Einführung ins Erbrecht Teil 1: Die gesetzliche Erbfolge - 5. 3. Gütertrennung und Voraus der Ehegatten
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Zwischen den Eheleuten besteht durch den Ausschluss der Zugewinngemeinschaft und der Gütergemeinschaft oder durch ehevertragliche Vereinbarung der Güterstand der Gütertrennung. Die Gütertrennung ist dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Vermögensmassen der Ehegatten in güterrechtlicher Hinsicht völlig getrennt sind. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst; ausgenommen sind die sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebenden Verpflichtungen.
Im Falle der Gütertrennung erhält der Ehegatte den gleichen Bruchteil wie jedes Kind, mindestens ¼ ungeachtet der Anzahl der Kinder: (1/2 neben einem Kind, 1/3 neben zwei Kindern, 1/4 neben drei und mehr Kindern), § 1931 I 1, IV. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, erhält der Ehegatte neben den Eltern des Erblassers oder deren Abkömmlingen (Erben 2. Ordnung) die Hälfte des Nachlasses, § 1931 I 1.
Neben Verwandten der 3. Ordnung, d.h. neben den Großeltern des Erblassers gilt das gleiche wie bei der Gütergemeinschaft. Der überlebende Ehegatte erhält die Hälfte des Nachlasses, § 1931 I 1 BGB. Von der restlichen Hälfe erbt der überlebende Ehegatte alles, was an Kinder und Enkel verstorbener Großeltern fallen würde, § 1931 I 2 BGB. Wenn keine Großeltern vorhanden sind, fällt auch der gesamte übrige Erbteil (1/2) an den Ehegatten. Der Ehegatte erhält somit den gesamten Nachlass, § 1931 II. Weitere Verwandte der 3. Ordnung werden durch den überlebenden Ehegatten von der Erbfolge ausgeschlossen. Gleiches gilt für Verwandte der 4. und 5. Ordnung, § 1931 II BGB.
5.4. Der Voraus
Unabhängig vom Güterstand, aber nur als gesetzlicher (nicht als testamentarischer) Erbe erhält der Ehegatte vorweg als sogenannten "Voraus" die gemeinschaftlich genutzten Haushaltsgegenstände wie zum Beispiel Möbel, Geschirr, Bilder, Familienauto etc. und die Hochzeitsgeschenke, § 1932 BGB. Nicht zum Voraus gehören Gegenstände, die dem persönlichen Gebrauch des Erblassers dienten. Das können sein: der Schmuck der Erblasserin oder der rein beruflich genutzte Wagen des Erblassers. Zum Voraus gehört weiterhin nicht: das Grundstückszubehör. Der Wert der Gegenstände ist unerheblich. So erhält der Ehegatte beispielsweise einen Anspruch auf den Voraus in Form von kostbaren Teppichen, teuren Möbeln und seltenen Kunstwerken . Der Voraus soll dazu dienen, dass der überlebende Ehegatte seinen bisherigen häuslichen Lebensstandart aufrechterhalten kann. Der überlebende Ehegatte erhält den Voraus, soweit er ihn zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt, § 1932 I 2 BGB. Entscheidend sind also die bisherigen Lebensverhältnisse der Eheleute.
Beispiel:
Der Ehemann von Frau O stirbt und hinterlässt neben verschiedenen Kunstgegenständen, Antiquitäten und Wertanlagen einen neuen Porsche. Dieser gehört zum Voraus, da der bisherige Lebensstandart der Eheleute O aufgrund des doppelten Einkommens des Paares als überdurchschnittlich zu bezeichnen ist.
Beispiel:
Hinterlässt der Ehemann seiner Frau den Porsche, der praktisch die einzige Wertanlage der Eheleute darstellt, so gehört er nicht in den Voraus.
Neben Verwandten der 2. und 3. Ordnung steht dem überlebenden Ehegatten der Voraus uneingeschränkt zu, § 1932 I 1 BGB.
Dieser erhält den Voraus aber nicht unmittelbar in Form von Gegenständen ausgehändigt. Er erhält lediglich einen Anspruch auf Übereignung dieser Gegenstände. Es handelt sich hier um ein gesetzliches Vorausvermächtnis, §§ 1932 II, 2174, 2150 BGB.
Wenn der Ehegatte nicht gesetzlich Erbe wird oder er das Erbe ausschläft, entfällt dieser Anspruch.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
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Stand: Jan. 09
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Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.
Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:
- "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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