Lizenzrecht - eine Einführung in das Recht der Lizenzen - Teil 05 - Wichtige Bestandteile des Lizenzvertrages Teil 2
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Wichtige Bestandteile des Lizenzvertrages
- Qualitätskontrolle
Um sicher zu stellen, dass das Produkt in der vom Lizenzgeber vorgegebenen Qualität hergestellt wird, sollte sich dieser das Recht auf Kontrolle vorbehalten. Er sollte im Falle von zu schlechter Qualität die Möglichkeit haben den Vertrag zu kündigen und/oder den Vertrieb und die Herstellung zu untersagen. Die Mindestqualitätsanforderungen sollten in einer Anlage festgehalten werden, auf diese in diesem Absatz verwiesen wird. - Technische Hilfe
Unter dem Punkt technischer Hilfe sollte man regeln, inwieweit der Lizenzgeber dem Lizenznehmer bei technischen Problemen zur Verfügung steht und wie diese Hilfe zu vergüten ist. Üblich ist eine kostenlose Hilfe via E-Mail oder Telefon, kostenpflichtig wird sie meist, wenn der Lizenzgeber Personal zum Lizenznehmer schicken muss. Dies ist frei verhandelbar. - Ausübungspflicht
Eine Ausübungspflicht mag sich im ersten Moment komisch anhören, denn warum sonst sollte der Lizenznehmer eine Lizenz erwerben, wenn er sie nicht benutzen will. Da es aber im Interesse des Lizenzgebers ist, dass das Produkt auch hergestellt und vermarktet wird, empfiehlt sich so eine Regelung unbedingt. Würde die Lizenz nicht benutzt werden, könnte das lizenzierte Produkt nicht an Bekanntheit gewinnen und so nicht den Wert nachfolgender Lizenzen steigern.
Es empfiehlt sich eine Regelung bezüglich Herstellungs- bzw Vertriebsbeginn einzubauen. Ebenso wie die Rechte des Lizenzgebers, wenn dies nicht eingehalten wird.
Beispiel:
Fristlose Kündigung des Vertrages oder Schadensersatz.
Häufig wird auch die Regelung getroffen, dass der Lizenznehmer sich in bester Weise bemühen muss. Dies soll ausschließen, dass der Lizenznehmer die Lizenz nur dazu erwirbt, um die Lizenz zu sperren.
Beispiel:
A hat ein gut laufendes Unternehmen. B erfindet etwas, dass A Konkurrenz machen kann. Nun erwirbt A die Lizenz und benutzt das Produkt nicht, um es zu sperren und somit seinen Wettbewerbsvorteil weiter zu nutzen. - Gewährleistung
Beim Verfassen von Gewährleistungs- und Haftungsklauseln ist eine vernünftige Risikoverteilung zu beachten. Lizenzverträge sind sowohl für Lizenznehmer wie auch Lizenzgeber risikobehaftete Geschäfte, da sie zum Teil weit in die Zukunft hinein wirken und man ihre Auswirkungen bei Vertragsschluss noch nicht abschätzen kann. Besonders sollte man sich über die Produzentenhaftung Gedanken machen, diese kann nicht ausgeschlossen werden, der Lizenznehmer kann den Lizenzgeber jedoch von Ansprüchen seinerseits freistellen. - Kündigungsrecht
Eine Vereinbarung über mögliche Kündigungsgründe empfiehlt sich, da man nicht wissen kann was in der Zukunft passiert und somit abgesichert ist.
Ein Lizenzvertrag ist immer bei wiederholter Vertragsverletzung aus wichtigem Grund kündbar. - Nichtangriffsabrede
Grundsätzlich darf der Lizenznehmer die Löschung oder einen Antrag auf Nichtigkeit des Schutzrechtes stellen. Dies sollte der Lizenzgeber durch eine Nichtangriffsabrede unterbinden, was vertraglich vereinbart werden kann. - Geheimhaltung
Die Geheimhaltung sollte in jedem Fall vereinbart werden, wenn auch Know-How zur Verfügung gestellt wird. Ansonsten ist eine Geheimhaltungsklausel, aus beiden Sichten, auch nie verkehrt. - Vertragsstrafe
Eine Strafe sollte von beiden Seiten vereinbart werden, wenn eine Partei gegen den Vertrag verstößt. Die Höhe der Strafe kann man eigentlich frei bestimmen, Grenzen sind bei Verbrauchern der § 343 BGB, wonach die Strafe auf Antrag des Schuldners auf eine angemessene Höhe herabgesetzt werden kann. Im Interesse beider Parteien sollte die Höhe sowieso angemessen sein.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages durch eine schuldhafte Verletzung dessen durch eine Partei, sollte auch eine Vertragsstrafe festgesetzt werden. - Vertragsdauer
Die Dauer kann in der Regel frei vereinbart werden. Der Vertrag kann ferner durch die außerordentliche Kündigung (siehe unter Punkt Kündigungsgründe) beendet werden. Es kann auch eine ordentliche Kündigungsfrist vereinbart werden, die vorsieht, dass beide Vertragspartner innerhalb einer bestimmten Kündigungsfrist kündigen können. - Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Bei internationalen Lizenzverträgen empfiehlt es sich das anwendbare Recht festzulegen, sowie Regelungen über den Gerichtsstand zu treffen. - Sonstiges
Hier kommen üblicherweise folgende Regelungen rein:
1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen, Ergänzungen und Zusätze dieses Vertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden.
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, falls eine ungewollte Vertragslücke besteht.
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Harald Brennecke
Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Februar 2010
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge und berät bei Lizenzabkommen.
Rechtsanwalt Brennecke entwirft und verhandelt Softwarelizenzverträge im Bereich Massensoftware, Individualsoftware oder Open Source. Er berät über Lizenzmodelle wie z.B. General Public License (GPL), Volumenlizenzen oder Named-User-Lizenzen. Er berät beim Kauf gebrauchter Software. Weiter gestaltet und prüft er Verträge über Lizenzierung oder Kauf von Nutzungsrechten an Texten, Know-How, Techniken oder Marken. Er gestaltet Lizenzsysteme im Vertriebsbereich wie Franchisesysteme, Partnersysteme und verwandte Modelle. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Streitigkeiten um Lizenzgebühren.
Harald Brennecke hat veröffentlicht:
- "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
- "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
- "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
- "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9
Harald Brennecke ist Dozent für Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet im Bereich des Lizenzrechts folgende Vorträge an:
- Der Gebrauchtsoftwarekauf
- Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
- Lizenzvertragsgestaltung
- Vertriebslizenzen in Recht und Praxis
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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