Arbeitsrechtliche Abfindung in der Wohlverhaltensperiode der Insolvenz
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Während der Dauer der Wohlverhaltensperiode hat sich der Schuldner zu verpflichten, den pfändbaren Teil der fortlaufenden Bezüge aus einem Dienstverhältnis an den vom Gericht bestellten Treuhänder nach § 287 II InsO abzutreten.
Während der Schuldner Geschenke, Lottogewinne etc. voll behalten darf und auch nicht teilweise abführen muss, wird eine vom Arbeitgeber beim Ausscheiden aus dem Betrieb gezahlte Abfindung als Bestandteil des Arbeitslohns angesehen. Sie ist daher voll pfändbar, da sie der oben erwähnten Abtretungserklärung aus § 287 II InsO unterliegt.
Möglich ist eine Einschränkung der Pfändbarkeit der Abfindung nach § 850 i ZPO.
Das Gericht kann – wenn eine nicht wiederkehrende zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet wird, dem Schuldner auf Antrag so viel belassen, wie er während eines angemessenen Zeitraumes für seinen notwendigen Unterhalt bedarf.
Zu den nicht wiederkehrenden Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste zählt auch eine Abfindung, die vom Arbeitgeber beim Ausscheiden aus dem Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlt wird.
Der Schuldner kann bei dem für ihn zuständigen Insolvenzgericht beantragen, dass die Pfändbarkeit der vom Arbeitgeber gezahlten Abfindung im Sinne des § 850 i ZPO eingeschränkt werden soll.
Diesen Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts abgegeben werden. Sollte das Gericht dem Antrag folgen, so kann der Schuldner den vom Gericht festgesetzten Teil der Abfindung vom Treuhänder herausverlangen.
ZPO § 850i Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen
(1) Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag so viel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, seines Lebenspartners, eines früheren Lebenspartners, seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines Elternteils nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Dem Schuldner ist nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für Vergütungen, die für die Gewährung von Wohngelegenheit oder eine sonstige Sachbenutzung geschuldet werden, wenn die Vergütung zu einem nicht unwesentlichen Teil als Entgelt für neben der Sachbenutzung gewährte Dienstleistungen anzusehen ist.
(3) Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191) bleiben unberührt.
(4) Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art bleiben unberührt.
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Harald Brennecke
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Stand: Dezember 2004
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