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Einführung ins Urheberrecht - 20 - Die weitere Beteiligung des Urhebers

5.6.2. Weitere Beteiligung des Urhebers, § 32a UrhG

§ 32a UrhG ist, wie der soeben vorgestellte § 32 I 3 UrhG, als Vertragsanpassungsanspruch konstruiert. Das bedeutet, dass der Urheber keinen direkten Anspruch auf weitere Beteiligung hat. Vielmehr hat er einen Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsänderung. (Vgl. Wandtke/Bullinger-Wandtke/Grunert, § 32a Rn.3)
§ 32a I UrhG setzt hierfür voraus, dass der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen, in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht. § 32a UrhG ist im Gegensatz zu § 32 UrhG anwendbar, wenn sich die Unangemessenheit erst später aufgrund des besonderen Erfolgs des Werkes – und somit aus der Ex-post-Perspektive – ergibt. (Spindler/Schuster-Wiebe, § 32a Rn.3)

§ 32a I UrhG setzt Folgendes voraus:

(1) Der Urheber muss einem anderen ein vertragliches Nutzungsrecht eingeräumt haben.

(2) Es muss ein auffälliges Missverhältnis zwischen vereinbarter Gegenleistung und den Erträgen und Vorteilen bestehen. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist nach § 32a I 2 UrhG unerheblich. Wann ein auffälliges Missverhältnis besteht, wird nicht einheitlich beantwortet. Von einem auffälligen Missverhältnis kann in jedem Fall dann gesprochen werden, wenn die Vergütung um 100% von der angemessenen Vergütung abweicht. Dies ist der Fall, wenn die vereinbarte Vergütung nur der Hälfte der angemessenen Vergütung entspricht. Im Einzelfall kann selbst diese Grenze noch unterschritten werden. ( Zu dem Ganzen siehe beispielsweise nur Dreier/Schulze-Schulze, § 32 a Rn.37)
Liegen diese Voraussetzungen vor, hat der Urheber einen Anspruch gegen den Nutzer auf Einwilligung in eine Vertragsänderung, durch die dem Urheber eine nach den Umständen angemessene Beteiligung gewährt wird. Auf diesen Anspruch kann gem. § 32a III 1 UrhG nicht im Voraus verzichtet werden. Der Urheber kann jedoch nach § 32a III 3 UrhG jedermann unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht einräumen.

Der Anspruch nach § 32a I UrhG auf Vertragsanpassung ist nach § 32a IV UrhG dann ausgeschlossen, wenn entweder:

(1) Die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36 UrhG)
oder

(2) Tarifvertraglich bestimmt worden ist
und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes I vorgesehen ist.

§ 32a II UrhG regelt Konstellationen, bei denen der Vertragspartner vom Urheber aus Absatz I einem Dritten Nutzungsrechte überträgt oder weitere Nutzungsrechte einräumt.
Entsteht nun aufgrund der Nutzung durch den Dritten ein auffälliges Missverhältnis in der Vergütung des Urhebers, haftet der Dritte unmittelbar gegenüber dem Urheber. Die Haftung des ursprünglichen Vertragspartners des Urhebers entfällt, vgl. § 32a II 2 UrhG.
Damit liegt das Risiko der Geltendmachung und Durchsetzung der angemessenen Vergütung für die weitere Nutzung beim Urheber. Dies sollte durch entsprechende vertragliche Regelungen vermieden werden.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Urheberrecht“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Simon Hofmann, wissenschafticher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2011, ISBN 978-3-939384-12-0


 

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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Abmahnungen wegen urheberrechtswidriger Nutzung von Daten, Karten, Texten (wie z.B. Vertragswerken oder AGB in ihrer Gesamtheit), Fotos oder Bildern. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge zur Regelung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder zur Übertragung von Nutzungsrechten für Agenturen, Künstler, Firmen, Rechteverwerter und Medienunternehmen. Er prüft und gestaltet Verwertungsverträge, setzt Verwertungsrechte durch und schützt diese. Er berät bei der Gestaltung von  Webseiten, Unternehmensdarstellungen, Werbeauftritten und Prospekten und prüft deren rechtssichere Darstellung. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen wegen verletzten Urheberrechten an Bildern, Texten, Musik, Videos und anderen Werken. Er vertritt Autoren und Urheber bei der Durchsetzung angemessener Vergütungsansprüche, beispielsweise aufgrund erweiterter Nutzung.

Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:

  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


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Normen: § 32 UrhG, § 32 a UrhG

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