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Wettbewerbsverbot für Gesellschafter - Teil 6: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den Gesellschafter

Grundsätzlich gibt es für Gesellschafter kein Wettbewerbsverbot, das über die Dauer der Mitgliedschaft hinausgeht. Es lässt sich auch nicht aus nachwirkenden Treuepflichten herleiten. Sind sie erwünscht, muss die Geltung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote demnach ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vereinbart werde

Inhalt des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots für den Gesellschafter

Dabei können durch Gesetz nur für die Dauer der Mitgliedschaft vorgesehene Verbote für eine bestimmte Zeit nach Ausscheiden aus der Gesellschaft beibehalten werden.

Auch hier ist die Vereinbarkeit des Wettbewerbsverbotes mit § 138 BGB und Art. 12 GG zu beachten.
Verstößt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegen diese Normen, ist es nach Rechtsprechung des BGH ungültig (Urteil vom 18.07.2005 Aktenzeichen: II ZR 159/03).

Bei der Festlegung der zulässigen Grenzen muss der Position des Gesellschafters im Unternehmen sowie seinem Einfluss auf die Geschäftsführung nach dem Ausscheiden besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Eine Überschreitung dieser Grenzen lässt sich nicht rechtfertigen, z. B. auch nicht mit dem Wunsch einen scheidenden Gesellschafter besonderen Sanktionen zu unterwerfen.

Wie lange das Wettbewerbsverbot nach dem Ausscheiden des Gesellschafters für ihn gelten soll, muss den Umständen des Einzelfalls entsprechend vereinbart werden. In der Regel wird eine verbindliche Dauer von zwei, allerhöchstens aber fünf Jahren durch die Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH MW 1974, 74/76 ; BGH NJW 1979, 1605). Ein dauerhaftes Wettbewerbsverbot im Haupttätigkeitsfeld käme einem Berufsverbot gleich und ist somit unzulässig.

Entschädigung des Gesellschafters für Einhaltung des Wettbewerbsverbots

Im Falle eines wirksamen Wettbewerbsverbotes kann der scheidende Gesellschafter für den Verzicht auf Wahrnehmung wirtschaftlicher Chancen entschädigt werden. Dies kann in Form von Geldleistung oder Überlassung von Gegenständen erfolgen.

Die Höhe der Entschädigung bemisst sich an vertraglichen Vereinbarungen, ansonsten nach der Position des ehemaligen Gesellschafters innerhalb der GmbH sowie dem Umfang und der Dauer des Wettbewerbsverbotes, wobei die in § 138 BGB normierte Sittenwidrigkeit die Grenze bildet.

Die Zahlung einer Entschädigung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung des Wettbewerbsverbots. Es ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Betroffene einen entsprechenden Ausgleich für sein Fernbleiben vom Arbeitsmarkt erhält, da das Verbot ansonsten sittenwidrig sein könnte.

Die GmbH kann sich durch einseitigen Verzicht auf das Wettbewerbsverbot von der Zahlung einer Entschädigung befreien, allerdings trifft den scheidenden Gesellschafter dann kein Wettbewerbsverbot mehr.

Befreiung vom Wettbewerbsverbot

Ein GmbH-Gesellschafter kann durch den Gesellschaftsvertrag vom Wettbewerbsverbot befreit werden.

Eine Befreiung eines Gesellschafters vom Wettbewerbsverbot kann ausdrücklich durch eine Klausel in der GmbH-Satzung erfolgen. Ist das nicht der Fall, kann die Befreiung auch durch Öffnungsklauseln verwirklicht werden. Durch sie werden weitere/ergänzende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag oder von ihm abweichende Regelungen durch Beschluss der Gesellschaftsversammlung möglich.

Wichtig dabei ist die Geschäfte von GmbH und konkurrierendem Gesellschafter eindeutig abzugrenzen, um eine wirksame Befreiung vom Wettbewerbsverbot zu erreichen.


 

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zum vorhergehenden Teil des Buches

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: April 2008


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Telefon: 0721-20396-28

 


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