Logo Brennecke & FASP Group

Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 06 - Stammkapitalrückzahlung nach § 43 Abs. 3 GmbHG

2.1.2.1 Allgemeines

Der Haftungstatbestand nach § 43 Abs. 3 GmbHG ist in Abgrenzung zur allgemeinen Geschäftsführerhaftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG eine spezielle Haftungsnorm, welche Verstöße gegen die Vorschriften des § 33 und § 30 GmbHG sanktioniert.

Nach § 30 GmbHG ist es grundsätzlich verboten, dass zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen an die Gesellschafter auszubezahlen. Die Vorschrift normiert damit den Kapitalerhaltungsgrundsatz, nach welchem den Gläubigern das in der Satzung bestimmte Stammkapital vollständig als Haftkapital zur Verfügung stehen soll (vgl. Wicke, GmbHG, § 30, Rn.1). Neben § 30 GmbHG dient auch § 33 GmbHG der Kapitalerhaltung. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, dass die Gesellschaft eigene Geschäftsanteile erwirbt, obwohl die Einlagen auf diese Geschäftsanteile noch nicht vollständig eingezahlt wurden.

2.1.2.2 Haftung des Geschäftsführers

Bei den Vorschriften der §§ 30, 33 GmbHG handelt es sich um zwingendes Recht. Eine Zahlung kann damit nicht durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss oder eine Weisung der Gesellschafter legitimiert werden. Die Haftung wird damit begründet, wenn der Geschäftsführer den Kapitalerhaltungsgrundsatz verletzt und Stammkapital an die Gesellschafter ausbezahlt, bzw. entgegen § 33 für die Gesellschaft Geschäftsanteile erwirbt. Eine Haftung ist auch dann möglich, wenn Zahlungen von Mitgeschäftsführern vorgenommen werden bzw. von Prokuristen (vgl. Wicke, GmbHG, § 43, Rn. 12). Der Geschäftsführer hat in diesem Fall gegen seine Überwachungspflichten verstoßen.

Neben dem haftungsbegründenden Verstoß gegen den Kapitalerhaltungsgrundsatzes muss der Geschäftsführer diesen auch verschuldet haben. Das Verschulden richtet sich ebenso wie bei § 43 Abs. 2 GmbHG nach dem allgemeinen Verschuldensmaßstab in § 43 Abs. 1 GmbHG. Die Zahlungen müssen damit entgegen der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes geleistet worden sein. Bezüglich der Verletzung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes stehen damit die Informations- und Überwachungspflichten des Geschäftsführers bezüglich der finanziellen Situation der Gesellschaft im Mittelpunkt (vgl. Kapitel 2.1.1.2.1). Verschulden ist demnach gegeben, wenn der Geschäftsführer erkennen konnte oder tatsächlich erkannt hat, dass das Stammkapital der Gesellschaft durch die Rückzahlung angegriffen wird bzw. Geschäftsanteile erworben werden, welche nicht vollständig eingezahlt wurden (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, § 43, Rn. 48).

2.1.2.3 Umfang der Haftung

Gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG sind Zahlungen, welche gegen den Kapitalerhaltungsgrundsatz verstoßen, an die Gesellschaft zurück zu gewähren. Es ist damit die geleistete Zahlung in voller Höhe zu erstatten. Der Geschäftsführer haftet neben dem Zahlungsempfänger als Gesamtschuldner (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, § 43, Rn. 49). Zudem haften die übrigen Gesellschafter gemäß § 31 Abs. 3 GmbHG, wenn der ursprüngliche Zahlungsempfänger nicht leisten kann. Findet eine solche Ausfallhaftung durch die anderen Gesellschafter statt, entsteht gemäß § 31 Abs. 6 GmbHG ein Regressanspruch gegen den Geschäftsführer, welcher die ursprüngliche Auszahlung schuldhaft veranlasst hat (vgl. Wicke, GmbHG, § 43, Rn. 12).
2.1.3 Unterlassene Einberufung der Gesellschafterversammlung § 49 Abs. 3, § 43 Abs. 2 GmbHG

Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehört nach § 49 Abs. 1 GmbHG die Einberufung der Gesellschafterversammlung. Nach § 49 Abs. 3 GmbHG muss diese unverzüglich einberufen werden, wenn sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. Unterlässt der Geschäftsführer die Einberufung der Gesellschafterversammlung, stellt dies eine Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG dar (vgl. Wicke, GmbHG, § 49, Rn. 6). Wie bereits ausgeführt, hat ein Geschäftsführer eine umfassende Pflicht, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft im Blick zu behalten und kritische Entwicklungen zu untersuchen. Die unterlassene Einberufung der Gesellschafterversammlung ist damit nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar. Der Geschäftsführer ist in der Folge gegenüber der Gesellschaft ersatzpflichtig. Der Schaden bemisst sich danach, welche negativen Auswirkungen durch die verspätete oder unterlassene Einberufung für die Gesellschaft eingetreten sind.

Nach § 84 GmbHG hat die unterlassene oder verspätete Einberufung auch einen strafrechtlichen Charakter. Hierbei sind die besonderen Bestimmungen zu § 84 GmbHG zu beachten (vgl. Kapitel 4.1.3).

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - GmbH-Geschäftsführerhaftung

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Februar 2014


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 43 Abs. 3 GmbHG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosGesellschaftsrecht
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbH
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHHaftung
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHHaftungGesellschafter
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHGeschäftsführung
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHVorgesellschaft
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHGesellschafter
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHGesellschafterversammlung
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHHaftung
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHKapital