Das Recht der GbR Teil 2 Geschäftsführung
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Geschäftsführung ist grundsätzlich jede für die Förderung des Gesellschaftszweckes (§ 705 BGB) ausgeübte Tätigkeit. Nach dem Grundsatz der Selbstorganschaft ist die Geschäftsführung bei der GbR zwingend durch die Gesellschafter zu übernehmen. Dieser Grundsatz schließt nicht aus Geschäftsführungsaufgaben auf Dritte zu übertragen so lange gewährleistet ist, dass mindestens ein Gesellschafter immer die Geschäftsführungsbefugnis wahrnehmen kann.
Aufgaben der Geschäftsführer können sein: Buchführung, Gestaltung des Geschäftsablaufes, Planung des Personaleinsatzes, Einstellung von Personal, Bilanzaufstellung, usw.
Achtung: Grundlagengeschäfte liegen nicht im Kompetenzbereich der Geschäftsführung. Grundlagengeschäfte sind- wie bereits dem Wortlaut nach zu entnehmen ist- Rechtsgeschäfte, welche die Grundlage der Gesellschaft beziehungsweise den Gesellschaftsvertrag ändern. Ein Grundlagengeschäft ist beispielsweise der Eintritt eines neuen Gesellschafters, Änderung des Gesellschaftszwecks, usw.Bei Überschreiten der Geschäftsführungsbefugnis macht sich der Geschäftsführer schadensersatzpflichtig!
Die GbR wird unter gemeinschaftlicher Geschäftsführung aller Geschäftsführer nach § 709 BGB geleitet. Dies bedeutet, dass für jedes Rechtsgeschäft die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist. Das Recht zur Geschäftsführung ist ein Verwaltungsrecht eines jeden Gesellschafters und steht jedem zu. Der Vorteil einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung ist, dass sich jeder Gesellschafter in Entscheidungen eingebunden fühlt.
Bei einer größeren Gesellschafterzahl kann die gemeinschaftliche Geschäftsführung (§709 BGB) Entscheidungen ins Stocken geraten lassen. Daher empfiehlt es sich im Gesellschaftsvertrag eine Regelung bezüglich der Geschäftsführung zu treffen. Im Gesellschaftsvertrag kann auch eine Stimmmehrheit vorgesehen werden (§ 709 Abs. 2 BGB). Es ist ebenso möglich die Geschäftsführung nach § 710 BGB zu übertragen. Dies bedeutet, dass einem oder mehreren Gesellschaftern die Geschäftsführung übertragen werden kann. Die übrigen Gesellschafter sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Für die nicht geschäftsführenden Gesellschafter bestehen Widerspruchs- und Kontrollrechte (§§ 711, 716 BGB). Aufgrund der Privatautonomie sind neben den gesetzlichen normierten Konstellationen der Gesamtgeschäftsführung (§ 709 BGB), die Einzelgeschäftsführung aller oder mehrerer Gesellschafter (§ 711 BGB) sowie der Übertragung der Geschäftsführung (§ 710 BGB) andere Konstellationen bei der Geschäftsführung möglich. Wer zur Geschäftsführung befugt ist, muss im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden.
Nach § 712 Abs. 1 BGB kann einem Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser ist gegeben bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung. Umgekehrt kann aber auch ein Gesellschafter die Geschäftsführung kündigen (§ 712 Abs. 2 BGB).
Steht den Geschäftsführern eine Vergütung zu?
Eine Vergütung steht den Geschäftsführern nicht zu, da die Geschäftsführung zur Pflicht des Gesellschafters gehört (Förderung des Gesellschaftszwecks). Dies schließt einen Aufwendungsersatz nicht aus, was aber nicht als Vergütung zu verstehen ist. Abweichendes kann ausdrücklich oder konkludent vereinbart werden. Eine stillschweigende Vereinbarung zur Vergütung wurde zum Teil in Fällen unterstellt, bei denen der Gesellschafter über das normale Maß hinaus als Geschäftsführer tätig ist. Es reicht dafür aber nicht aus, dass einige nicht geschäftsführende Gesellschafter sind. In der Praxis ist eine ausdrückliche Regel zur Geschäftsführervergütung üblich und verbreitet, da nicht alle Gesellschafter Aufgaben der Geschäftsführung übernehmen. Die Regelung zur Geschäftsführervergütung wird im Gesellschaftsvertrag festgehalten.
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Stand: September 2012
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.
Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei
- Rechtsformwahl
- Wahl des Firmennamens
- Gesellschaftsgründungen:
z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung bei Notarterminen
- Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
- Liquidation von Gesellschaften
- Firmenkäufen
- Due Diligence
- Geschäftsführerverträgen
- Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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