlungen, die dem ...

Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Neu bei B&P seit

Entstehen von Ansprüchen nach § 15b InsO

1.1 Entstehen, Erlöschen und Geltendmachung der Ansprüche In der Praxis ist es von großer Bedeutung, wann die Ansprüche entstehen, erlöschen und wie sie geltend gemacht werden. Dadurch können Fragen bezüglich der Verjährung und der Zuständigkeit geklärt werden- 1.1.1 Entstehen der Ansprüche Die Ansprüche aus § 15b InsO entstehen nach neuen Urteilen des BGHs erst zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung (vgl. BGH, Urteil von 16. 3. 2009 II ZR 32/08; OLG Hamburg, NZI 2009, 486). ...

Harald Brennecke, Rechtsanwalt
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Gläubiger und Schuldner in der Insolvenz

1.1 Schuldner der Ansprüche Adressaten der Norm sind nach § 15b Abs. 1 InsO mit Verweis auf § 15a Abs. 1 S. 1 InsO „antragspflichtigen Mitglieder des Vertretungsorgans und Abwickler einer juristischen Person“. 1.1.1 Geschäftsführer der GmbH Bei der GmbH ist in der Regel der Geschäftsführer der Normadressat und damit der Schuldner der Ansprüche aus §§ 15b Abs. 4, 5 InsO. Sind mehrere Geschäftsführer eingesetzt, so haften sie als Gesamtschuldner. Dabei spielt keine ...

Harald Brennecke, Rechtsanwalt
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Grundlagen zu § 15 InsO

1. Allgemeines zu den Ansprüchen aus § 15b Abs. 1nsO Bei einer insolvenzreifen GmbH ist auf viele Vorschriften zu achten, um eine Haftung auszuschließen. Eine dieser Vorschriften ist § 15b InsO, nach welcher ein Geschäftsführer gegebenenfalls für Zahlungen der GmbH persönlich zu haften hat. 1.1 Gesetzeshistorie Der neue § 15b InsO löste mit Wirkung ab dem 01.01.2021 den § 64 GmbHG aF ab. Im Kern blieb die Norm gleich. Daher ist in den meisten Fällen davon auszugehen, dass die ...

Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Neu bei B&P seit