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Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 10 – Tipps zum Steuern sparen I

V. Tipps zum Steuern sparen

Es bestehen Möglichkeiten, die Steuer zu minimieren oder gar auszuschließen.

 

1. Ausnutzen der gesetzlichen Grundlagen des § 13 ErbStG

§ 13 ErbStG behandelt die Fälle, in denen ein Erbe oder Beschenkter von der Steuer befreit ist.

a) § 13 I Nr.1 a ErbStG - Hausrat
Hausrat, einschließlich der Wäsche und Kleidungsstücken beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, sofern der Wert 41.000 € nicht übersteigt.

Zum Hausrat  gehören Sachen, die einem Haushalt zur Einrichtung, zum Gebrauch oder zum Verbrauch dienen. Danach gehören Haushaltsgegenstände wie z.B. Bücher, Spiele, Computer, TV, Reinigungsgeräte, Möbel und auch Tiere zum Hausrat. Nicht zum Hausrat, sondern hingegen unter den Begriff der beweglichen Wirtschaftsgüter sind z.B. Münzen, Perlen oder Wertpapiere zu fassen. Auch rein persönliche Gegenstände wie z.B. Schmuck, Arbeitsgeräte und Gegenstände die ebenso gut außerhalb des Haushalts verwendet werden können, fallen nicht unter § 13 I Nr. 1 a ErbStG. Für die beweglichen Wirtschaftsgüter ist eine Befreiung in §13 I Nr. 1 b ErbStG geregelt. Finanzämter lehnen es grundsätzlich ab, ein Auto zum Hausrat zu zählen. Zu beachten ist aber, dass im Zusammenhang mit einem Erwerb eines PKW die §§ 13 I Nr. 1 b und c ErbStG Anwendung finden und ein Freibetrag von 12.000 € besteht.

b) § 13 I Nr.1 b ErbStG - Andere bewegliche Gegenstände
Bewegliche, körperliche Gegenstände, Kunstgegenstände und Sammlungen beim Erwerb von Personen mit der Steuerklasse I bis 12.000 Euro.

c) § 13 I Nr.1 c ErbStG - Bei Steuerklasse II und III
Hausrat, Wäsche, Kleidungsstücken, bewegliche körperliche Gegenstände, Kunstgegenständen und Sammlungen beim Erwerb von Personen mit der Steuerklasse II und III bis 12 000 Euro.

d) § 13 I Nr.2 a ErbStG
Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive mit 60 vom 100 ihres Wertes, wenn die Erhaltung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht  2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juli 2014


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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