Verständigung mit dem Finanzamt – 4. Teil: Im Schuldenbereinigungsverfahren der InsO – Handlungsmöglichkeiten gemäß AO
Weitere gesetzliche Regelungen der AO:
Neben dem Erlass gibt es in der Abgabenordnung (AO) noch weitere Vorschriften, die eine (Fußnote) Befreiung von der Steuerschuld bewirken können.
Zunächst ist die Stundung gemäß § 222 Abgabenordnung (Fußnote) zu erwähnen.
Gemäß § 222 Angabenordnung (AO) sind die Finanzämter befugt ausstehende Beträge zu stunden. Dies bedeutet zwar einen zeitlichen Aufschub zur Zahlung, aber kein endgültiges Absehen von der Geltendmachung. Die Stundung wird regelmäßig unter dem Vorbehalt eines Widerrufs ausgesprochen. Das Finanzamt kann somit einseitig und ohne vorherige Warnung die Stundung widerrufen und den gesamten gestundeten Betrag einfordern. Daher stellt die Stundung keine geeignete Regelung dar, auf die ein Verzicht des Finanzamtes gestützt werden kann. Dennoch kann durch die Stundung ein zeitlicher Aufschub erreicht werden, der gegebenenfalls die Möglichkeit bietet, sich finanziell etwas Luft zu verschaffen.
Des Weiteren ist die Niederschlagung gemäß § 261 Abgabenordnung (Fußnote) anzusprechen. Aus der Vorschrift des § 261 Abgabenordnung (Fußnote) ergibt sich, dass das Finanzamt Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis niederschlagen darf, wenn feststeht, dass die Einziehungen keinen Erfolg haben werden oder die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen. Bei der Niederschlagung handelt es sich ebenfalls um eine Ermessenvorschrift. Entscheidend ist jedoch, dass die Niederschlagung keinen Einfluss auf das Bestehen und die Fälligkeit des Steueranspruchs hat. Es entstehen daher weiterhin Säumniszuschläge und die Zahlungsverjährung wird nicht unterbrochen. Die Niederschlagung ist eine finanzamtsinterne Maßnahme, sodass auch Rechtsbehelfe hiergegen nicht gegeben sind. Regelmäßig erfährt der Vollstreckungsschuldner von der Niederschlagung nichts, aber selbst wenn sie ihm mitgeteilt wird, wird in dieser Mitteilung regelmäßig keine Stundung oder sogar ein Erlass gesehen. Die Niederschlagung ist mithin keine geeignete Maßnahme für eine Verständigung mit dem Finanzamt.
Nach § 156 Abs. 2 AO kann das Finanzamt von der Steuerfestsetzung absehen. Dabei handelt es sich aber gleichfalls nur um eine innerdienstliche Maßnahme. Da Steuerfestsetzungen aber grundsätzlich mit Außenwirkung als sogenannte Verwaltungsakte ergehen, ist es zweifelhaft, ob ein Absehen nach bereits erfolgter Festsetzung noch möglich ist. Es würde nämlich zu einer Abweichung der zwischen der Rechtslage mit Außenwirkung und der Rechtslage ohne Außenwirkung kommen, die sich nur durch eine Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen vermeiden lässt. Daher ist das Absehen von der Steuerfestsetzung kein geeignetes Mittel im Rahmen der außergerichtlichen Schuldenbereinigung.
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