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Einführung ins Erbrecht Teil 1: Gesetzliche Erbfolge – 1.2. Adoptierte Kinder und Stiefkinder

Die adoptierten Kinder

Wird ein minderjähriges Kind adoptiert, so ist es genetisch/ biologisch nicht mit der adoptierenden Frau und dem Mann verwandt. Es besteht keine Verwandtschaft kraft Abstammung, § 1589 BGB. Das Gesetz spricht in diesem Falle von einer Verwandtschaft durch Annahme des Kindes, § 1741 I BGB. Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimt ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten an, erwirbt es damit die rechtliche Stellung als gemeinschaftliches Kind des Ehepaares (§ 1754 I BGB). Ihm steht nach der Adoption das gesetzliches Erbrecht zu. Es ist als „Abkömmling“ Erbe 1. Ordnung und mit bereits vorhandenen Kindern des Ehepaares völlig gleichzusetzen.
Mit der Adoption erlöschen gleichzeitig die rechtlichen Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu den leiblichen Eltern und grundsätzlich zu den bisherigen Blutsverwandten, §§ 1755 I, 1756 I BGB. Das Kind kann damit nicht gesetzlicher Erbe der leiblichen Eltern werden. Die leiblichen Eltern können aber ihr Kind in einem Testament oder Erbvertrag als Erben einsetzten.

Die Stiefkinder

„Stiefkinder“ sind die Kinder eines Ehegatten aus einer anderen Beziehung, die in der Regel in häuslicher Gemeinschaft mit dem anderen Ehegatten (Stiefelternteil) leben . Sie sind mit dem Stiefelternteil nicht verwandt. Stiefkinder sind gesetzliche Erben des leiblichen Elternteil, nicht des Stiefelternteils.

Praxistipp:
Der Stiefvater bzw. die Stiefmutter kann das Stiefkind adoptieren; so erbt es wie die leiblichen Kinder. Es wird damit gesetzlicher Erbe beider Elternteile. Das Stiefelternteil kann auch durch Testament oder Erbvertrag dem Stiefkind etwas zukommen lassen. Aufgrund dieser letztwilligen Verfügung wird das Stiefkind (gewillkürte/ eingesetzter) Erbe des verstorbenen Stiefelternteils.

Beispiel:
Frau W ist allein erziehende Mutter einer Tochter. Sie ist verwitwet. Frau W heiratet kurz nach dem Tode ihres Mannes erneut. Ihr zweiter Ehemann bringt selbst einen Sohn mit in die Ehe. Kurz nach der Hochzeit stirbt Frau W. Erben ihres Vermögens werden ihr zweiter Ehemann und ihre Tochter. Der Sohn des zweiten Mannes erbt nichts.

Beispiel:
Frau W ist Mutter einer Tochter, die sie nach der Scheidung von ihrem Mann allein erzieht. Frau W heiratet ihren zweiten Mann, der ebenfalls eine Tochter hat, die sie adoptiert. Kurz vor ihrem Tod bekommt Sie von ihrem zweiten Mann einen Sohn. Alle drei Kinder werden neben dem zweiten Ehemann gesetzliche Erben des Vermögens von Frau W. Die Kinder erben je zu gleichen Teilen. Der erste Ehemann erbt von Frau W nichts, da im Zeitpunkt ihres Ablebens wegen der Scheidung kein Verwandschaftsverhältnis (Ehe) mehr bestand.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


 

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Stand: Jan. 09


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Telefon: 0721-20396-28

 


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