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Das Wettbewerbsrecht - Eine Einführung (Teil 9)

Das Wettbewerbsrecht - Eine Einführung (Teil 9)

III. Die Rechtsfolgen von Wettbewerbsverstößen

Nachdem in den vorhergehenden Teilen einzelne Wettbewerbsverstöße dargestellt wurden, soll an dieser Stelle nun die Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche behandelt werden.

Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht können als Rechtsfolgen Beseitigungs-, Unterlassungs-, Schadensersatzansprüche oder Gewinnabschöpfungsansprüche in Betracht kommen.

Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

Derjenige, der aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes dem UWG zuwiderhandelt, kann entweder auf Beseitigung oder bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, vgl. § 8 UWG.

Beseitigung bedeutet in diesem Fall, dass der Störungszustand, welcher durch das wettbewerbswidrige Verhalten verursacht wurde, wieder beseitigt werden muss. In welcher Form dies zu erfolgen hat, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine ehrkränkende Äußerung über einen Konkurrenten kann beispielsweise durch Widerruf beseitigt werden. Es kann aber unter Umständen auch ausreichend sein, etwa ein wettbewerbswidriges Werbeplakat einfach wieder zu entfernen.

Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

Soweit eine Zuwiderhandlung in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen wird, sind der Beseitigungsanspruch und der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

Die Geltendmachung dieser Ansprüche ist jedoch dann unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie überwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen

Diese Ansprüche können neben den Mitbewerbern auch die Wettbewerbsverbände, Verbraucherverbände, Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern geltend machen.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass gemäß § 12 Abs. 1 UWG derjenige, der zur Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen berechtigt ist, also der Verletzte selbst oder die bereits genannten Verbände und Kammern, den wettbewerbswidrig Handelnden zunächst durch eine Abmahnung verwarnen soll.

Die Abmahnung kann grundsätzlich formfrei erfolgen, also auch telefonisch. Sie sollte jedoch aus Beweisgründen in schriftlicher Form abgefasst sein.

In der Praxis ist die Abmahnung ein sehr zweckmäßiges Instrument zur außergerichtlichen Streitbeilegung, da diese wesentlich weniger Kosten als ein Gerichtsverfahren verursacht und in der Regel zu einem zeitnahen Ergebnis führt.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Das Wettbewerbsrecht

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Stand: November 2007


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Das Referat Wettbewerbsrecht wird bei FASP betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken. 
Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten.  Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.

Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
  • Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de 
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: §§ 1 ff. UWG