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Einführung ins Erbrecht Teil 3: Das Testament – 2. Das notarielle Testament

1. Errichtung

Die größte Sicherheit bietet die Errichtung eines Testaments mit Hilfe eines Notars. Das notarielle Testament bietet die Vorteile, dass

  • Erklärungen im Testament aufgrund der Beratung durch den Notar die rechtliche Ausformung erhalten, die am besten die Erfüllung der Vorstellungen des künftigen Erblassers gewährleistet,
  • Eine den besonderen Verhältnissen des künftigen Erblassers angepasste Verfügung von Todes wegen getroffen wird (wichtig z.B. bei landwirtschaftlichem Betrieb, Unternehmen),
  • Der Notar auch über die steuerlichen Folgen der geplanten Maßnahmen (Erbschaftsteuer) beraten kann,
  • Das Testament bis zum Tod des künftigen Erblassers sicher bei einem frei zu wählenden Amtsgericht aufbewahrt wird,
  • Das Testament alsbald nach dem Tod des Erblassers dem zuständigen Nachlassgericht zugeht.

Der Erblasser kann seinen letzten Willen dem Notar gegenüber mündlich, wie auch schriftlich erklären. Bei der schriftlichen Abfassung des letzen Willens durch den Erblasser müssen die Formerfordernisse, wie beispielsweise die selbständige Abfassung und die zwingend notwendige Unterschrift, nicht eingehalten werden. Es gelten insoweit nicht die oben genannten Formvoraussetzungen.
In der Praxis ist der häufigste Fall die mündliche Erklärung des letzen Willens gegenüber dem Notar. Er legt für den Erblasser dessen Willen schriftlich nieder. Sollten aufgrund der Beratung durch den Notar oder sonstige Änderungswünsche durch den Erblasser nicht mehr vorgenommen werden, wird die Erklärung vom Erblasser und vom Notar unterschrieben. Sollte der Notar einen Kollegen oder Zeugen bei der Abfassung des Testaments für notwendig halten, wird er dies entsprechend veranlassen.

2. Aufbewahrung

Das notarielle Testament kann der Erblasser nicht zu Hause bei sich aufbewahren. Es wird durch den Notar bei dem Amtsgericht, in dessen Bereich er seine Geschäftsräume hat, verwahrt. Auch hier entstehenden dem Erblasser Gebühren für die Aufbewahrung.
Nimmt der Erblasser das öffentliche Testament aus der gerichtlichen Verwahrung, so verliert es seine Gültigkeit. Es wird automatisch unwirksam. Es tritt aufgrund mangelnder gewählter Erbfolge die gesetzliche Erbfolge ein. Möchte der Erblasser dies vermeiden, so muss er ein neues wirksames Testament errichten.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Mai 2009


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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