Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising - Teil 07-2 Erhebung von Franchisegebühren
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Christian Metzger
wissenschaftlicher Mitarbeiter
7.1.2. Erhebung von Franchisegebühren
Die Franchisegebühren stellen das Entgelt dar, das dem Franchisegeber für die Erbringung seiner Leistungen zusteht und das von den Franchisenehmern entrichtet wird. Die Gebühren sind vertraglich festgelegt und sollen in ihrer Höhe angemessen sein. Die Angemessenheit ergibt sich im Zweifel durch eine Betrachtung und Bewertung der Leistungen des Franchisegebers, die in einem Leistungskatalog festgehalten sind.
Prinzipiell sind zwei Gebührenmodelle denkbar:
- Einstiegsgebühren (7.1.2.1.),
- Fortlaufende Gebühren (7.1.2.2.)
7.1.2.1. Einstiegsgebühren
Einstiegsgebühren (Eintrittsgebühren) hat der Franchisenehmer einmalig bei seinem Eintritt in das Franchisenetz zu entrichten. Eintrittsgebühren sollen die Kosten decken, welche der Franchisegeber für die Entwicklung des Franchisenetzes und seine Vorleistungen aufbringen musste. Nicht jeder Franchisegeber erhebt Einstiegsgebühren. Sieht ein Franchisenetz keine Einstiegsgebühren vor, werden die fortlaufenden Gebühren daher oftmals höher ausfallen.
Beispiel 56: Vorleistungen des Franchisegebers
Vorleistungen des Franchisegebers, die eine Erhebung von Einstiegsgebühren rechtfertigen sind unter anderem: Die Entwicklung und Erprobung der Geschäftsidee, die Erstellung des Handbuches oder sein Image. Weiterhin rechtfertigen Leistungen wie beispielsweise die ausführliche Auswahl geeigneter Franchisenehmer und deren Erstschulung Eintrittsgebühren.
7.1.2.2. Fortlaufende Gebühren
Während Einstiegsgebühren nur bei einem Eintritt in das Franchisenetz fällig werden, sind fortlaufende Gebühren (Umsatzgebühren) kontinuierlich, über die gesamte Vertragslaufzeit zu entrichten. Umsatzgebühren werden für die fortlaufenden Leistungen des Franchisegebers erhoben und richten sich in ihrer Höhe in der Regel nach dem zu erwartenden Umsatz des Franchisenehmers.
Beispiel 57: Höhe der fortlaufenden Gebühren
Nach Angaben des DFV sollten fortlaufende Gebühren in ihrer Höhe zwischen 1 – 15 Prozent des Nettoumsatzes des Franchisenehmers betragen.
Beispiel 58: Fortlaufende Leistungen
Beispiele für fortlaufende Leistungen, die durch Umsatzgebühren amortisiert werden sollen, sind die ständige Beratung, die Weiterentwicklung des Systems, der Markenschutz, die überregionale Werbung oder die ständigen Schulungen der Franchisenehmer und deren Mitarbeiter.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising" von Harald Brennecke und Christian Metzger, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-15-1.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Franchiserecht
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Christian Metzger
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: September 2007
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.
Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.
Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.
Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so
- "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
- "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
- "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
- "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Provision des Handelsvertreters
- Handelsvertreterausgleich in der aktuellen Rechtsprechung
- Der Buchauszug – Anforderung und Auswertung
- Vertriebssysteme gestalten – angestellte oder freie Vertriebsmitarbeiter ?
- Der Aufbau von Franchisesystemen
- Kundendatenschutz aus rechtlicher und praktischer Sicht
- Franchisesysteme gründen – weitsichtige Planung von Franchise- und Partnersystemen
- Datenschutz in Franchisesystemen – das unterschätzte Problem
- Grundlagen der Franchise – wie Franchisenehmer gute Franchisesysteme erkennen
- Schuldübernahme des vorhergehenden Franchisenehmers nach 25 HGB als Risiko bei der Fortführung Franchisestandorte durch neue Franchisenehmer
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ FranchiserechtRechtsinfos/ Vertriebsrecht/ Franchiserecht/ Franchisenehmer-Franchisegeber
Rechtsinfos/ Vertriebsrecht/ Franchiserecht/ Einführung ins Franchiserecht