Einführung ins Erbrecht Teil 9: Der Pflichtteil – 1. Pflichtteilsberechtigte
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Der Erblasser kann grundsätzlich über seinen gesamten Nachlass frei verfügen. Sollte er in seinem Testament oder Erbvertrag bestimmte Personen übergehen, sorgt das Gesetz dafür, dass diese Personen, nicht völlig leer ausgehen. Ihnen steht ein Mindesterbrecht, d.h. ihr Pflichtteil zu.
Pflichtteilsberechtigt sind Personen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören:
- Die Kinder und Enkel, § 2303 I BGB,
- Die Eltern, § 2303 II BGB,
- Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers, § 2303 II BGB, § 10 VI LPartG
Zu den pflichtteilsberechtigten Kindern zählen eheliche, nicht eheliche und adoptierte Kinder. Stiefkinder sind gegenüber den Stiefeltern nicht pflichtteilsberechtigt. Dies gilt auch im umgekehrten Falle: so sind die Stiefeltern nicht gegenüber den Stiefkindern pflichtteilsberechtigt. Pflichtteilsberechtigt sind weiterhin nicht die Geschwister des Erblassers, sowie seine Tanten und Onkel samt ihren Kindern, die Großeltern des Erblassers und deren Kindern und Kindeskinder.
Dabei gilt wie bei der gesetzlichen Erbfolge der Vorrang der niedrigeren Ordnung: Erben der 1. Ordnung schließen solche der 2. Ordnung aus. Erben der 2. Ordnung wiederum schließen solche der 3. Ordnung aus. So sind beispielsweise die Eltern des Erblassers nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine Kinder oder Enkelkinder hinterlässt.
Die Familienangehörigen sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie durch den Erblasser enterbt werden. Die Enterbung kann durch ausdrückliche Anordnung im Testament oder Erbvertrag geschehen. Möglich ist aber auch die Einsetzung eines anderen als Alleinerben. Die nahen Angehörigen sind in der Regel nicht pflichtteilsberechtigt, wenn sie das Erbe ausgeschlagen haben, wirksam verzichtet haben oder erbunwürdig sind.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
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Stand: September 2009
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.
Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:
- "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
- Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
- Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
- Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
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