Der Ombudsmann der Banken - Außergerichtliche Streitschlichtungssysteme in der Bankwirtschaft - Teil 4: Ombudsmann der genossenschaftlichen Bankengruppe
Teil 4: Ombudsmann der genossenschaftlichen Bankengruppe
Seit 2002 gibt es die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitschlichtung auch bei den genossenschaftlichen Banken, die sich dem Verfahren unterworfen haben. Dies sind fast 90% der Mitgliedsbanken des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (Fußnote).
Beschwerdegegner können nur die öffentlichen Banken sein, welche sich zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren beim BVR gelistet sind. Ombudsmann der genossenschaftlichen Bankengruppe: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V., Kundenbeschwerdestelle, Postfach 30 92 63, 10760 Berlin, www.bvr.de
1. Zulässigkeit
Das Verfahren kann von Privat- und Firmenkunden wahrgenommen werden, sowie von Bürgern, denen entgegen der Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses die Einrichtung eines Guthabenkontos (Fußnote) verweigert worden ist.
2. Vorverfahren
Die Kundenbeschwerde ist schriftlich unter kurzer Schilderung des Sachverhaltes und unter Beifügung der zum Verständnis des Vorganges notwendigen Unterlagen an die Kundenbeschwerdestelle beim BVR zu richten. Diese stellt fest, ob sich die Bank dem Ombudsmannverfahren angeschlossen hat. Ist das nicht der Fall, gibt sie die Beschwerde bei gleichzeitiger Benachrichtigung des Beschwerdeführers an die zuständige Schlichtungsstelle ab.
Sofern die Bank der Beschwerde nicht abhilft oder diese sich nicht in sonstiger Weise erledigt, legt die Kundenbeschwerdestelle den Vorgang dem Ombudsmann vor.
3. Schlichtungsvorschlag
Der Schlichtungsvorschlag des Ombudsmannes ist weder für die Bank noch für den Beschwerdeführer bindend. Beiden Parteien steht der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen.
Stand: 2008/03