Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising - Teil 1-1 Erscheinungsformen
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Christian Metzger
wissenschaftlicher Mitarbeiter
1. Erscheinungsformen des Franchising
1.1. Grundlegendes zu den Erscheinungsformen
Obwohl das Franchising (Konzessionsverkauf) ein international gängiges Vertriebskonzept ist, lässt das deutsche Recht eine eigene Regelung der Franchiseverträge vermissen. Eine Betrachtung des Franchisings erfordert daher einen Rückgriff auf verschiedene Vorschriften unterschiedlicher nationaler Rechtsgebiete. Neben diesen nationalen Regelungen enthält der Ehrenkodex der European Franchise Federation (EFF) unter bestimmten Voraussetzungen weitere für Franchiseverträge wichtige Vorschriften. Darüber hinaus definiert dieser Verhaltenskodex (Ethikkodex) den Begriff des Franchisings.
Demnach ist das Franchising ...
„...ein Vertriebssystem, durch das Waren und/oder Dienstleistungen und/oder Technologien vermarktet werden. Es gründet sich auf eine enge und fortlaufende Zusammenarbeit rechtlich und finanziell selbständiger und unabhängiger Unternehmen, den Franchisegeber und seine Franchisenehmer. Der Franchisegeber gewährt seinen Franchisenehmern das Recht und legt ihnen gleichzeitig die Verpflichtung auf, ein Geschäft entsprechend seinem Konzept zu betreiben. Dieses Recht berechtigt und verpflichtet den Franchisenehmer, gegen ein direktes oder indirektes Entgelt im Rahmen und für die Dauer eines schriftlichen, zu diesem Zweck zwischen den Parteien abgeschlossenen Franchisevertrages bei laufender technischer und betriebswirtschaftlicher Unterstützung durch den Franchisegeber, den Systemnamen und/oder das Warenzeichen und/oder die Dienstleistungsmarke und/oder andere gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte sowie das Know-how (Handlungswissen), die wirtschaftlichen und technischen Methoden und das Geschäftssystem des Franchisegebers zu nutzen.“
Wie aus dieser Definition hervorgeht, verpflichten sich durch den Franchisevertrag wirtschaftlich und rechtlich unabhängige Unternehmen (Franchisepartner, oder Kooperationspartner) zu einer engen und fortlaufenden Zusammenarbeit (partnership for profit).
Beispiel 1: partnership for profit
Übersetzt bedeutet partnership for profit in etwa Partnerschaft für wirtschaftlichen Erfolg. Dieses Konzept stellt den Grundgedanken des Franchisings dar: Selbständige Unternehmen treten bei strikter Arbeitsteilung einheitlich auf dem Markt auf. Der Franchisegeber verwaltet als Systemgeber das Franchisenetz und nimmt grundlegende konzeptionelle Tätigkeiten wahr (Systemzentrale). Die Franchisenehmer kümmern sich hingegen um die kundenorientierte Arbeit. So konzentriert sich jeder Vertragspartner auf ein bestimmtes Tätigkeitsfeld, sodass der Gewinn maximiert werden kann.
Gegenstand des vertikal-kooperativen Vertragsverhältnisses (Franchiseverhältnis) ist die Vermarktung des Produktes (Systemgegenstand) des Franchisegebers durch den Franchisenehmer. Unter dem Begriff des Franchisings ist folglich ein modernes, dezentrales Absatzsystem (Franchisenetz) mit straffer Organisation zu verstehen: Der Franchisenehmer handelt zwar in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, beachtet jedoch die Systemrichtlinien des Franchisegebers. Zudem ist der Marktauftritt der Mitglieder des Franchisenetzes einheitlich gestaltet. Der Franchisevertrag begründet ein zeitlich begrenztes Dauerschuldverhältnis, wodurch der Franchisenehmer das Recht erwirbt, das Know-How, das Image und die Marke des Franchisegebers zu nutzen. Als Gegenleistung erhält dieser eine angemessene Franchisegebühr.
Beispiel 2: vertikal-kooperatives Verhältnis
Y ist Produzent bekannter Kosmetikartikel. Um den Absatz zu steigern, sollen die Erzeugnisse von nun an durch ein Franchisesystem vertrieben werden. Die Franchisenehmer des Y vertreiben die Erzeugnisse lediglich, während allein Y für die Herstellung verantwortlich ist. Y steht so als Hersteller auf einer früheren Wirtschaftsstufe (Produktionsstufe) als seine Franchisenehmer, da diese die bereits erstellten Erzeugnisse lediglich vertreiben (vertikal-kooperative Zusammenarbeit).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising" von Harald Brennecke und Christian Metzger, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-15-1.
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Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Christian Metzger
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: 2007
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.
Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.
Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.
Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so
- "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
- "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
- "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
- "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Provision des Handelsvertreters
- Handelsvertreterausgleich in der aktuellen Rechtsprechung
- Der Buchauszug – Anforderung und Auswertung
- Vertriebssysteme gestalten – angestellte oder freie Vertriebsmitarbeiter ?
- Der Aufbau von Franchisesystemen
- Kundendatenschutz aus rechtlicher und praktischer Sicht
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- Grundlagen der Franchise – wie Franchisenehmer gute Franchisesysteme erkennen
- Schuldübernahme des vorhergehenden Franchisenehmers nach 25 HGB als Risiko bei der Fortführung Franchisestandorte durch neue Franchisenehmer
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
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Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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