Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung - Teil 09 - Absolute Schutzhindernisse Teil 1
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
4. Hindernisse bei der Entstehung des Schutzes
Wie schon erwähnt, werden vom DPMA vor der Eintragung nur die absoluten Schutzhindernisse geprüft. Das bedeutet, dass eine Marke nur Markenschutz durch Eintragung erlangen kann, wenn sie nicht gegen die folgenden Vorschriften verstößt.
4.1. Absolute Schutzhindernisse
Die absoluten Schutzhindernisse aus § 8 MarkenG werden in diesem Kapitel beschrieben. Bei der Prüfung von absoluten Schutzhindernissen hat das Amt einen eigenen Beurteilungsspielraum und ist nicht zwingend an Entscheidungen anderer Ämter gebunden. Die erfolgreich in einem anderen Land eingetragene Marke deutet zumindest auf eine Schutzfähigkeit hin und wird vom DPMA im Normalfall auch so eingetragen. Eine Ausnahme könnte in einer Wortmarke bestehen, die im deutschen Sprachgebrauch lediglich beschreibenden Charakter hat.
Beispiel:
Ein Wort ist in Frankreich als Marke eingetragen, dass dort unterscheidungskräftig ist. Es kann in Deutschland abgelehnt werden, wenn ihr in der deutschen Sprache lediglich beschreibender Charakter zukommt.
Dieses Kapitel kann nur einen groben Überblick über die Kriterien der absoluten Schutzfähigkeit von Marken liefern. Das Gericht entscheidet dies normal immer im Einzelfall, wobei hierzu eine umfangreiche und teilweise recht unübersichtliche Rechtsprechung existiert. Deshalb ist die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke immer recht schwierig. Es sollte daher schon vor der Anmeldung einer Marke die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden.
Die absoluten Schutzhindernisse beziehen sich nicht nur auf die Eintragung der Marken, sondern sind zusätzlich auf Marken anzuwenden, die Schutz durch Verkehrsgeltung erwerben.
Eine Marke kann nur von einer natürlichen oder einer juristischen Person oder von einer rechtsfähigen Personengesellschaft angemeldet oder besessen werden. Das ist der erste Hindernisgrund, der in der Praxis nicht wirklich wichtig ist. Denn wer sonst soll eine Marke anmelden oder besitzen?
Beispiel:
Ein möglicher Fall wäre ein Unternehmen, dass sich aufgelöst hat.
Des weiteren sind von der Eintragung und somit vom Schutz durch das MarkenG ausgeschlossen:
- Marken die sich nicht grafisch darstellen lassen
- Marken denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt
- Marken die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
- Marken die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind.
- Marken die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen.
- Marken die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen.
- Marken die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten.
- Marken die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.
- Marken die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.
- Marken deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann.
- Marken die bösgläubig angemeldet worden sind.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-22-9.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Februar 2010
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen.
Er tätigt als Markenanwalt die Anmeldung von Wortmarken, Bildmarken, Wortbildmarken, dreidimensionalen Marken, Farbmarken oder Geschmacksmustern und verteidigt eingetragene Marken. Er berät über den möglichen Schutz von geografischen Herkunftsangaben, Werktiteln von Zeitschriften, Büchern, Filmen, Software oder Spielen, Geschäftsbezeichnungen oder Designs. Er führt Markenrecherchen durch, um Kollisionen mit bestehenden Anmeldungen zu vermeiden, die sehr teuer werden könnten. Rechtsanwalt Brennecke begleitet und verhandelt Markenkaufverträge sowie Lizenzverträge zur Nutzung von Marken.
Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:
- „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
- "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
- "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:
- Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
- Der Wert von Marken
- Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
- Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht
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