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Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 10 – Handeln ohne GmbH-Zusatz

2.3 Handeln ohne GmbH-Zusatz § 4 GmbHG

2.3.1 Allgemeines

Die GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Daher steht den Gläubigern nur das Kapital der Gesellschaft als Haftungsmasse zur Verfügung. Regelungsinhalt des § 4 GmbHG ist es, dass der Rechtsformzusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung, zwingender Bestandteil des Namens der Gesellschaft sein muss. Der Rechtsformzusatz muss beim Auftreten im Außenverhältnis zwingend erkennbar werden (vgl. Michalski, GmbHG, § 4, Rn. 109). Die Regelung dient damit dem Gläubigerschutz. Die (potentiellen) Gläubiger haben ein Interesse daran zu wissen, ob ihr Gegenüber voll haftet, wie es bei den Personengesellschaften der Fall ist, oder nur beschränkt. Im Rechtsverkehr sollen die Haftungsverhältnisse jederzeit eindeutig erkennbar sein.

2.3.2 Rechtsscheinhaftung

Aufgrund des zwingenden Rechtsformzusatzes sind die Geschäftsführer verpflichtet, im Rechtsverkehr mit der vollen Firma aufzutreten, um damit ihre Stellung als Vertreter einer GmbH deutlich zu machen. Daher sind Erklärungen und Geschäftsbriefe der Gesellschaft mit der Firma (vgl. § 18 HGB) zu unterzeichnen.

Wird der Rechtsformzusatz vom Geschäftsführer weggelassen, kommt der Vertrag dennoch mit der GmbH zustande. Aufgrund des gesetzten Rechtscheins der unbeschränkten Haftung, kann es aber zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers kommen. Ein Rechtsschein kann grundsätzlich nur bei der Abgabe von schriftlichen Erklärungen im rechtsgeschäftlichen Verkehr entstehen (vgl. Michalski, GmbHG, § 4, Rn. 110). Mündliche Erklärungen können damit keine Rechtsscheinhaftung begründen.

Ein Rechtsschein wird gesetzt, wenn der Geschäftsführer den Eindruck erweckt, er selbst sei persönlich haftender Geschäftsmann bzw. persönlich haftender Gesellschafter der Vertragspartei. Der Rechtsschein entsteht ebenfalls, wenn er den Eindruck erzeugt, einen unbeschränkt haftenden Dritten zu vertreten.

Durch den erzeugten Rechtschein wird die Rechtscheinhaftung begründet und eine analoge Anwendung von § 179 BGB findet statt (vgl. Kapitel 2.4).

Hat der Geschäftsführer ohne Rechtsformzusatz gehandelt und den Rechtsschein gesetzt, wird er neben der GmbH mitverpflichtet. Der Geschäftsführer und die GmbH sind damit Gesamtschuldner (vgl. Michalski, GmbHG, § 4, Rn. 113).

2.3.3 Beispiele für eine Haftung des Geschäftsführers

Beispiel
Geschäftsführer A der X GmbH ist auf einer Messe, um neue Lieferanten zu finden. Der Stand des Lieferanten L gefällt A besonders gut, sodass es zu Verhandlungen über eine Testlieferung von Materialien kommt. A stellt sich gegenüber L als Geschäftsführer der Firma X vor und unterzeichnet auch in dieser Form. Aufgrund des Auftretens des A glaubt L, er habe mit einem Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Geschäft abgeschlossen.
> Geschäftsführer A hat eine schriftliche Erklärung im Rechtsverkehr für die Gesellschaft abgegeben. Er hat dabei jedoch den Rechtsformzusatz „GmbH“ weggelassen. Nach § 4 GmbHG war er jedoch verpflichtet, diesen beizufügen. Bei L ist dadurch der Rechtschein entstanden, er habe mit einer Personengesellschaft, die unbeschränkt haftet einen Vertrag abgeschlossen. Damit ist eine Rechtsscheinhaftung begründet worden und L kann auch Geschäftsführer A in Haftung nehmen.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: April 2014


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Wahl des Firmennamens
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    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
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  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
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  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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