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Regelinsolvenz - Einführung ins Insolvenzrecht Teil 4.4.1.: Bewertung der Vermögensgegenstände

Es ist zu unterscheiden zwischen

 

  • Bewertung der Vermögensgegenstände bei positiver Fortführungsprognose nach den Fortführungswerten
  • Bewertung der Vermögensgegenstände bei negativer Fortführungsprognose nach den Liquidationswerten (Zerschlagungswerten)

1. Fortführungswerte

Bei der Ermittlung des Überschuldungsstatus eines Unternehmens sind auch Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die handelsrechtlich nicht bilanzierungsfähig sind, weil beispielsweise ein Bilanzierungsverbot besteht (z.B. für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens die nicht entgeltlich erworben wurden).

 

Auf Seiten der Passiva sind Vermögensgegenstände auch dann anzusetzen, wenn sie zwar nicht bilanziert wurden aber mit deren Geltendmachung ernsthaft gerechnet werden kann.

 

Für die Bewertung der Vermögensgegenstände bei günstiger Fortführungsprognose soll der Wert als maßgeblich angesehen werden, für den ein (potenzieller) Käufer den Vermögensgegenstand beschaffen kann (= Wiederbe-schaffungswert).

 

Sollen im Rahmen einer Sanierung des Unternehmens Betriebsteile oder Teile von diesen als Ganzes veräußert werden, so sind diese auch als Gesamtheit zu bewerten.

 

Beispiel:

Die Schubert GmbH, Herstellerin von Hygieneartikeln, wird saniert.

Im Rahmen der Sanierung soll die Unternehmenssparte „Lotionen & Cremes“ komplett an einen interessierten Mitbewerber verkauft werden.

In diesem Falle soll nicht eine Bewertung der gesamten Vermögensgegenstände in der Unternehmenssparte vorgenommen werden.

Vielmehr soll die Sparte „Lotionen & Cremes“ als Gesamtheit bewertet werden.

 

Maßgeblich für die Bewertung sind in diesem Falle nicht die Wiederbeschaffungswerte sondern der voraussichtlich zu erzielende Verkaufserlös.

 

2. Liquidationswerte

Im Falle einer negativen Fortführungsprognose muss von einer Liquidation des Unternehmens ausgegangen werden.

Der Überschuldungsstatus ist in diesem Falle nach Liquidationsgesichtspunkten aufzustellen.

 

Auch hier ist wieder unerheblich, ob die Vermögensgegenstände handelsrechtlich aktivierbar sind.

Maßgeblich ist lediglich die Veräußerbarkeit in materieller und rechtlicher Hinsicht.

 

Der Liquidationswert, der angesetzt werden soll, stützt sich auf Erfahrungswerte und die Art und Weise der beabsichtigten Verwertung.

 

Grundsätzlich gilt die Regel, dass der Liquidationswert umso geringer ist, je weniger Zeit für die Liquidation zur Verfügung steht.

 

Bei der Zerschlagung der Aktiva ist nach dem kaufmännischen Vorsichtsprinzip zu handeln. Nur der Liquidationserlös soll angesetzt werden, der auch tatsächlich erreicht werden kann.

 

Bei Bewertung der Aktiva wie auch der Passiva sind auch durch die Liquidation entstehende Kosten zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch Kosten für die Beseitigung von Altlasten.

Ferner werden möglicherweise Schadensersatzansprüche der Geschäftspartner aufgrund der Nichterfüllung eines Vertrages zu der bestehenden Passiva hinzukommen.

 

 

Dieser Aufsatz wurde entnommen dem Buch: Regelinsolvenz - Einführung ins Insolvenzrecht für Unternehmen und Unternehmer von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6

 


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Mai 2010


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


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Telefon: 0721-20396-28

 


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