Logo Brennecke & FASP Group

Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 14 - Verletzung von Wettbewerbsrechten

2.7 Verletzung von Wettbewerbsrechten

2.7.1 Allgemeines

Wettbewerbsrechte sind Schutzrechte, die sich u.a. aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), dem Urheberrecht (UrhG) sowie dem Markenrecht (MarkenG) ergeben.

Bei der Verletzung von solchen Immaterialgüterrechten oder Wettbewerbsverstößen durch eine GmbH ist es ständige Rechtsprechung, dass neben dem Unternehmen auch dessen Geschäftsführer in Anspruch genommen werden kann. Der Geschäftsführer haftet dabei zusammen mit der Gesellschaft als Gesamtschuldner.

2.7.2 Einzelheiten der Haftung

Eine Haftung des Geschäftsführers kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn eine wettbewerbs- oder immaterialgüterrechtliche Haftungsnorm den Geschäftsführer als Haftungssubjekt umfasst. Dies ist bspw. bei § 8 Abs. 2 UWG oder § 14 Abs. 7 MarkenG nicht der Fall, da auf den Betriebsinhaber als Störer abgestellt wird. Der Geschäftsführer wäre dies nur, wenn er zusätzlich auch Gesellschafter der GmbH ist. Ist die Haftungsnorm jedoch als „Jedermann-Haftung“ ausgelegt, kann auch der Geschäftsführer zur Haftung herangezogen werden (vgl. Ingerl/Rhonke, MarkenG, Vormerkungen § 14, Rn. 43ff.).

Zu diesen gehören bspw.:

  • § 14 Abs. 5 MarkenG - Unbefugtes Benutzen einer Marke
  • § 8 Abs. 1 UWG - Unzulässige Handlung nach § 3 oder § 7 UWG ausgeführt

Nach diesen Haftungsnormen können Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.

Der Geschäftsführer kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er die Rechtsverletzung selbst vorgenommen hat, oder von ihr Kenntnis hatte und sie darüber hinaus hätte verhindern können. Ein Schadenersatzanspruch nach § 9 S. 1 UWG oder § 14 Abs. 6 MarkenG setzt weiterhin schuldhaftes Handeln voraus.

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet damit nur dann persönlich, wenn er eine vorgefallene Immaterialgüterrechtsverletzung bzw. Wettbewerbsverletzung durch die GmbH nicht verhindert hat und sie ihm persönlich bekannt war. Die Kenntnis kann bereits mit Zugang eines  Abmahnschreibens an die Adresse der Gesellschaft begründet werden. Durch das Nichteinschreiten macht der Geschäftsführer eine fremde Tat zu seiner eigenen und ist damit als (Mit-)Täter oder Teilnehmer ebenfalls zur Haftung heranzuziehen.

 

2.7.3 Beispiele für eine Haftung

      Beispiel
Die Marketing-Abteilung der X-GmbH hat eine neue Produktmarke, die Wortmarke „MegaWhite“, für ihre Seifenkollektion entworfen und benutzt diese im geschäftlichen Verkehr. Die Y-GmbH verwendet für ihre eigene Seifenkollektion die beim DPMA eingetragene Wortmarke „MegaWeiss“. Als die Y-GmbH von der neuen Marke der X-GmbH erfährt, welche aufgrund der Zeichenähnlichkeit das Markenrecht der Y-GmbH verletzt, mahnt die Y-GmbH die X-GmbH mit einem Schreiben ab. Der Geschäftsführer der X-GmbH nimmt das Schreiben zur Kenntnis, aber nimmt die Produktmarke nicht aus dem geschäftlichen Verkehr. Die Y-GmbH verklagt die X-GmbH und den Geschäftsführer A auf Unterlassung und auf Schadenersatz.
> Die Wortmarke der Y-GmbH genießt gemäß § 4 MarkenG Markenschutz. Die Y-GmbH kann daher Ansprüche aus § 14 MarkenG gegen die X-GmbH auf Grund der Zeichenähnlichkeit geltend machen. Da Geschäftsführer A trotz der Abmahnung der Y-GmbH die Markenverletzung nicht beseitigt hat, kann er gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG in Anspruch genommen werden.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht  2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - GmbH-Geschäftsführerhaftung

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Mai 2014


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosWettbewerbsrecht
RechtsinfosMarkenrecht
RechtsinfosUrheberrecht
RechtsinfosGesellschaftsrecht