Mein Haustier als Erbe - wie man einem Haustier sein Vermögen vermachen kann
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Ein Tier kann rechtlich gesehen nicht Erbe sein
Dazu fehlt Tieren die Rechts- und damit Erbfähigkeit im zivilrechtlichen Sinn. Tiere sind zwar keine Sachen, sind diesen rechtlich jedoch gleichgestellt, d.h. für sie gelten jedoch die gleichen Vorschriften (§ 90a BGB).
Auch wenn ein Haustier nicht Erbe sein kann, so kann man ein Haustier dennoch im Testament bedenken. Um dem Haustier Vermögen zukommen zu lassen, muss der Erblasser im Testament einen Erben oder einen Vermächtnisnehmer bestimmen und diesem die Auflage erteilen, sich um das Tier zu kümmern. Entsprechend der Verfügung des Erblassers muss die Pflegeperson das ihm zugewendete Vermögen (oder einen dafür bestimmten Teil) für das Tier verwenden. Dem Haustier kommt das Vermögen also durch die Auflage zu Gute.
Wer verfügt, „Mein Tier erbt alles“, hat keinen „Vermögensverwalter“ in diesem Sinne für das Tier im Testament bestimmt. Diese Verfügung ist nicht wirksam. Es tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das Ziel des Testaments ist damit zunächst glatt verfehlt.
Die „Erbeinsetzung“ des Tieres kann zwar unter Umständen in eine Auflage umgedeutet werden. Dabei kommt es jedoch auf die Formulierung und das Gesamtbild des Testaments an.
Um hier Fehler zu vermeiden, sollten Testamente von einem Anwalt oder Notar überprüft werden.
Gesicherte Wohnsituation für mein Haustier?
Um beispielsweise sicherzustellen, dass das Tier im Haus des Erblassers weiterleben kann, kann der Erblasser bestimmen, dass das Haus dem Tier zu dessen Lebzeiten als Wohnstätte dienen soll. Ein echtes Wohnrecht kann der Erblasser dem Tier in keiner Weise sichern.
Schließlich kann der Erblasser auch bestimmen, dass der Erbe oder der Vermächtnisnehmer zu dem Tier zieht oder umgekehrt, dass das Tier bei dem testamentarisch Bedachten leben soll. Mit einer Auflage kann von einem Erben oder Vermächtnisnehmer jedes rechtlich zulässige Verhalten verlangt werden. Der Erbe kann das Zugewendete jedoch ausschlagen, der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis ablehnen. Dann muss auch die Auflage nicht erfüllt werden. Daher empfiehlt es sich, stets Ersatzerben oder Ersatzvermächtnisnehmer mit identischen Auflagen zu bestimmen, die an die Stelle desjenigen treten, der ausschlägt oder ablehnt.
Kontrolle der „tierischen“ Pflege ?
Zur Überwachung der Auflage in der im Testament bestimmen Weise, ist ein sogenannter Vollziehungsberechtigter befugt. Vollziehungsberechtigter ist ein Erbe gegenüber einem mit einer Auflage beschwerten Vermächtnisnehmer oder ein Miterbe gegenüber einem anderen beschwerten Erben. Der Erblasser kann auch einen Testamentsvollstrecker im Testament als Vollziehungsberechtigten bestimmen. Dieser überwacht dann die Einhaltung der Auflage.
Und nach dem Tod des Tieres ?
Wenn das Tier verstirbt kann auch die Bestattung etc. des Tieres in einer Auflage bestimmt werden. Das Vermögen, das ohnehin dem Erben oder dem Vermächtnisnehmer zu stand, verbleibt bei diesem.
Was muss beachtet werden, um Vermögen an Tiere zu vererben ?
Im Testament sollte jemand bestimmt werden, dem Vermögen zugewendet wird, und der ausdrücklich mit der Auflage beschwert ist, hieraus die Pflege des Tieres bis an dessen Lebensende zu übernehmen. Es sollte deutlich werden, welche Aufgaben der Erbe oder Vermächtnisnehmer übernehmen muss, und dass und wie dies zu Gunsten des Tieres erfolgen soll. Zu Absicherung kann ein Testamentsvollstrecker als Vollziehungsberechtigter eingesetzt werden. In Einzelnen sollten die konkreten Umstände und Gestaltungsmöglichkeiten mit einem Anwalt oder Notar besprochen werden, um sicher zu gehen, dass der letzte Wille so zur Geltung kommt, wie man es sich wünscht.
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Harald Brennecke
Rechtsanwalt
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Stand: September 2008
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.
Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:
- "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
- Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
- Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
- Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung
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