Vorbestraft - kann man mit einer Vorstrafe auch Restschuldbefreiung erhalten ?
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Gemäss § 290 Abs. 1 Nr. 1 ist eine Restschuldbefreiung von Amts wegen - und damit für sämtliche Verbindlichkeiten des Schuldners - zu versagen, wenn sich dieser wegen einer Straftat nach
- § 283 StGB, Bankrott
- § 283 a StGB, besonders schwerer Fall des Bankrott
- § 283 b StGB, Verletzung der Buchführungspflicht oder
- § 283 c StGB, Gläubigerbegünstigung verurteilt worden ist.
Erforderlich ist dabei nicht die Erfüllung der objektuiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzzungen, sondern ("verurteilt worden ist") das Vorliegen eines entsprechenden Strafurteils.
Dieses Urteil muss keinen Bezug zu der vorliegenden Insolvenz haben.
Eine analoge Erweiterung der Veragungsgründe auf weitere Strafstatbestände - wie z.B. die Insolvenzverschleppung gem. 64, 84 GmbHG - ist nicht möglich.
Da § 290 InsO nicht darauf eingeht, dass derartige Verurteilungen bereits sehr lange zurück liegen können und nicht gewollt ist, dass ein einmal Verurteilter lebenslänglich von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sein soll, ist hinsichtlich des Zeitpunktes der Verurteilung darauif abzustellen, ob das Urteil bereits aus dem Bundeszentralregister gelöscht ist. Doch auch diesbezüglich wird vertreten, dass im Falle einer (noch) Nichtlöschung wegen einer verhängten Gesamtstrafe alleine auf die für die Insolvenzstraftat verhängte Einzelstrafe abzustellen ist und in Bezug auf die Anwendbarkeit von § 290 InsO die Löschfrist für diese hypothetisch und einzeln zu berechnen ist. Da die Löschfrist auch bei relativ geringen Verurteilungen (z.B. Geldstrafe von weniger als 91 Tagessätze) mindestens 5 Jahre beträgt, sollte der Schuldner bei einer Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft höchst alarmiert sein und die Sache äusserst ernst nehmen. Die Bedrohung durch eine Versagung der Restschuldbefreiung (zuweilen die Weiterhaftung für mehrere Millionen Euro) steht oft in keinem Verhältnis zu der Bedrohung durch die zuweilen vernachlässigbaren Geldstrafen (z.B. 60 Tagessätze von 5.- Euro bei einem Arbeitslosen).
Problematisch ist ausserdem, dass ein Verstoss gegen die Buchführungspflicht in einer Firmeninsolvenz fast schon die Regel ist - es kann genügen, dass eine Bilanz später als 6 Monat nach Ablauf des Bilanzjahres erstellt wird. Für die betroffenen Gläubiger ist eine Verurteilung des Schuldners wegen einer Insolvenzstraftat gem. § 290 InsO dagegen Gold wert, da er seine Forderung weiter gegen den Schuldner geltend machen kann.
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Stand: März 2004
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.
Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.
Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
- "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7
- "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
- "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
- "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so
- „Selbständigkeit in der Insolvenz“
- „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
- „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts
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Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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