Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 08 - Stets unzulässige Handlungen Teil 3
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stets unzulässige Handlungen Teil 3
13. Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen.
Der Tatbestand wird hier nur erfüllt, wenn die Täuschung über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung beabsichtigt ist.
Beispiel:
Der Vertrieb von gefälschten Produkten ist nur hiervon erfasst, wenn der Unternehmer mit Vorsatz handelt. Grob fahrlässige Unkenntnis ist nicht ausreichend.
14. die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, das den Eindruck vermittelt, allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System könne eine Vergütung erlangt werden (Schneeball- oder Pyramidensystem).
Die so genannten Schneeball- oder Pyramidensysteme sind schon nach der allgemeinen Vorschrift des § 4 Nr. 2 UWG unlauter, weil die Chancen, neue Kunden zu werben, wegen des progressiven Charakters des Systems sinken. Dies ist für unerfahrene oder leichtfertige Verbraucher nicht leicht zu erkennen.
Solche Vertriebssysteme sind darüber hinaus zugleich strafbar, wie Kapitel 7.1.2. erläutert.
Schneeballsysteme sind solche Systeme, bei denen der Veranstalter zunächst mit einem von ihm unmittelbar geworbenen Erstkunden und dann mit den durch dessen Vermittlung geworbenen weiteren Kunden Verträge abschließt.
Pyramidensysteme sind Systeme, bei denen der unmittelbar vom Veranstalter geworbene Erstkunde selbst gleichlautende Verträge mit anderen Verbrauchern schließt.
15. die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen.
Die Irreführung liegt hier darin, dass dem Verbraucher glaubhaft gemacht werden soll, dass er die Waren aufgrund der Geschäftsaufgabe oder Geschäftsverlagerung zu besonders günstigen Konditionen bekommt. Entscheidend ist alleine die unwahre Angabe.
Beispiel:
Die Angabe „Räumungsverkauf wegen Geschäftsverlegung“ ist unlauter, wenn sie unwahr ist.
16. die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen.
Glücksspiel ist eine besondere Erscheinungsform des Gewinnspiels, bei der der Gewinn vom Zufall abhängt und die Aussicht auf einen Gewinn einen geldwerten Einsatz erfordert.
Dem Produkt muss eine Erhöhung der Gewinnchancen bei Glücksspielen zugeschrieben werden.
Beispiel:
Computerprogramme zur astrologischen Berechnung der persönlichen Lotto-Gewinntage.
Programme zur Ermittlung der richtigen Lotto-Zahlen.
Weiterhin zulässig werden wohl Systeme bleiben, die lediglich die Gewinnquote bei gleich bleibender Gewinnchance erhöhen.
Beispiel:
Manche Zahlen (insb. Geburtstage) werden beim Lotto öfters getippt und haben demnach mehr Mitgewinner und eine niedrigere Gewinnquote.
Ebenfalls sind Spielvarianten, die das Glücksspiel selbst vorsieht, nicht betroffen.
Beispiel:
Systemscheine beim Lotto, bei denen der Tipper statt sechs Kreuzen sieben oder mehr machen darf.
17. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt, oder wenn jedenfalls die Möglichkeit, einen Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird.
Dem Verbraucher wird hier der falsche Eindruck vermittelt, dass der Gewinn ihm schon sicher sei. Er wird zur Teilnahme an Wettbewerben oder Preisausschreiben veranlasst, bei denen die beschriebenen Preise von vornherein nicht gewonnen werden können oder der Preis oder sonstige Vorteil von einer Geldzahlung oder einer Kostenübernahme abhängt.
18. die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen.
Es muss eine ausdrückliche Falschaussage des Unternehmers vorliegen. Es gelten hier besonders strenge Anforderungen an die Verständlichkeit und Eindeutigkeit der Werbung. Lediglich eine Irreführung ist es, wenn die heilende Wirkung wissenschaftlich umstritten, aber nicht widerlegt ist.
Beispiel:
Jemand wirbt damit, dass sein Produkt Aids heile, obwohl dies leider immer noch unheilbar ist.
19. eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen.
Hier wird eine Intransparenz der Preisbildung auf dem freien Markt ausgenutzt, um den Durchschnittsverbraucher in die Irre zu führen.
Beispiel:
· Ein Unternehmer sagt einem Verbraucher, dass er ein bestimmtes Produkt nur bei ihm bekommen könne, obwohl es noch andere Händler neben ihm gibt
· Die Aussage „Letzte Tankstelle vor der Autobahn“, wenn es nicht stimmt.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.
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Harald Brennecke
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Florin Brückner
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Stand: November 2009
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig.
Er verteidigt bei Insolvenzdelikten wie Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten, Buchführungsdelikten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung sowie allen anderen typischen Straftaten im Insolvenzbereich wie Betrug oder Untreue. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann er Rechtsfragen im materiellen Bereich in einer Tiefe aufbereiten, die für Richter und Staatsanwälte nicht immer leicht zu durchdringen ist.
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist er im Bereich der UWG-Straftaten tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
Häufig kann bereits im Laufe eines Ermittlungsverfahrens durch fundierte Stellungnahme der Verdacht einer Straftat vermieden und die Einstellung des Verfahrens erreicht werden.
Der Umgang mit den erheblichen Datenmengen im Wirtschaftsstrafrecht erfordert spezielle Arbeitstechniken. Die vielschichtigen und tiefen rechtlichen Probleme der typischen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen samt ihrer Verquickung mit insolvenzrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen erforderte fundierte Fachkenntnis der materiellrechtlichen Zusammenhänge und die Bereitschaft zu einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt.
In den komplexe wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten ist eine umfassende strategische Orientierung und vollständige Durchdringung des Sachverhalts schon vor der ersten Stellungnahme entscheidend.
Rechtsanwalt Brennecke unterstützt auch Strafverteidiger durch rechtliche Zuarbeit im Hintergrund oder offene Begleitung in Bezug auf materiellrechtliche Themen.
Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:
- „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
- „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“, 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
- „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“, 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht
sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.
Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:
- Einführung in das Datenschutzstrafrecht
- Compliance
- Insolvenzstraftaten
Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
- Compliance im Mittelstand – Strafrisiken vermeiden durch kluge Unternehmensführung
- Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater
- Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
- Datenschutzstrafrecht
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
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Telefon: 0721-20396-28
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