Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG – Teil 03 - Aufnahme einer unbestimmten Vielzahl von Gesellschaftern
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
aa) Bestimmung und Eignung zur Aufnahme einer unbestimmten Vielzahl von Kapitalanlegern als Gesellschafter
Die typische Publikums-KG wird von den Initiatoren gegründet, wobei diese sowohl Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind als auch als Kommanditisten auftreten und einen mehr oder weniger geringen Teilbetrag des insgesamt vorgesehenen Kommanditkapitals übernehmen.23
Der Gesellschaftsvertrag der KG bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form, könnte also auch mündlich abgeschlossen werden. Bei Publikums-KGs werden die Gesellschaftsverträge jedoch schon aus praktischen Gründen regelmäßig von Beginn an schriftlich abgeschlossen. Der BGH hat schon früh entschieden, dass bei einer Kommanditgesellschaft, die auf die Aufnahme einer unbestimmten Zahl von Gesellschaftern gerichtet ist, alle gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen, die der Gesellschaft gegenüber Gründungsgesellschaftern auferlegt werden und diesen Vorteile verschaffen sollen, in den schriftlich festgelegten Gesellschaftsvertrag oder in einen ordnungsgemäß zustande gekommenen und protokollierten Gesellschafterbeschluss aufgenommen werden müssen, um wirksam zu sein.24 Der Vertrag muss allerdings auch schon aus praktischen Gründen schriftlich abgefasst sein. Der Gesellschaftsvertrag ist Organisationsvertrag, der für alle Gesellschafter in gleicher Weise gilt.25
Einer Personengesellschaft treten weitere Gesellschafter dadurch bei, dass sie einen entsprechenden Vertrag mit den vorhandenen Gesellschaftern abschließen. Bei der Publikums-KG, der mit der Zeit teilweise mehr als 1000 Kommanditisten beitreten, kommt dieses Prozedere schon aus organisatorischen Gründen kaum in Betracht.26
In der Regel wird daher im Gesellschaftsvertrag der KG die Komplementär-GmbH bevollmächtigt, mit weiteren Kommanditisten deren Beitritt zur Gesellschaft und die Festlegung von Beteiligungssummen im Gesamtrahmen im Namen aller Gesellschafter zu vereinbaren.27
Der BGH hat eine vertragliche Regelung für zulässig gehalten, wonach die Komplementär-GmbH mit Kommanditisten den Beitritt in eigenem Namen, aber mit Wirkung für alle Kommanditisten, vereinbart. Dieser Vertrag kann im Rahmen des Gesellschaftsvertrages den Betrag der Beteiligungssumme festlegen, der von dem betreffenden Kommanditisten einzuzahlen ist.28
Die Gesellschafter einer Publikums-KG können die Gesellschaft selbst ermächtigen, Aufnahmeverträge mit weiteren Kommanditisten im eigenen Namen, jedoch mit Wirkung für alle Gesellschafter abzuschließen.29
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-28-1.
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Stand: April 2014
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Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
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