EVB IT System, neuer Vertragstyp zur Beschaffung von IT für die öffentliche Hand (Teil 1)
1. Historie
Für die Erbringung von IT-Leistungen für die öffentliche Hand waren die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (Fußnote) wenig hilfreich. Daher wurden seit 1972 nach und nach insgesamt sieben Vertragstypen der "Besonderen Vertragsbedingungen für die Beschaffung von Datenverarbeitungsleistungen (Fußnote)" als Einkaufsbedingungen der öffentlichen Hand bei der Beschaffung von Datenverarbeitungsanlagen und -geräten eingeführt.
Im Zuge der Schuldrechtsnovellierung, die auch eine Anpassung der Verträge mit der öffentlichen Hand notwendig machte, werden seit Oktober 2000 die insgesamt 7 BVB Muster nach und nach durch die „Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen“ (Fußnote) abgelöst.
Zur Zeit existieren daher sieben verschiedene EVB-IT-Vertragstypen, die im Auftrag des Kooperationsausschusses Automatisierte Datenverarbeitung Bund/Länder/ Kommunaler Bereich durch eine Arbeitsgruppe unter Federführung des Bundesministeriums des Innern (Fußnote) entwickelt wurden. Die Musterverträge und Musterbedingungen für die Beschaffung von IT-Produkten und -Dienstleistungen durch die öffentliche Hand sind für Bund, Länder und Kommunen verbindlich, für Bundesbehörden gemäß Ziffer 2.1.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 55 Bundeshaushaltsordnung (Fußnote).
Die Musterverträge, sowohl der BVB und der EVB-IT, wurden bisher jeweils zwischen der öffentlichen Hand und der privaten Wirtschaft (Fußnote) ausgehandelt. Als Ergebnis dieser Verhandlungen kamen folgende in der Praxis durch die öffentliche Hand verwendete EVB-IT Musterverträge zustande:
- EVB-IT Kauf
- EVB-IT Dienstleistung
- EVB-IT Überlassung Typ A
- EVB-IT Überlassung Typ B
- EVB-IT Instandhaltung
- EVB-IT Pflege S
Neu hinzugekommen ist 2007 der EVB-IT Systemvertrag, welchen das Bundesministerium des Innern (Fußnote) am 24. August 2007 veröffentlicht hat. Bisher einmalig ist, dass der EVB-IT Systemvertrag nicht zwischen der öffentlichen Hand und der BITKOM ausgehandelt wurde, sondern ohne Einvernehmen mit der Wirtschaft durch das BMI verabschiedet wurde. Daher ist bei Anwendung des EVB-IT Systemvertrages mit Gegenwehr seitens der anbietenden Unternehmer zu rechnen. Konsequent ist daher, dass diese EVB-IT zunächst gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 55 BHO nur für Bundesbehörden verbindlich ist. Die Landesbehörden müssen zunächst prüfen, ob das Vertragsmuster als Standart verwendet werden soll.
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Stand: 11.12.2007
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Tilo Schindele, Rechtsanwalt, Stuttgart
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Tilo Schindele ist Dozent für IT-Recht und Datenschutz bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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