Einführung in das Patentrecht Teil 2: Was ist kein Patent?


Autor(-en):
Roman Pusep
wissenschaftlicher Mitarbeiter


II. Keine Erfindungen

Neben den oben genannten Abgrenzungskriterien hat das Patentgesetz auch Ausschlusstatbestände – es stellt also auch ausdrücklich fest, was nicht als Erfindung gelten soll. Eine Auswahl wird im Folgenden näher beschrieben:

1. Entdeckungen und wissenschaftliche Theorien/Ansätze

Bei der Entdeckung handelt es sich um das Auffinden oder Erkennen bisher unbekannter, aber objektiv in der Natur vorhandener Gesetzmäßigkeiten, Wirkungszusammenhänge, Eigenschaften oder Erscheinungen. Um die Gründe für die Nicht-Patentierbarkeit wird in der (Fußnote)Wissenschaft diskutiert. Zum Teil wird hier angeführt, die Entdeckung sei „reine“ Erkenntnis die Erfindung hingegen die „angewandte“ Erkenntnis. Geht also der Entdecker einen Schritt weiter und wendet die Entdeckung zur konkret praktischen Lösung eines technischen Problems an, kann er dies als Erfindung patentieren lassen.

2. Ästhetische Formschöpfungen

Ästhetische Formschöpfungen können zwar nicht nach dem Patentgesetz aber durch das Geschmackmustergesetz (Fußnote) geschützt werden. Nach diesem Gesetz sind zwei- oder dreidimensionale Modelle/Muster schützbar. Dabei muss das Muster neu und eigentümlich sein. Der Schutz erfolgt hier nach der Eintragung im Geschmacksmusterblatt beim DPMA. Vor der Eintragung erfolgt in diesem Verfahren keine Prüfung der o.g. Voraussetzungen.

3. Pläne, Regeln, Verfahren für geschäftliche, gedankliche Tätigkeiten oder für Spiele

Im Gegensatz zu technischen Lehren werden hier Anweisungen an den Menschen gegeben. So zum Beispiel die Spielregeln in einem Gesellschaftsspiel oder die Prinzipien einer Geschäftsidee. Da hierdurch der Stand der Technik nicht vorangetrieben wird, werden solche Leistungen nicht patentrechtlich geschützt. Sie können je nach dem aber urheberrechtlich geschützt sein.

4. Computerprogramme

Computerprogramme können wie im ersten Teil dieser Serie bereits erörtert unter bestimmten Umständen als Patent gelten. Hier ist die Diskussion zur rechtlichen Bewertung in vollem Gang, Stichwort: Softwarepatente. Auch hier wird der gesetzliche Schutz klassisch über das Urheberrecht gewährleistet.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Einführung ins Patentrecht


Autor(-en):
Roman Pusep
wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Abmahnungen wegen urheberrechtswidriger Nutzung von Daten, Karten, Texten (wie z.B. Vertragswerken oder AGB in ihrer Gesamtheit), Fotos oder Bildern. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge zur Regelung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder zur Übertragung von Nutzungsrechten für Agenturen, Künstler, Firmen, Rechteverwerter und Medienunternehmen. Er prüft und gestaltet Verwertungsverträge, setzt Verwertungsrechte durch und schützt diese. Er berät bei der Gestaltung von  Webseiten, Unternehmensdarstellungen, Werbeauftritten und Prospekten und prüft deren rechtssichere Darstellung. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen wegen verletzten Urheberrechten an Bildern, Texten, Musik, Videos und anderen Werken. Er vertritt Autoren und Urheber bei der Durchsetzung angemessener Vergütungsansprüche, beispielsweise aufgrund erweiterter Nutzung.

Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:

  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

Normen: 9 PatG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosPatentrecht
RechtsinfosUrheberrechtWissenschaftliche Werke
RechtsinfosPatentrechtVerfahren