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Einführung ins Erbrecht Teil 4: Der Erbvertrag - 1. Errichtung

Neben einem Testament besteht die Möglichkeit der Vereinbarung eines Erbvertrages. In einem Erbvertrag trifft zumindest eine Person eine letztwillige Verfügung, die auch durch ein Testament getroffen werden kann. Die Besonderheit im Vergleich zum Testament besteht darin, dass die getroffene Verfügung vom Erblasser nicht so ohne weiteres wieder rückgängig gemacht werden kann.

1. Die Vertragsparteien

Zur Schließung eines Erbvertrages sind mindestens zwei Personen notwendig (= zweiseitiger Erbvertrag). Es können aber auch mehrere Vertragsparteien mitwirken (= mehrseitiger Erbvertrag). Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist. Unbeschränkt geschäftsfähig ist, wer volljährig ist und frei seinen Willen bestimmen kann. Personen, die aufgrund gesundheitlicher Probleme wie Geistesschwäche oder Geisteskrankheit unter Betreuung stehen, können als Erblasser keinen Erbvertrag schließen. Ist diejenige Person zwar Vertragspartei eines Erbvertrages, trifft sie aber keine letztwillige Verfügung, so ist die Geschäftunfähigkeit nicht relevant. Daher können auch betreute Personen oder Kinder -sofern sie nicht selbst Erblasser sind- einen Erbvertrag mit dem Erblasser schließen. Es muss also immer derjenige Vertragspartner unbeschränkt geschäftsfähig sein, der eine letztwillige Verfügung trifft. Treffen beide Parteien eine entsprechende Verfügung, müssen beide unbeschränkt geschäftsfähig sein.
Ein Ehegatte, ein Verlobter und ein eingetragener Lebenspartner können als Erblasser mit dem Ehegatten bzw. Partner einen Erbvertrag schließen, auch wenn der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Er bedarf in diesem Falle der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters; ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so ist auch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Steht auch der andere Partner unter Vormundschaft oder Betreuung, so ist ebenfalls die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bzw. des Betreuers erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn er unter elterlicher Sorge steht.

Hinweis:
Nichteheliche Lebensgemeinschaften können kein gemeinschaftliches Testament aufsetzen, da es an einer gültigen Ehe zwischen ihnen fehlt. Um aber gemeinschaftliche erbrechtliche Verfügungen zu treffen, können die nichtehelichen Lebenspartner einen Erbvertrag zwischen sich vereinbaren.


2. Die Errichtung des Erbvertrages

Ein Erbvertrag muss zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien geschlossen werden. Dabei muss der Erblasser persönlich anwesend sein. Er kann sich nicht vertreten lassen. Die begünstigte Vertragspartei hingegen kann sich durch einen Dritten vertreten lassen. Treffen beide Vertragsparteien letztwillige Verfügungen, so müssen beide Vertragsparteien persönlich beim Notar erscheinen.

Der Erbvertrag wird gebührenpflichtig gerichtlich verwahrt und jedem der Vertragschließenden wird vom Gericht ein Hinterlegungsschein erteilt. Die Vertragsparteien können allerdings eine besondere Klausel in dem Erbvertrag aufnehmen, dass eine gerichtliche Verwahrung beispielsweise aus Kostengründen nicht gewollt ist. Wird ein Erbvertrag aus der gerichtlichen Verwahrung genommen, so verliert der Vertrag im Gegensatz zum notariellen Testament nicht seine Wirksamkeit. Der Erbvertrag bleibt weiterhin gültig.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Mai 2009


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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