Einführung ins Urheberrecht - 29 - Zitate
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
6.2.3 Zitate, § 51 UrhG
§ 51 UrhG gestattet unter bestimmten Voraussetzungen das Zitieren aus fremden geschützten Werken. Dies ist dann zustimmungs- und vergütungsfrei möglich. § 51 UrhG hat besondere Relevanz für die Wissenschaft und für die Berichterstattung. Die Zitierfreiheit dient dem allgemeinen und kulturellen Fortschritt. (Wandtke/Bullinger-Lüft, § 51 Rn.1.)
Nach § 51 S.1 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke des Zitates zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:
(1) Es muss ein veröffentlichtes Werk vorliegen. Dies bemisst sich nach § 6 UrhG. Nach § 6 UrhG ist ein Werk veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Weiterhin muss nach § 51 S.1 UrhG ein Zitatzweck in gebotenem Umfang vorliegen. Dies ist von immenser Bedeutung für die Frage der Zulässigkeit. Ein Zitat ist dann zulässig, wenn es bei-spielsweise als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen dient. (BGH GRUR 1987, 34-Liedtextwiedergabe I.) Das Zitat soll die eigene Auffassung untermauern.
Sich mit Zitaten eigene Gedanken und Ausführungen zu ersparen, ist dagegen unzulässig. (Schack, Rn.487)
Beispiel:
Schüler X soll eine Facharbeit anfertigen. Da er darauf nicht viel Lust hat, nimmt er sich verschiedene Bücher zur Hand und übernimmt einzelne Passagen daraus und belegt diese mit der jeweiligen Fundstelle. Dies ist unzulässig.
Weiterhin muss der vom Zitatzweck gebotene Umfang beachtet werden. Zulässig ist das Zitieren in sachgerechtem und vernünftigem Umfang. Dies erfordert aber immer eine Abwägung im Einzelfall. (Dreier/Schulze-Dreier, § 51 Rn.5)
(3) Über den Wortlaut des § 51 S.1 UrhG hinaus ist erforder-lich, dass das zitierende Werk selbst ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk ist. Grund hierfür ist, dass nur derjenige durch § 51 UrhG privilegiert werden soll, der selbst eine geis-tige Schöpfung tätigt. (Wandtke/Bullinger-Lüft, § 51 Rn.8.)
Liegen all diese Voraussetzungen vor, ist das Zitieren nach § 51 S.1 UrhG zustimmungs- und vergütungsfrei zulässig.
§ 51 S.2 UrhG hält drei Regelbeispiele für § 51 S.1 UrhG bereit, wann Zitate zustimmungs- und vergütungsfrei zulässig sind:
Nr. 1: Einzelne veröffentlichte Werke dürfen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhaltes übernommen werden.
§ 51 S.1 Nr. 1 UrhG wird als Großzitat bezeichnet. (Vgl. zu der Begrifflichkeit Rehbinder, Rn.489)
Erforderlich für ein zulässiges Großzitat nach Nr. 1 ist dreierlei:
(1) Das zitierte Werk muss bereits veröffentlicht sein.
(2) Das zu erstellende Werk muss wissenschaftlicher Natur sein.
(3) Das übernommene Werk muss der Erläuterung des zu erstellenden Werkes dienen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das neu zu erstellende Werk durch das Übernehmen des bestehenden Werkes besser verständlich wird.
Nr. 2: Passagen eines veröffentlichten Werkes dür-fen in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden.
§ 51 S.2 Nr. 2 UrhG bildet den Regelfall des Zitats und wird als Kleinzitat bezeichnet.
Im Gegensatz zu § 51 I S.2 Nr. 1 UrhG dürfen hier lediglich einzelne Stellen übernommen werden.
Nr. 3: Einzelne Stellen eines erschienen Werkes der Musik dürfen in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Zu § 51 S. 2 Nr. 3 UrhG genügt es zu wissen, dass es den seltenen Fall des Musikzitats betrifft.
Im Zusammenhang mit § 51 UrhG sollte unbedingt beachtet werden, dass zwar ein für sich genommenes zulässiges Zitat nach § 51 UrhG dann zu einer Urheberrechtsverletzung führen kann, wenn der Zitierende gegen § 62 UrhG oder § 63 UrhG verstößt. § 62 UrhG beinhaltet das sogenannte Änderungsverbot. Kürzungen müssen zwecks des Zitats, zwar hingenommen werden, aber nicht sinnentstellende Änderungen. § 63 UrhG beinhaltet den Grundsatz der Quellenangabe. (Rehbinder, Rn.491.)
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Urheberrecht“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Simon Hofmann, wissenschafticher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2011, ISBN 978-3-939384-12-0
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Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:
- "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
- „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
- "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
- "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:
- Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
- Lizenzvertragsgestaltung
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- Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
- Vertriebslizenzen in Recht und Praxis
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