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Das Widerspruchsverfahren im Verwaltungsrecht gegen einen Verwaltungsakt , Teil 2

 

3. Ablauf des Widerspruchsverfahren
Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einlegen kann nur, wer selbst in seinen Rechten verletzt ist, z.B. bei einem Gebührenbescheid oder wenn durch die dem Nachbarn gewährte Baugenehmigung die Nutzung des eigenen Grundstücks erheblich beeinträchtigt wird.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahren prüft zunächst die sog. Ausgangsbehörde, ob der Verwaltungsakt nach den Einwendungen, die der Bürger gemacht hat, abgeändert bzw. erlassen werden kann. In der Fachsprache der Verwaltung wird dem Widerspruch „abgeholfen“. Will die Ausgangsbehörde nicht abhelfen, wird das Verfahren an die jeweils zuständige Widerspruchsbehörde abgegeben. Wer die jeweilige Widerspruchsbehörde ist, kann manchmal durchaus schwierig herauszufinden sein, sollte aber in der Regel der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Verwaltungsaktes stehen. Hilft auch die Widerspruchsbehörde nicht ab, bleibt nur der Klageweg.

4. Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
Mit Einlegung des Widerspruchs tritt regelmäßig die sog. „aufschiebende Wirkung“ ein. Diese hat zur Folge, dass der Verwaltungsakt während der Dauer des Verfahrens keine Wirkung hat: auf einen Beitragsbescheid muss nicht gezahlt werden, der Bau darf aber auch nicht begonnen werden. Es gibt allerdings Verwaltungsakte, die kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind und solche, die durch die Behörde selbst als sofort vollziehbar erlassen werden. Die aufschiebende Wirkung kann dann nur durch ein entsprechendes Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wieder hergestellt werden.

5. Kosten
Wird dem Widerspruch abgeholfen, bleibt das Verfahren für den Widerspruchsführer / Bürger kostenfrei. Bei einem erfolglosen Widerspruch werden Gebühren fällig. Diese betragen je nach Bundesland und Angelegenheit ab Euro 25,00.

6. Formalien
Der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt muss schriftlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes eingelegt werden. „Schriftlich“ heißt dabei per Brief oder per Telefax, eine E-Mail ist nicht ausreichend. Möglich ist auch, den Widerspruch persönlich bei Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde zu Protokoll zu geben.

Die Monatsfrist muss unbedingt eingehalten werden. Nach Ablauf der Frist kann nur mit einer guten Begründung eine „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beantragt werden.

Der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt muss bei Einlegung nicht begründet werden. Eine – ausführliche – Begründung, die sowohl tatsächliche als auch rechtliche Argumente beinhaltet ist jedoch sinnvoll, da nur dann die Behörde die Angelegenheit auch fundiert prüfen kann. Anwaltliche Vertretung ist daher meist anzuraten.



 

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zum vorhergehenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Widerspruchsverfahren

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