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Das internationale Lufttransportrecht – Eine Einführung (Teil II)


Das internationale Lufttransportrecht – Eine Einführung (Teil II)

Regelungsgegenstand:
Die inhaltlichen Schwerpunkte des MÜ bilden die Vorschriften über die Transportdokumente, die Pflichten der Parteien des Luftfrachtvertrages sowie die Vorschriften über die Haftung des Luftfrachtführers und den Umfang des Schadensersatzes.

Transportdokumente:
Bei dem Transport von Frachtgütern kann der Luftfrachtführer nunmehr nach Art. 4 MÜ wählen, ob er dem Absender einen Luftfrachtbrief (Air Waybill/AWB) oder eine Empfangsbestätigung über die Güter aushändigt. Der genaue Inhalt des Luftfrachtbriefes und der Empfangsbestätigung über Güter ist in Art. 5 MÜ bestimmt. Der Luftfrachtbrief dient als Urkunde und soll alle wichtigen Daten zu den Vertragsparteien und dem Transport zusammenfassen. Nach Art. 11 MÜ begründen sowohl der Luftfrachtbrief als auch die Empfangsbestätigung über die Güter widerlegbare Vermutungen für die Richtigkeit der in ihnen enthaltenen Angaben. Allerdings handelt es sich beim Luftfrachtbrief im Gegensatz zum Konnossement nicht um ein Inhaber-, Order- oder Traditionspapier.

Pflichten der Vertragsparteien:
Der Absender ist gemäß Art. 7 Abs. 1 MÜ verpflichtet, den Luftfrachtbrief in drei Ausfertigungen auszustellen. Er haftet nach Art. 10 MÜ für die Richtigkeit seiner Angaben. Soweit die Transportdokumente durch den Luftfrachtführer ausgestellt werden, kann auch ihn die Haftung für unrichtige Angaben treffen. Nach Art. 16 MÜ ist der Absender weiter verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und alle Urkunden zur Verfügung zu stellen, die vor Aushändigung der Güter an den Empfänger zur Erfüllung der Vorschriften der Zoll-, der Polizei- und anderer Behörden erforderlich sind. Der Luftfrachtführer unterliegt grundsätzlich dem Weisungsrecht des Absenders nach Art. 12 MÜ.


 

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Stand: 15.02.2011


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