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Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising - Teil 12-3 Wahl des Marktes

12.5. Wahl des Marktes

Spätestens nach der Wahl der Unternehmensform sollte sich der Existenzgründer für einen Markt entscheiden. Unter dem Begriff des Marktes wird hierbei einerseits der Gegenstand des Marktes - also das Geschäftsfeld, oder die Branche -andererseits der Markt im geographischen Sinne verstanden. Viele Existenzgründer werden sich auf dem Gebiet selbständig machen wollen, auf welchem sie bereits Vorkenntnisse oder berufliche Erfahrungen sammeln konnten. Beim Franchising ist durch die Schulungen und durch das Know-How des Franchisegebers ein spezifisches fachliches Wissen nicht unbedingt erforderlich. Idealerweise wählt der künftige Franchisenehmer einen Markt, dessen Gegenstand seinen Interessen und Kenntnissen entspricht. Bei der Wahl des geographischen Marktes sollte der Existenzgründer überlegen, ob er bereit ist, für seine Selbständigkeit umzuziehen. Nicht selten ist ein Markt anderenorts leichter zugänglich. Selbst wenn ein Markt geographisch und dem Gegenstand nach interessant erscheint, sollte eine genauere Betrachtung des Marktes nicht unterlassen werden. Man spricht hierbei von der Marktanalyse. Darunter ist eine zeitpunktbezogene Untersuchung des Marktes zur Beschaffung aktueller Daten zu verstehen

Dabei kann entweder auf interne oder auf externe Daten zurückgegriffen werden. Da ein Existenzgründer naturgemäß über keine internen Daten verfügt und der Zugriff auf externe Daten zum Teil recht kostspielig ist, fällt eine Marktanalyse nicht immer leicht.

Bei der Marktanalyse werden unter anderem betrachtet:

  • Das Marktpotenzial (Marktgröße, Marktvolumen und Marktwachstum, Marktform, Phase des Marktzyklus),
  • Die Marktstruktur (vorhandene und zu erwartende Mitbewerber, Entwicklung der Nachfrage, Anzahl und Preise der Lieferanten),
  • Die Produkte (Produktlebenszyklus, Beschaffenheit der Produkte)

Hierbei wird deutlich, dass ein Markt nicht leichtfertig ausgewählt werden sollte. Eine ausführliche Betrachtung der Marktsituation und durchdachte Abwägung ist von großem Vorteil.

Beispiel 103: Wahl des Marktes

P hat sich nach reiflicher Überlegung dazu entschlossen, seine Stelle als Filialleiter eines Computerfachhandels aufzugeben. Nun möchte er sich endlich den langgehegten Traum der Selbständigkeit erfüllen. Nachdem alle weiteren Voraussetzungen erfüllt scheinen, sucht er nach einem passenden Markt. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen in der Computerbranche, möchte er sich auf dem Computermarkt etablieren. Für ein Marktsegment des Computermarktes (Computerfachhandel, IT Beratung, „Softwareschmiede“...) hat sich P noch nicht entschieden. Als studierter Informatiker geht er jedoch davon aus, auf jedem Markt Fuß fassen zu können. Zwar träumt er von seinem eigenen Computerfachhandel in seiner Heimatstadt, dennoch ist er aufgrund der dort starken Konkurrenz unentschlossen. Eine genauere Betrachtung des für ihn in Frage kommenden geographischen Computermarktes (Süddeutschland) ergibt, dass das Marktpotential des IT Beratungsmarkts am höchsten ausfällt. P entschließt sich daher, sich zunächst auf dieses Segment zu spezialisieren. Er plant jedoch, sein Angebot zu erweitern, sobald ihm die Marktsituation günstig erscheint.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising" von Harald Brennecke und Christian Metzger, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-15-1.


 

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Stand: September 2007


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.

Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.

Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.

Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf  unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

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  • Handelsvertreterausgleich in der aktuellen Rechtsprechung
  • Der Buchauszug – Anforderung und Auswertung
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  • Grundlagen der Franchise – wie Franchisenehmer gute Franchisesysteme erkennen
  • Schuldübernahme des vorhergehenden Franchisenehmers nach 25 HGB als Risiko bei der Fortführung Franchisestandorte durch neue Franchisenehmer
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


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