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Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 13 - Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei Vertragsanbahnung


2.6 Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei Vertragsanbahnung nach §§ 311, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB

 

2.6.1 Allgemeines

Die vorvertragliche Haftung (auch „culpa in contrahendo“ oder „c.i.c“ genannt) wurde von der Rechtswissenschaft entwickelt, um schuldhafte (Vertrauens-)Schäden vor einem Vertragsschluss haftbar zu machen. Bereits bei Aufnahme von Vertragsverhandlungen bzw. Vertragsanbahnung besteht die Pflicht, Rechtsgüter wie bspw. Körper, Leben und Eigentum nicht zu verletzten

Die Frage, ob ein Geschäftsführer im Rahmen der c.i.c zur Haftung herangezogen werden kann, ist umstritten. Grundsätzlich haftet für vorvertragliche Pflichtverletzungen die GmbH selbst und eine persönliche Haftung des Geschäftsführers scheidet aus (vgl. BeckOK, BGB, § 311, Rn. 114).

Die Rechtsprechung hält jedoch eine Haftung des Geschäftsführers für möglich, wenn dieser bei den Vertragsverhandlungen auch in eigener Sache tätig wird, also mit wirtschaftlichem Eigeninteresse handelt oder besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt. Diese Fallgruppen kommen jedoch kaum noch zur Anwendung, da es mittlerweile speziellere vorrangige Haftungsnormen aus dem GmbHG bzw. InsO (bspw. § 15a InsO) gibt und die deliktischen Ansprüche aus § 823ff. BGB von den Gerichten umfangreicher angewendet werden als zu früheren Zeiten (vgl. Henssler/Strohn, GmbHG, § 43, Rn. 82).

 

2.6.2 Haftung des Geschäftsführers

 

2.6.2.1 wirtschaftliches Eigeninteresse

Der Geschäftsführer kann sich im Rahmen der c.i.c haftbar machen, wenn er neben seiner Funktion als Vertreter der GmbH mit wirtschaftlichem Eigeninteresse gehandelt hat. Ein wirtschaftliches Eigeninteresse liegt bspw. vor, wenn der Geschäftsführer zugleich auch Gesellschafter der GmbH ist und damit auch eigene wirtschaftliche Ziele verfolgt. Diese früher in der Rechtsprechung anerkannte Fallgruppe ist mittlerweile durch Urteile des BGH überholt und heute umstritten, da regelmäßig deliktische Anspruchsgrundlagen (§ 823ff. BGB) eingreifen (vgl. Henssler/Strohn, GmbHG, § 43, Rn. 82).
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2.6.2.2 Inanspruchnahme besonderen Vertrauens

Diese Fallgruppe spielt im Rahmen der c.i.c für die Haftung des Geschäftsführers praktisch keine Rolle mehr. Relevant war diese Fallgruppe früher bei Vertragsabschlüssen einer überschuldeten bzw. zahlungsunfähigen GmbH. Mittlerweile greift hier jedoch in der Mehrzahl der Fälle, die speziellere Haftungsnorm nach § 15 a InsO i.V.m § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Kapitel 3.2). Eine Haftung wegen Inanspruchnahme besonderen Vertrauens könnte nur in Betracht kommen, wenn der Geschäftsführer von ihm selbst einzulösende garantieähnliche Erklärungen abgegeben hätte. Eine solche Konstellation dürfte jedoch in der Praxis nur selten vorkommen.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht  2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Mai 2014


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

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    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
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