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Gesellschaftsrecht in Europa - England - Teil 1.5 - die Company limited by shares, (Ltd.): Haftungsregelungen bei einer Ltd.

Haftungsregelungen bei einer Ltd.

a) Haftung der Gesellschafter

Grundsätzlich haften Gesellschafter nicht persönlich.

Eine Durchgriffshaftung kommt nur in den folgenden Fällen in Betracht:

  • Agency: Setzt ein Hintermann einen Strohmann ein, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt, so haftet er für dessen Rechtsgeschäfte.
  • Betrug: Ein Durchgriff ist möglich, wenn die Gesellschaft allein zu rechtsmissbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken gegründet worden ist oder die Gründung ein Scheingeschäft darstellt
  • Materielle Unterkapitalisierung: Hier herrscht große Unsicherheit. Nach der Rechtsprechung des BGH rechtfertigt der Umstand, dass eine GmbH mit einem Stammkapital ausgestattet ist, das außer Verhältnis zu ihrem satzungsmäßigen Zweck steht (Unterkapitalisierung), weder für sich allein, noch dann ohne weiteres einen Haftungsdurchgriff ihrer Gläubiger gegen die Alleingesellschafterin, wenn die GmbH finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in diese eingegliedert ist. Im Schrifttum wird die persönliche Gesellschafterhaftung überwiegend immerhin in Fällen einer krassen (oder qualifizierten) Unterkapitalisierung befürwortet: War die Gesellschaft von vornherein mit einem offenkundig nicht ausreichenden Eigenkapital ausgestattet, so sollen die Gesellschafter persönlich für Gesellschaftsverbindlichkeiten haften.
  • Existenzvernichtender Eingriff: Treibt ein Gesellschafter die Gesellschaft in die Insolvenz, indem er ihr Vermögenswerte entzieht, die sie zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten benötigt, so haftet er der neueren Rechtsprechung zufolge den Gläubigern unmittelbar und unbeschränkt. Indessen wird man den II. Zivilsenat des BGH in dem Sinne zu verstehen haben, dass die Haftung eine nach der Gründung erfolgende Einwirkung auf das Gesellschaftsvermögen - etwa in Gestalt eines Abzugs von Vermögenswerten - voraussetzt. Der Einsatz einer von vornherein unterkapitalisierten Gesellschaft genügt den Anforderungen des Haftungstatbestands nicht.

b) Haftung der Geschäftsführer

Zu einer persönlichen Haftung des Directors gegenüber der Ltd. kann es bei einer Verletzung seiner Loyalitäts- und Fürsorgepflichten und der gesetzlichen Pflichten kommen.
Er haftet ihr gegenüber wie der Geschäftsführer einer GmbH auf Ersatz der nach Insolvenzreife geleisteten Zahlungen.
Den Gläubigern haftet er für den Schaden, den sie durch die pflichtwidrige, schuldhafte Verzögerung der Antragstellung erlitten haben. Gegenüber Gläubigern ist auch eine Haftung denkbar, wenn er im besonderen Maße das Vertrauen seines Vertragspartners in Anspruch genommen hat und er dadurch den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat, so zum Beispiel, wenn er bereits bei Vertragsschluss wusste, dass die Limited ihrer Zahlungspflicht nicht würde nachkommen können. Eine gerichtliche Entscheidung gibt es hierzu allerdings noch nicht.

Seine persönliche Haftung kann sich auch auf die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Umsatzsteuer erstrecken, sofern betrügerische Vereitelung der Zahlungspflichten im Spiel ist.

Sofern ein Director im Vertrag nicht eindeutig klarstellt, dass er als Vertreter der Limited handelt, kann es zu seiner persönlichen Haftung kommen.


 

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Stand: Dezember 2004


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
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Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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