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Sanierungsinstrumente in der Insolvenz - Übertragende Sanierung - Teil 05 - Gläubigerausschuss

1.3 Gläubigerausschuss

Die Entscheidung ob im Insolvenzverfahren ein Gläubigerausschuss bestellt werden soll ist eigentlich Sache der Gläubiger, also der Gläubigerversammlung. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung besteht nicht.. Dennoch ist es oft so, dass ein Gläubigerausschuss benötigt wird, bevor die erste Gläubigerversammlung stattfindet. In diesem Fall wird der Gläubigerausschuss vom Insolvenzgericht bestimmt.

Der Stellenwert der Mitglieder des Gläubigerausschusses ähnelt dem des Insolvenzverwalters. Die Mitglieder haben einen Anspruch auf Vergütung und Erstattung von Auslagen. Ein Mitglied des Gläubigerausschusses kann vom Insolvenzgericht aus wichtigem Grund entlassen werden. Dem Mitglied steht hier das Recht der sofortigen Beschwerde zu. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Mitglied einen Interessenskonflikt verschwiegen hat und es dadurch zu einer nachteiligen Entscheidung gekommen ist. (Fußnote)

1.3.1 Zusammensetzung des Gläubigerausschusses

Im Gläubigerausschuss sollen zumindest folgende Personengruppen als Mitglieder vertreten sein:

  • die absonderungsberechtigten Gläubiger,
  • die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen,
  • die Kleingläubiger,
  • ein Vertreter der Arbeitnehmer.

Sinn und Zweck dieser Zusammensetzung ist, dass die Interessen aller Gläubigergruppen angemessen berücksichtigt werden. (Fußnote)

1.3.2 Zuständigkeiten des Gläubigerausschusses

Die Kompetenzen des Gläubigerausschusses umfassen beispielsweise die,

  • Erteilung der Zustimmung der Stilllegung eines Unternehmens, wenn sie schon vor dem Berichtstermin erfolgen soll,
  • Zustimmung von Verwaltergeschäften die von besonderer Bedeutung sind,
  • Masseverteilungen des Insolvenzverwalters zustimmen,
  • bei Aufstellung eines Insolvenzplans mitwirken,
  • den Verwalter zu unterstützen und zu überwachen.

1.3.3 Beschlussfassung des Gläubigerausschusses

Beschlüsse der Gläubiger bedürfen der absoluten Mehrheit. Das setzt voraus, dass die Mehrheit der Ausschussmitglieder anwesend ist. Im Gegensatz zur Gläubigerversammlung kommt es bei der Abstimmung nicht auf die Höhe der Forderungen an, sondern auf die abgegebenen Stimmen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Übertragende Sanierung als Sanierungsinstrument in der Insolvenz". Mit Fußnoten erschienen beim Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.
Autoren: Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Marjan Fredericks, wissenschaftlicher MItarbeiter.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juli 2008


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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