Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 37 - Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Teil 3
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
7.2.2. Verwertung von Vorlagen
„Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“ (§ 18 I UWG)
Diese Vorschrift ist eine Ergänzung zu 7.2.1.
Täter kann ein beliebiger Dritter sein, mit Ausnahme der eigenen Arbeitnehmer.
Es muss ein Außenverhältnis zwischen den beteiligten Parteien bestehen, im rein innerbetrieblichen Verkehr ist diese Norm nicht anzuwenden.
Anvertraut sind Vorlagen, wenn eine Verpflichtung ausgemacht wurde, die Vorlagen nur im Interesse des Anvertrauenden zu verwenden. Die Verpflichtung muss vertraglich oder innerhalb bestehender Vertragsverhandlungen vereinbart werden. Es genügt eine einseitige Vereinbarung.
Eine Vorlage ist alles, das bei der Herstellung neuer Sachen als Vorbild dienen soll. Insbesondere fallen darunter laut Gesetz
- Zeichnungen,
- Modelle,
- Schablonen und
- Schnitte.
- Anzuführen sind weiter
· Werbe- und Kommunikationskonzepte.
Vorschriften technischer Art sind Anweisungen oder Beschreibungen, die sich auf einen groß auszulegenden technischen Vorgang beziehen. Laut Gesetz sind dies insbesondere Rezepte.
Beispiel:
Drehbücher sind Vorschriften technischer Art.
Die übrigen Begrifflichkeiten sind bereits in 7.2.1. geklärt worden.
7.2.2.1. Rechtsfolgen
Die Rechtsfolgen decken sich mit denen aus 7.2.1.4.
7.2.3. Verleiten und Erbieten zum Verrat
Wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz (Siehe unter 7.2.1.) jemanden anstiftet oder auch nur versucht, jemanden anzustiften eine Straftat nach 7.2.1. oder 7.2.2. zu begehen, wird genauso bestraft wie der Täter.
Anstiften ist das ernst gemeinte, vorsätzliche und erfolgreiche Bestimmen eines anderen eine Straftat zu begehen.
Dem steht die Bereitschaft, sich anstiften zu lassen, das anstiften lassen oder das sich mit einem anderen einigen, eine Straftat nach 7.2.1. oder 7.2.2. zu begehen, gleich.
8. Schlusswort
Auf die in den §§ 12–15 UWG geregelten Verfahrensvorschriften kann dieses Buch nicht näher eingehen. Zum einen würden die hier auftretenden komplexen Problemstellungen zu ausführlichen Erläuterung bedürfen und damit den Rahmen sprengen. Zum anderen werden die Verfahrensfragen erst bei konkreten Auseinandersetzungen bedeutsam, zu deren Durchführung ein entsprechend spezialisierter Anwalt hinzugezogen werden sollte.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie UWG
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: November 2009
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig.
Er verteidigt bei Insolvenzdelikten wie Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten, Buchführungsdelikten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung sowie allen anderen typischen Straftaten im Insolvenzbereich wie Betrug oder Untreue. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann er Rechtsfragen im materiellen Bereich in einer Tiefe aufbereiten, die für Richter und Staatsanwälte nicht immer leicht zu durchdringen ist.
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist er im Bereich der UWG-Straftaten tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
Häufig kann bereits im Laufe eines Ermittlungsverfahrens durch fundierte Stellungnahme der Verdacht einer Straftat vermieden und die Einstellung des Verfahrens erreicht werden.
Der Umgang mit den erheblichen Datenmengen im Wirtschaftsstrafrecht erfordert spezielle Arbeitstechniken. Die vielschichtigen und tiefen rechtlichen Probleme der typischen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen samt ihrer Verquickung mit insolvenzrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen erforderte fundierte Fachkenntnis der materiellrechtlichen Zusammenhänge und die Bereitschaft zu einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt.
In den komplexe wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten ist eine umfassende strategische Orientierung und vollständige Durchdringung des Sachverhalts schon vor der ersten Stellungnahme entscheidend.
Rechtsanwalt Brennecke unterstützt auch Strafverteidiger durch rechtliche Zuarbeit im Hintergrund oder offene Begleitung in Bezug auf materiellrechtliche Themen.
Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:
- „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
- „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“, 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
- „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“, 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht
sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.
Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:
- Einführung in das Datenschutzstrafrecht
- Compliance
- Insolvenzstraftaten
Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
- Compliance im Mittelstand – Strafrisiken vermeiden durch kluge Unternehmensführung
- Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater
- Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
- Datenschutzstrafrecht
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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