Einführung ins Erbrecht Teil 2: Die gewillkürte Erbfolge – 3.2. Grenzen der Testierfreiheit
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Die Testierfreiheit des Erblassers unterliegt allerdings gewissen Grenzen. Dabei bilden die Vorschriften über den Pflichtteil die wichtigste Grenze. Der Pflichtteil wird daher auch in einem gesonderten Kapitel ausführlich dargestellt.
3.2.1. Der Pflichtteil
Jeder kann grundsätzlich über seinen gesamten Nachlass frei verfügen. Das Gesetz sorgt aber dafür, dass bestimmte Personen, die an sich zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, nicht völlig leer ausgehen, wenn sie im Testament übergangen werden. Dies sind als gesetzliche Erben des Erblassers seine Kinder, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers (Pflichtteilsberechtigte). Sie erhalten als Pflichtteil einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe des Wertes des halben gesetzlichen Erbteils. Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen wie beispielsweise schwere Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten möglich.
3.2.2. Die mangelnde Ernstlichkeit
Errichtet der Erblasser ein Testament, obwohl er dieses und die darin getroffenen Regelungen nicht ernst meinte, so ist das Testament nicht gültig. Notwendig ist aber, dass der Erblasser davon ausging, dass die Erben von der mangelnden Ernstlichkeit wussten, § 118 BGB.
3.2.3. Der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot
Das errichtete Testament darf nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, § 134 BGB. Ein solches gesetzliches Verbot ist beispielsweise § 14 HeimG. Nach dieser Norm ist es dem Träger eines Heims untersagt, sich von den Bewohnern Geld- oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. Grund für diese Regelung ist, dass Heimbewohner auf die Versorgung und Pflege durch den Heimträger angewiesen sind. Sie leben in einer gewissen Abhängigkeit zu dem Heimträger. Es soll verhindert werden, dass durch die Erbeinsetzung einzelne Bewohner gegenüber anderen bevorzugt werden. Für die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung ist zusätzlich erforderlich, dass zumindest ein Mitarbeiter des pflegenden Personals Kenntnis von der begünstigenden Verfügung hatte. Auf die private Pflege kann das Gesagte zu § 14 HeimG angewendet werden, wenn familienfremde Personen auf unbestimmte Zeit in einem Haushalt aufgenommen werden und dort gegen Entgelt wie in einem Heim versorgt und gepflegt werden . Für Erblasser, die im eigenen Haushalt leben und von Personal eines ambulanten Pflegedienstes versorgt werden, gilt dies nicht. Hier kann der Erblasser zu Gunsten des Pflegedienstes eine letztwillige Verfügung vornehmen . Auch im Fall der Betreuung kann ein gültiges Testament zu Gunsten des Betreuers errichtet werden, wenn die Betreuung nicht einer Heimbetreuung gleicht.
3.2.4. Der Verstoß gegen die guten Sitten
Der Erblasser kann über sein Vermögen frei entscheiden. Die von ihm getroffenen Verfügungen brauchen nicht angemessen oder gerecht sein. Sie dürfen aber nicht sittenwidrig sein. Das Testament verstößt gegen die guten Sitten, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Abzustellen ist bei der Sittenwidrigkeit auf die in der Gemeinschaft anerkannten moralischen Anschauungen.
Beispiele einer sittenwidrigen Verfügung:
- Unzulässiger Einfluss auf die freie Willensbildung der Erben (z.B. Formulierungen wie „Erbe, wenn er sich von seiner Frau scheiden lässt“ oder „der Erbe hat zu heiraten“ oder „der Erbe hat nie mehr zu heiraten“) ,
- Ausnutzen der Zwangslage, Unerfahrenheit, Abhängigkeit des Erblassers,
- „Geliebtentestament“ (eine letztwillige Verfügung eines verheirateten Mannes an seine Geliebte verstößt dann gegen die guten Sitten, wenn die Verfügung die Gegenleistung für sexuelle Handlungen der Geliebten darstellt. Die Sittenwidrigkeit liegt in der gleichen Weise vor, wenn die Erbeinsetzung der Geliebten nur erfolgt, um die Ehefrau so zu benachteiligen, dass sie Not leidend wird ),
- „Behindertentestament“ (durch diese Art von Testament wird das behinderte Kind in der Weise als Erbe eingesetzt, dass ihm trotz des Erbfalls ein Anspruch auf Sozialhilfe zusteht).
3.2.5. Die Teilnichtigkeit einer letztwilligen Verfügung
Ist in einem Testament eine Regelung aus den oben genannten Gründen unwirksam, so führt dies nicht zu einer Unwirksamkeit der gesamten Verfügung. Vielmehr ist nur die besagte Anordnung ungültig, § 2085 BGB. Die restlichen Verfügungen bleiben wirksam.
Praxistipp:
Um Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments auszuschließen, sollte eine Klausel zum Abschluss des Testaments aufgenommen werden. Diese stellt klar, dass bei Unwirksamkeit einer Verfügung die weiteren Anordnungen Gültigkeit behalten.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
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Stand: Jan. 09
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.
Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:
- "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
- Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
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- Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung
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