Verständigung mit dem Finanzamt – 4. Teil: Im Schuldenbereinigungsverfahren der InsO – Handlungsmöglichkeiten gemäß AO
Weitere gesetzliche Regelungen der AO:
Neben dem Erlass gibt es in der Abgabenordnung (AO) noch weitere Vorschriften, die eine (Fußnote) Befreiung von der Steuerschuld bewirken können.
Zunächst ist die Stundung gemäß § 222 Abgabenordnung (Fußnote) zu erwähnen.
Gemäß § 222 Angabenordnung (AO) sind die Finanzämter befugt ausstehende Beträge zu stunden. Dies bedeutet zwar einen zeitlichen Aufschub zur Zahlung, aber kein endgültiges Absehen von der Geltendmachung. Die Stundung wird regelmäßig unter dem Vorbehalt eines Widerrufs ausgesprochen. Das Finanzamt kann somit einseitig und ohne vorherige Warnung die Stundung widerrufen und den gesamten gestundeten Betrag einfordern. Daher stellt die Stundung keine geeignete Regelung dar, auf die ein Verzicht des Finanzamtes gestützt werden kann. Dennoch kann durch die Stundung ein zeitlicher Aufschub erreicht werden, der gegebenenfalls die Möglichkeit bietet, sich finanziell etwas Luft zu verschaffen.
Des Weiteren ist die Niederschlagung gemäß § 261 Abgabenordnung (Fußnote) anzusprechen. Aus der Vorschrift des § 261 Abgabenordnung (Fußnote) ergibt sich, dass das Finanzamt Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis niederschlagen darf, wenn feststeht, dass die Einziehungen keinen Erfolg haben werden oder die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen. Bei der Niederschlagung handelt es sich ebenfalls um eine Ermessenvorschrift. Entscheidend ist jedoch, dass die Niederschlagung keinen Einfluss auf das Bestehen und die Fälligkeit des Steueranspruchs hat. Es entstehen daher weiterhin Säumniszuschläge und die Zahlungsverjährung wird nicht unterbrochen. Die Niederschlagung ist eine finanzamtsinterne Maßnahme, sodass auch Rechtsbehelfe hiergegen nicht gegeben sind. Regelmäßig erfährt der Vollstreckungsschuldner von der Niederschlagung nichts, aber selbst wenn sie ihm mitgeteilt wird, wird in dieser Mitteilung regelmäßig keine Stundung oder sogar ein Erlass gesehen. Die Niederschlagung ist mithin keine geeignete Maßnahme für eine Verständigung mit dem Finanzamt.
Nach § 156 Abs. 2 AO kann das Finanzamt von der Steuerfestsetzung absehen. Dabei handelt es sich aber gleichfalls nur um eine innerdienstliche Maßnahme. Da Steuerfestsetzungen aber grundsätzlich mit Außenwirkung als sogenannte Verwaltungsakte ergehen, ist es zweifelhaft, ob ein Absehen nach bereits erfolgter Festsetzung noch möglich ist. Es würde nämlich zu einer Abweichung der zwischen der Rechtslage mit Außenwirkung und der Rechtslage ohne Außenwirkung kommen, die sich nur durch eine Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen vermeiden lässt. Daher ist das Absehen von der Steuerfestsetzung kein geeignetes Mittel im Rahmen der außergerichtlichen Schuldenbereinigung.
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Das Referat Steuerrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
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Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist
- Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
- Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.
Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.
Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.
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