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Das Gebrauchsmusterrecht - Eine Einführung (Teil II)

Das Gebrauchsmusterrecht - Eine Einführung (Teil II)


Fortsetzung von: Teil I

III. Die Entstehung eines Gebrauchsmusters

Liegen die in Teil I dargestellten materiellen Voraussetzungen vor, muss der Erfinder, um in den Genuss des Gebrauchsmusterschutzes zu gelangen, seine Erfindung durch Eintragung schützen lassen.

Die Anmeldung erfolgt durch einen schriftlichen Antrag bei der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts. Die Anmeldung muss neben dem Antrag auf Eintragung unter anderem auch eine Beschreibung des Gegenstands enthalten sowie Angaben darüber, was genau unter Schutz gestellt werden soll.

Das Patent- und Markenamt führt daraufhin das Registrierungsverfahren durch indem es prüft, ob die formellen Voraussetzungen der Anmeldung erfüllt sind, der Gegenstand der Anmeldung überhaupt dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich ist, ob eine vom Gesetz nicht als Gebrauchsmuster angesehene Erfindung vorliegt und ob keine gesetzlichen Schutzausschließungsgründe gegeben sind.

Hier wird ein weiterer erheblicher Unterschied zum Patentrecht deutlich. Da im Registrierungsverfahren lediglich geprüft wird, ob überhaupt eine dem Gebrauchsmusterschutz zugängliche Erfindung vorliegt, nicht dagegen ob auch die materiellen Voraussetzungen Neuheit, erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit vorliegen, dauert das gesamte Anmeldeverfahren wesentlich kürzer als das Patentanmeldeverfahren, welches sich oftmals über Jahre hinweg ziehen kann.

Die im Registrierungsverfahren nicht vorgenommene Prüfung dieser Voraussetzungen bleibt jedoch einem späteren Verletzungsprozess oder Gebrauchsmusterlöschungsverfahren vorbehalten.

IV. Die „Vor- und Nachteile“ des Gebrauchsmusters gegenüber dem Patent

Die maximale Laufzeit eines Gebrauchsmusters beträgt 10 Jahre und stellt in vielen Fällen einen erheblichen Nachteil gegenüber einem Patent dar (maximale Laufzeit beim Patent: 20 Jahre), da oftmals erst nach einer längeren Laufzeit bedeutsame Erträge erwirtschaftet werden. Zudem sind einige Arten von Erfindungen, welche grundsätzlich dem Patentschutz unterliegen können, dem Gebrauchsmusterschutz nicht zugänglich, wie etwa biotechnologische Erfindungen. Aber auch Verfahrensschutz kann nur im Rahmen des Patentrechts beantragt werden.

Auf der anderen Seite bietet der Gebrauchsmusterschutz jedoch auch erhebliche Vorteile gegenüber dem Patent. Insbesondere das wesentlich schnellere und kostengünstigere Eintragungsverfahren ist an dieser Stelle zu nennen. Aber auch der geringere Prüfungsumfang innerhalb des Registrierungsverfahrens und die bereits genannte Neuheitsschonfrist können für den Erfinder vorteilhaft sein.


 

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zum vorhergehenden Teil des Buches

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Stand: März 2008


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