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Die Limited in der Insolvenz - Teil 09 –

2.8.1.2. Schuldner & Zahlungsunfähigkeit

Für die Fälle der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gibt die InsO jedem Mitglied des Vertretungsorgans das Recht, den Insolvenzantrag zu stellen. Das englische Recht sieht jedoch nur eine Vertretung der Ltd. durch den Board of Directors vor. Unter Board of Directors versteht man das geschäftsführende Gremium der Ltd. Die einzelnen Direktoren haben keine alleinige Vertretungsbefugnis (Fußnote).

Der Vertretungsberechtigte benötigt keine Berechtigung der Gesellschaft, wie z. B. Mehrheitsbeschlüsse, um den Insolvenzantrag stellen zu können.

Bei Antrag durch den Schuldner muss das Vorliegen eines Insolvenzgrundes nur dann glaubhaft gemacht werden, wenn nicht alle Geschäftsführer gemeinsam einen Antrag stellen.
Bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes hat jeder Director das Recht, den Insolvenzantrag zu stellen. Bei einer Ltd. könnte das Versäumnis einer Eigenantragstellung eine verschärfte Eigenhaftung auslösen. Wurde der Insolvenzantrag durch einen Director gestellt, entfällt diese Pflicht für weitere Directors.

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit besteht die Pflicht zur Antragstellung nicht. Demnach können nur die Personen einen Insolvenzantrag stellen, die zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind. Stellt ein Director alleine ein Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit, muss er seine Einzelvertretungsbefugnis im Zweifel nachweisen (Fußnote).

2.8.2. Rücknahme des Antrags

Bis der Insolvenzantrag formelle Rechtskraft erlangt hat, kann er zurückgenommen werden (Fußnote). So muss das Gericht in seiner Entscheidung berücksichtigen, ob ein Schuldner in der Zwischenzeit die Forderung beglichen hat. Der Gläubiger kann dann seinen Antrag für erledigt erklären.

Wird der Director, der den Insolvenzantrag gestellt hat, ausgewechselt, kann nur sein Nachfolger den Antrag zurücknehmen. Ansonsten ist nur das Board of Directors berechtigt, den Antrag zurückzunehmen. Der Insolvenzgrund muss dann nicht entkräftet werden. Nimmt ein Antragsteller den Antrag zurück, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (Fußnote).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Limited in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-34-2.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juni 2014


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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