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Das Zwangsverwaltungsverfahren - Der Teilungsplan: Teil 1


Das Zwangsverwaltungsverfahren - Der Teilungsplan: Teil 1

Die zentrale Bestimmung für das Verteilungsverfahren in der Zwangsverwaltung ist § 156 Abs. 2 ZVG. Demnach dürfen Zahlungen aus der Zwangsverwaltungsmasse - mit Ausnahme der Ausgaben der Verwaltung und der Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 1 ZVG sowie der laufenden Beträge öffentlicher Lasten nach § 156 Abs. 1 ZVG - nur auf Grund eines Teilungsplanes erfolgen.

Der Teilungsplan ist die gerichtliche Anweisung an den Zwangsverwalter, die entsprechenden Zahlungen in der vorgegebenen Reihenfolge bei Fälligkeit zu leisten.

Sobald der Zwangsverwalter überschauen kann, dass er durch die Zwangsverwaltung Einnahmen generieren wird, die die Aufwendungen und die öffentlichen Lasten übersteigen, muss er das dem Gericht anzeigen, § 11 Abs. 2 ZwVwV. Dabei muss das Geld noch nicht eingegangen sei - es reicht aus, wenn eine begründete Aussicht auf dessen Eingang besteht.

1. Terminsbestimmung

Das Gericht hat so schnell wie möglich einen Termin zur Aufstellung des Verteilungsplanes zu bestimmen. Da dieser Termin nicht öffentlich ist, sind die Beteiligten vom Vollstreckungsgericht rechtzeitig zu benachrichtigen.

Es werden alle Gläubiger, der Schuldner und alle übrigen Beteiligten (§ 9 ZVG) und auch der Verwalter durch Zustellung der Terminsbestimmung geladen.

Zwar ist eine Ladungsfrist nicht vorgesehen, den Beteiligten muss dennoch genügend Zeit bleiben sich auf den Termin einzustellen und die Anmeldungen vorzubereiten.

2. Anmeldung

Von Amts wegen können im Teilungsplan nur Ansprüche aus laufend wiederkehrenden Leistungen derjenigen Rechte berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Zwangsverwaltungsvermerks bereits im Grundbuch eingetragen waren (§§ 156 Abs. 2 S.4, 114 Abs. 1 ZVG) und die Ansprüche der Gläubiger, die aufgrund des Betreibens des Verfahren in der Rangklasse 5 berücksichtigt werden. Alle anderen Ansprüche müssen vorher rechtzeitig angemeldet werden.

Dabei ist zu beachten, dass es eine Ausschlussfrist für die Anmeldung nicht gibt. Daher ist eine nachträgliche Anmeldung von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, stets möglich, vgl. § 157 ZVG. Lehnt das Vollstreckungsgericht den Antrag auf Planänderung ab, kann der Beteiligte eine Änderung des Teilungsplanes im Klagewege erwirken, § 159 Abs. 1 ZVG.

Allerdings sollte eine Anmeldung so rechtzeitig erfolgen, dass sie bei der Verhandlung über den Verteilungsplan noch berücksichtigt werden kann. Denn gemäß § 159 Abs. 2 ZVG kann eine spätere Anmeldung rückwirkend nicht mehr rangmäßig berücksichtigt werden bzw. kann eine planmäßig geleistete Zahlung aufgrund einer späteren Änderung des Planes nicht zurückgefordert werden. Die Änderung des Teilungsplanes gilt nur für die Zukunft.

(Beitrag wird fortgesetzt)


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zum folgenden Teil des Buches

 

Links zu allen Beiträgen der Serie Zwangsverwaltung - Teilungsplan


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Stand: 09/2010


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