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Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung - Teil 12 - Absolute Schutzhindernisse Teil 4

5. Marken die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen.

Diese Marken müssen ersichtlich zur Täuschung geeignet sein, um nicht eingetragen werden zu können. Eine Eintragung bietet jedoch keinen Schutz vor weiteren Konsequenzen.

Beispiel:

Ansprüche durch das Unlautere Wettbewerbs Gesetz wegen unlauterer Handlungen können trotz Eintragung geltend gemacht werden.

6. Marken die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen.

Dies sind Wertungsmöglichkeiten und unterliegen keinen absoluten Kriterien. Es sind grundsätzlich die konkreten Waren oder Dienstleistungen zu beachten, auf die sich das Zeichen bezieht.

Beispiel:

Im Bereich der Weine oder Liköre ist der Verkehr eher an religiöse Namen gewöhnt und wird diese nicht so schnell als anstößig empfinden wie bei Kleidung.

Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist auf das Empfinden des Durchschnittsbetrachters abzustellen und nicht auf die Sichtweise eines religiösen Fanatikers oder ähnlichem.

Beispiel für Sittenwidrigkeit:

Verletzung des Schamgefühls oder Frauen als Sexobjekt darzustellen.

7. Marken die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten.

Hier werden zusätzlich Abwandlungen von Zeichen erfasst, die mit den ursprünglichen Zeichen verwechslungsfähig sind. Dies stellt zusätzlich eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Benutzen oder Eintragen dieser Zeichen kann zulässig sein, wenn es von dem Hoheitsträger genehmigt ist.

8. Marken die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.

Voraussetzung ist die ausgeschlossene Eintragung der Marke durch Bekanntmachung des Bundesministeriums. Eintragbar ist das Zeichen als Marke, wenn es vom Berechtigten vorgenommen wird oder wenn es für andere Waren oder Dienstleistungen eingetragen wird wie das Prüfzeichen eingetragen ist. Das stellt zusätzlich eine Ordnungswidrigkeit.

9. Marken die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.

Voraussetzung, um nicht eintragbar zu sein ist, dass das Symbol im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wurde. Eintragbar ist die Marke, wenn man eine bestehende Befugnis dazu hat oder wenn die Marke nicht geeignet ist eine Verbindung mit der betreffenden Organisation hervorzurufen.

10. Marken deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann.

Dies stellt meistens auf spezialgesetzliche Verbote ab, die selbst kein Eintragungsverbot beinhalten.

Beispiel:

Ein Hakenkreuz als Marke verstößt gegen Vorschriften und ist im öffentlichen Interesse zu untersagen.

Dieses Schutzhindernis steht der Eintragung nur entgegen, wenn die Benutzung des Zeichens in jedem Fall untersagt werden kann. Lassen die sonstigen im öffentlichen Interesse erstellten Vorschriften die Benutzung des Zeichens für einen Teil der angemeldeten Waren zu, fehlt es am Schutzhindernis des § 8 II Nr. 9 MarkenG. Das aus der konkreten Benutzung abgeleitete absolute Schutzhindernis kann nur greifen, wenn eine gesetzwidrige Benutzung in jedem denkbaren Fall gegeben ist.

11. Marken die bösgläubig angemeldet worden sind.

Bösgläubig sind Marken angemeldet, wenn sie

  • trotz Wissen das schon eine identische oder ähnliche Marke existiert,
  • trotz Wissen mit der Anmeldung gegen bestehende Urheberrechte zu verstoßen,
  • mit der Absicht mit der Anmeldung die Marke zu sperren oder
  • durch Täuschung des DPMA

angemeldet wurden

Beispiel:

Durch gefälschte Unterlagen wird eine Anmeldung bösgläubig vorgenommen.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-22-9.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Februar 2010


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen. 
Er tätigt als Markenanwalt die Anmeldung von Wortmarken, Bildmarken, Wortbildmarken,  dreidimensionalen Marken, Farbmarken oder Geschmacksmustern und verteidigt eingetragene Marken. Er berät über den möglichen Schutz von geografischen Herkunftsangaben, Werktiteln von Zeitschriften, Büchern, Filmen, Software oder Spielen, Geschäftsbezeichnungen oder Designs. Er führt Markenrecherchen durch, um Kollisionen mit bestehenden Anmeldungen zu vermeiden, die sehr teuer werden könnten.  Rechtsanwalt Brennecke begleitet und verhandelt Markenkaufverträge sowie Lizenzverträge zur Nutzung von Marken.

Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,    

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:

  • Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
  • Der Wert von Marken
  • Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
  • Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
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