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Der Auskunftsanspruch im Markenrecht - 2. Umfang und Voraussetzungen


Umfang des Auskunftsanspruchs

Nach der Rechtsprechung des BGH können Ansprüche auf Unterlassung – auf Auskunftserteilung – soweit Wiederholungsgefahr gegeben ist – über die konkrete Verletzungshandlung hinaus im Umfang solcher Handlungen gegeben sein, in denen das charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (BGH, Urteil v. 23. Februar 2006 - I ZR 27/03; zum markenrechtlichen Unterlassungsanspruch vgl. BGH, Urt. v. 4.9.2003 - I ZR 44/01, GRUR 2004, 154, 156 = WRP 2004, 232 - Farbmarkenverletzung II; Urt. v. 23.2.2006 - I ZR 272/02).

Seinem Umfang nach erstreckt sich der Auskunftsanspruch im Markenrecht auf die Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg „von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen“, mithin den Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, des gewerblichen Abnehmers oder des Auftraggebers, sowie die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände.
Der Auskunftsanspruch im Markengesetz kann, soweit der zur Auskunft Verpflichtete seinen Lieferanten anhand seiner Unterlagen nicht mir ausreichender Sicherheit feststellen kann, im Einzellfall auch eine Pflicht begründen, diese Zweifel durch Nachfrage bei den in Betracht kommenden Lieferanten aufzuklären. Dagegen ist der Auskunftsschuldner nicht gehalten, Nachforschungen bei seinen Lieferanten vorzunehmen, um unbekannte Vorlieferanten und den Hersteller erst zu ermitteln, vgl. BGH Urt. v. 23. Jan. 2003 – I ZR 18/01 – „Cartier-Ring“, abgedruckt in WRP 2003, 653.
Die Auskunft umfasst also auch ggf. die Nennung dritter Personen, sog. Drittauskunft.
Ansprüche auf Drittauskunft unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung (BGH, Urt. v. 19. Juli 2007 - I ZR 93/04 - Windsor Estate; m.V.a. Fezer aaO § 19 Rdn. 12).

Voraussetzungen:

Der Anspruch auf Auskunftserteilung setzt voraus, dass einer der in § 19 MarkenG genannten Verletzungstatbestände erfüllt ist.

Für den Auskunftsanspruch im Markenrecht ist, nach dem mit dieser Vorschrift verfolgtem Zweck, von keinem engeren Begriff der konkreten Verletzungshandlung auszugehen (BGH, Urteil v. 23. Februar 2006 - I ZR 27/03; ebenso Ingerl/Rohnke aaO § 19 Rdn. 29 f.; Hacker in: Ströbele/Hacker aaO § 19 Rdn. 33; Wiume, Der Auskunftsanspruch im Markenrecht, 2002, S. 250 ff.)
Der Kennzeichenschutz wird umfassend verstanden und es genügt die objektive, nicht völlig fern liegende Möglichkeit eines umfassenden Kennzeichenschutzes (GRUR 1981, 592, 593).


Nur in den Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung ist der Auskunftsanspruch auch im Eilverfahren und dies nur nach den allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung durchsetzbar.
Die Rechtsverletzung muss offensichtlich sein.
Schon die nicht mit wenigen Sätzen zu beantwortende Frage, ob eine bestimmte Verletzungshandlung eine markenmäßige oder rein dekorative Nutzungshandlung ist, führt zu Verneinung des Tatbestandsmerkmals „offensichtlich“, vgl. HansOLG Hamburg, Urteil v. 30 Jan. 2002 – 5 U 160/01 – „Zicke“.
Im Rahmen des auf Unterlassung (§ 14 MarkenG) gestützten Anspruchs, setzt die offensichtliche Rechtsverletzung voraus, dass keine ernsthaften Zweifel an der Schutzfähigkeit der Marke, deren besserem Zeitrang sowie der Gefahr von Verwechslungen mit dem angegriffenen Zeichen bestehen (OLG Köln, Beschluss vom 7. Okt. 2003 – 6 W 67/03 – „OLGK_Auskunft imVerfügungsverfahren“).
Die amtliche Gesetzesbegründung bestätigt die Anforderungen an die offensichtliche Rechtsverletzung, eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf die Fälle der Produktpiraterie lässt sich der Begründung dagegen nicht entnehmen (so OLG Köln Beschluss vom 7. Okt. 2003 - 6 W 67/03).


Neben der im Markengesetz normierten Auskunftsanspruchs, treten die weiteren Auskunftsansprüche aus § 242 BGB, was insbesondere hinsichtlich der notwendigen Angaben für die Schadensberechnung oder Schadensschätzung notwendig ist.

Aufgrund der Überschneidung von Rechtsgebieten, insbesondere des Wettbewerbsrecht und dem allgemeinen Zivilrecht sind umfassende fachübergreifende Rechtskenntnisse wichtig.


 

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zum vorhergehenden Teil des Buches

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Stand: April 2008


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  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
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  • Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
  • Der Wert von Marken
  • Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
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