Patentanmeldung auch ohne Geld, die Verfahrenskostenhilfe Teil 1
Erfindungen und technische Innovationen können der Wirtschaft in Deutschland einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Ländern verschaffen. Daher hat der Staat ein besonderes Interesse, Erfindungen und die Entwicklungen sonstiger technischer Produkte und Verfahren zu unterstützen. Eine technische Entwicklung von Erfindungen oder Verfahren soll nicht daran scheitern, dass der Erfinder oder Entwickler kein Geld hat, die technische Neuerung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anzumelden.
Allerdings ist ein Verfahren vor dem DPMA ist mit Verfahrenskosten verbunden, die derjenige, der ein Verfahren einleiten, betreiben oder sich daran beteiligen möchte, grundsätzlich übernehmen muss.
Wenn jedoch aufgrund der wirtschaftlichen Situation eine Übernahme der erforderlichen Gebühren nicht möglich ist, muss auf z. B. auf eine Patentanmeldung nicht verzichtet werden, denn der Staat unterstützt gute Ideen finanziell, wenn der Anmelder selber wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Anmeldekosten für die Umsetzung seiner Idee zu tragen:
Denn zusammen mit der Patentanmeldung kann Verfahrenskostenhilfe unter Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt werden, sodass der Antragsteller je nach seiner wirtschaftlichen Lage ganz oder teilweise von den anfallenden Verfahrensgebühren und ebenfalls, wenn der Antragsteller dies beantragt, von den Kosten für einen Patentanwalt befreit wird.
I. Für welche Verfahren und durch wen kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden?
Das DPMA gewährt Verfahrenskostenhilfe in Patenterteilungsverfahren, Einspruchsverfahren, Patentbeschränkungsverfahren, Gebrauchsmustereintragungsverfahren, Gebrauchsmuster-löschungsverfahren, Topografieeintragungsverfahren, Topografielöschungsverfahren, Geschmacksmusterverfahren sowie zur Aufrechterhaltung des Patentschutzes, Gebrauchsmusterschutzes, Geschmacksmusterschutzes und für DDR- Altverfahren.
Die Anforderungen an die Person des Antragssteller sind komplex, so gelten für Verfahrensbeteiligte je nach Verfahren unterschiedliche Voraussetzungen. Verfahrenskostenhilfe kann so zum Beispiel unter anderem dem Patentanmelder und Dritten (die einen Recherche- oder Prüfungsantrag gem. §§ 43 und 44 stellen und in eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen können) gewährt werden, vorausgesetzt es besteht eine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents. (§ 130 I PatG).
II. Wie erhält man Verfahrenskostenhilfe?
Der für die Bewilligung von VKH erforderliche Antrag ist beim Deutschen Patent- und Markenamt vor der Patenterteilung einzureichen, wobei sie für jeden Verfahrensabschnitt neu beantragt werden muss. (So wirkt z. B. die für das Patenterteilungsverfahren bewilligte Verfahrenskostenhilfe nicht für das Einspruchsverfahren.)
Aus dem Antrag muss deutlich hervorgehen, für welche Verfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt werden soll. Der Antrag allein ist jedoch nicht ausreichend, beigefügt werden muss eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 136 PatG i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 Zivilprozessordnung). Bei mehreren Mitanmeldern oder Mitinhabern muss zu jedem ein eigener Vordruck eingereicht werden. Ist der Antragsteller nicht der Erfinder, so ist diese Erklärung bei Anträgen des Patentanmelders oder Patentinhabers auch für den Erfinder vorzulegen (§ 130 Abs. 4 PatG). Die Angaben sind nach bestem Wissen und Gewissen zu machen (s. unter VI) , sie sollen die Prüfung eines etwaigen Anspruchs auf Verfahrenskostenhilfe durch das DPMA erleichtern. Ebenfalls ist bei Anträgen des Patentanmelders die Erfinderbenennung (§ 37 PatG) beizufügen oder glaubhaft zu machen, dass der Anmelder zugleich der Erfinder ist. Als Nachweis über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines VKH-Antragstellers sind Kontoauszüge ausreichend, die Vorlage spezieller Bescheinigungen des kontoführenden Kreditinstituts ist nicht erforderlich. Zum Nachweis der Höhe der Monatsbeiträge in einer Krankenkasse bedarf es nicht der Vorlage des Versicherungsscheines, eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse, die auch noch die Höhe der monatlichen Beiträge enthält, ist ausreichend.
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Stand: Oktober 2007
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