Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising - Teil 06-4 Zusammenarbeit der Franchisepartner
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Christian Metzger
wissenschaftlicher Mitarbeiter
6.7. Zusammenarbeit der Franchise-Partner
Die Regelungen des Franchisevertrages lassen erkennen, wie die konkrete Zusammenarbeit der Franchisepartner während der Vertragslaufzeit ablaufen soll. Vorstellbar ist, dass beide Vertragsparteien entweder als gleichberechtigte Kooperationspartner (6.7.1.) oder im Rahmen eines Über-/Unterordnungsverhältnisses (6.7.2.) auftreten. Im Folgenden werden beide Varianten näher betrachtet.
6.7.1. Partnerschaftsfranchising
Das in der Praxis kaum vorkommende reine Partnerschaftsfranchising zeichnet sich dadurch aus, dass die Franchisepartner auf einer gleichberechtigten Stufe stehen. Das typische Subordinationsverhältnis, bei dem der Franchisegeber dem Franchisenehmer Weisungen erteilen und die Richtlinien vorgeben kann, fehlt hierbei.
6.7.2. Subordinationsfranchising
Im Gegensatz zum Partnerschaftsfranchising, lässt das Subordinationsfranchising eine deutliche Hierarchie erkennen. Dabei handelt es sich um die Variante des Franchisings, die in der Praxis wohl am häufigsten vorkommt. Der Franchisegeber (Principal) gibt dem Franchisenehmer (Agent) das einzuhaltende Konzept vor und verfügt über eine Richtlinienkompetenz. Man spricht daher von einer Principal-Agent Beziehung.Beispiel 53: Subordinationsfranchising
B ist Hersteller einer weltbekannten Marke und vertreibt diese über ein eigenes Franchisenetz. Um den Erfolg des Konzepts sicher zu stellen, behält er sich ein umfassendes Kontrollrecht vor und lässt regelmäßig die Bücher seiner Franchisenehmer überprüfen. Weiterhin gibt er die Richtlinien vor, an die sich die Franchisenehmer zu halten haben.Handelt es sich hierbei um das Subordinationsfranchising?Das Franchisenetz des B lässt ein deutliches Über-/Unterordnungsverhältnis erkennen: B kann seine Franchisenehmer kontrollieren und ihnen Weisungen erteilen.Das Franchisenetz des B ist demnach durch das Subordinationsfranchising geprägt.
6.7.3. Beirat
Unabhängig davon, ob die Zusammenarbeit als Partnerschaftsfranchising oder Subordinationsfranchising erfolgt, ist diese nur bei einer ständigen Kommunikation der Kooperationspartner dauerhaft erfolgreich. Um die Kommunikationsmöglichkeit zwischen dem Franchisegeber und dessen Franchisenehmern zu verbessern und es den Franchisenehmern zu ermöglichen, aktiv auf die Gestaltung des Franchisenetzes Einfluss zu nehmen, bietet sich die Einrichtung eines Beirates an. Die Einrichtung eines Beirates ist nicht zwingend vorgeschrieben, verdeutlicht jedoch die Absicht des Franchisegebers, gemeinsam mit seinen Franchisenehmern am Erfolg des Systems zu arbeiten. Der Beirat sollte aus gewählten Mitgliedern der Franchisenehmer und Mitarbeitern der Systemzentrale des Franchisegebers bestehen. Welche Rechte dem Beirat zustehen sollen, kann der Franchisegeber vor der Bildung des Beirates festlegen. Beispiel 54: Beirat
B aus Beispiel 53 erteilt seinen Franchisenehmern die Weisungen nicht vollkommen eigenständig. Er ist der Meinung, dass sein Franchisenetz nur dann erfolgreich sein kann, wenn er seine Franchisenehmer in die Kontrolle und Entscheidung mit einbindet. Daher hat er schon früh einen Beirat eingerichtet. Diesem Gremium gehören gewählte Vertreter der Franchisenehmer und Mitglieder der Systemzentrale zu gleichen Verhältnissen an. B hat den Beirat zudem mit umfassenden Kompetenzen ausgestattet.
6.8. Weitere Vertragsinhalte
Neben den bislang angesprochenen Punkten enthält ein Franchisevertrag vor allem Regelungen zu den Rechten und Pflichten der Franchisepartner. Diese werden in den folgenden Abschnitten getrennt für den Franchisegeber (7.) und den Franchisenehmer (8.) betrachtet. Abseits der Normierung der Rechte und Pflichten finden sich häufig Regelungen zur Rechtswahl, zur außergerichtlichen Streitbeilegung, zum Gerichtsstand, zu Vertragsstrafen oder zu Vertragsanpassungen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising" von Harald Brennecke und Christian Metzger, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-15-1.
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Harald Brennecke
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Christian Metzger
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: September 2007
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.
Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.
Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.
Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so
- "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
- "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
- "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
- "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Provision des Handelsvertreters
- Handelsvertreterausgleich in der aktuellen Rechtsprechung
- Der Buchauszug – Anforderung und Auswertung
- Vertriebssysteme gestalten – angestellte oder freie Vertriebsmitarbeiter ?
- Der Aufbau von Franchisesystemen
- Kundendatenschutz aus rechtlicher und praktischer Sicht
- Franchisesysteme gründen – weitsichtige Planung von Franchise- und Partnersystemen
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- Grundlagen der Franchise – wie Franchisenehmer gute Franchisesysteme erkennen
- Schuldübernahme des vorhergehenden Franchisenehmers nach 25 HGB als Risiko bei der Fortführung Franchisestandorte durch neue Franchisenehmer
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
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