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Einführung ins Erbrecht Teil 13: Der Erbschein – 3. Vorlage verschiedener Urkunden im Antragsverfahren

Fehlt das Originaltestament oder der Originalerbvertrag, kann gleichwohl ein Erbschein erteilt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass eine beglaubigte Kopie des Testaments oder des Erbvertrags vorhanden ist.
Bei der gesetzlichen Erbfolge muss der Antragsteller beim Antrag auf Erteilung eines Erbscheins Folgendes angeben:
- den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,
- das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,
- den gemeinsamen ehelichen Güterstand,
- ob und welche Verfügungen von Todes wegen des Erblassers vorhanden sind,
- ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist,
- ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,
- wenn eine Person weggefallen ist, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, in welcher Weise die Person weggefallen ist, z.B. Tod, Erbverzicht, Ausschlagung.

Bei Beantragung eines gemeinschaftlichen Erbscheins muss zusätzlich Folgendes angegeben werden:
- die Erben und ihre Erbteile, § 2357 Abs. 2 BGB,
- wenn der Antrag nicht von allen Erben gestellt wird, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben, § 2357 Abs. 3 BGB.

Dem Nachlassgericht sind folgende Personenstandsurkunden vorzulegen:
- Sterbeurkunde des Erblassers, ggf. Vorlage einer Ausfertigung des Beschlusses über die Todeserklärung;
- zum Nachweis des Ehegattenerbrechts eine Heiratsurkunde. Es genügt nicht, dass der Ehegatte in der Sterbeurkunde des Erblassers oder in einer Abstammungsurkunde eines Kindes als solcher aufgeführt ist;
- lebte der verheiratete Erblasser nicht im gesetzlichen Güterstand, ist der Güterstand durch Ehevertrag oder über das Güterrechtsregister nachzuweisen.

Zum Nachweis des Erbrechts sind erforderlich bei
- Kindern: deren Abstammungsurkunde;
- Enkeln: deren Abstammungsurkunde und die Abstammungs- und Sterbeurkunde des weggefallenen Elternteils;
- einem Elternteil: die Abstammungsurkunde des Erblassers;
- Bruder oder Schwester: die Abstammungsurkunde des erbenden Bruders bzw. der Schwester und des Erblassers sowie die Sterbeurkunde des weggefallenen Elternteils des Erblassers;
- einem Geschwisterkind: die Abstammungsurkunden des Erblassers, des erbenden Geschwisterkindes und des/der weggefallenen Vaters/Mutter des Geschwisterkindes sowie die Sterbeurkunden des weggefallenen Elternteils des Geschwisterkindes und des weggefallenen Elternteils des Erblassers.

Bei Erbfolge auf Grund eines Testaments ist auch dieses vorzulegen, soweit es nicht dem Gericht bereits eingereicht ist. Hier entfallen die Angaben:
- zum Verhältnis, auf dem das Erbrecht beruht;
- ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde.

Sofern der Ehegatte Erbe oder Miterbe geworden ist, wird von Nachlassgerichten zunehmend eine eidesstattliche Versicherung dahingehend verlangt, dass keine Ehesache (Scheidungsverfahren bzw. Aufhebungsklage) anhängig ist.
Zur Darlegung der Zuständigkeit des Nachlassgerichts ist auch der letzte Wohnsitz des Erblassers anzugeben. Zunehmend üblich wird auch die Angabe der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Hat dieser eine Rechtswahl getroffen, ist auch diese anzugeben.

Praxistipp:
Die eben aufgeführten Punkte zeigen, wie zeitaufwendig das Erbscheinsverfahren mitunter sein kann. Um eventuelle finanzielle Engpässe insbesondere des Ehegatten zu verhindern, empfiehlt es sich, dass der Erblasser in Verbindung mit der Errichtung des Testaments dem späteren Erben oder mehreren Erben eine schriftliche Vollmacht über den Tod hinaus erteilt. Der Bevollmächtigte kann in diesem Fall sofort handeln.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: November 2009


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Normen: § 2357 BGB

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