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Einführung ins Erbrecht Teil 7: Vor- und Nacherbschaft - 3. Rechte und Pflichten des Nacherben

3. Rechte und Pflichten des Nacherben

Der Nacherbe erhält die Erbschaft erst mit dem Ereignis, an das die Nacherbschaft geknüpft ist (= Nacherbfall). Dies ist z. B. die Wiederverheiratung oder der Tod des Vorerben oder die Volljährigkeit des Nacherben. Vorher hat der Nacherbe ein sogenanntes vererbliches und übertragbares Anwartschaftsrecht, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Das Anwartschaftsrecht ist mehr als nur die rein tatsächliche Aussicht auf den künftigen Rechtserwerb. Kommt es zum Nacherbfall, wird der Nacherbe Erbe und das Anwartschaftsrecht des Nacherben wandelt sich in einen Anspruch gegen den Vorerben auf Überlassung des Nachlasses (§2130 BGB).

Das Recht des Nacherben auf diese Erbschaft ist durch Beschränkungen des Verfügungsrechtes des Vorerben über bestimmte Nachlassgegenstände (z. B. Rechten an Grundstücken durch grundbuchlichen Nacherbenvermerk), Verbot von Schenkungen aus dem Nachlass und die Verpflichtung des Vorerben zu ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 2113 – 2123, 2130 BGB) gesichert. Anderes gilt, wenn der Erblasser den Vorerben durch seine letztwillige Verfügung von Beschränkungen befreit (= befreite Vorerbschaft, § 2136 BGB) hat.

30 Jahre nach dem Erbfall erlöschen die Rechte des Nacherben am Nachlass und der Vorerbe erwirbt das unbeschränkte Erbrecht, er wird "Vollerbe". Ausnahmen von dieser Regel sind in § 2109 BGB zu finden: die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft bleibt weiterhin bestehen, wenn in der Person des Vor- oder des Nacherben ein bestimmtes Ereignis eintreten soll und der Vor- bzw. der Nacherbe bei Eintritt des Erbfalls lebt. Die damit gemeinten typischen Fälle sind die erneute Heirat des Vorerben, der Tod des Vorerben und der Eintritt eines bestimmten Alters beim Nacherben.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


 

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Stand: September 2009


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

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