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Zahlungsverzug zwischen Unternehmern

Seit am 29. Juli 2014 trat das Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Geschäftsverkehr in Kraft getreten ist, gelten neue gesetzliche Regelungen zum Zahlungsverzug und zu den Verzugszinsen zwischen Unternehmern.

Die neuen Regelungen gelten fortan für alle Geschäfte, an denen keine Verbraucher beteiligt sind und die entweder nach dem 28.07.2014 abgeschlossen wurden oder die zwar vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, bei denen die Gegenleistung aber erst nach dem 30.06.2016 erbracht wird.

1. Kürzere Zahlungs- und Abnahmefristen

Die erste Neuerung ist, dass Geschäftspartner von nun an Zahlungsfristen nicht mehr ganz frei vereinbaren können. Die Zahlungsfristen dürfen nur noch maximal 60 Tage betragen; eine längere Zahlungsfrist darf nur vereinbart werden, wenn dies nicht grob unbillig für den anderen Vertragspartner ist und die Vereinbarung außerdem ausdrücklich erfolgt (Fußnote).

Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber, darf die vereinbarte Zahlungsfrist 30 Tage nicht überschreiten, es sei denn, man trifft eine ausdrückliche Vereinbarung und es gibt eine besondere sachliche Rechtfertigung für die längere Zahlungsfrist. Die Zahlungsfrist darf aber trotz sachlicher Rechtfertigung nie länger als 60 Tage sein (Fußnote).

Auch der Beginn der Zahlungsfrist ist gesetzlich nun genau festgelegt.

Die Zahlungsfrist beginnt in der Regel zu laufen, wenn die vertragliche Leistung erbracht und von der anderen Partei empfangen worden ist. Nur wenn die vertragliche die Leistung empfangen wird, der Gläubiger aber erst zu einem späteren Zeitpunkt die dazugehörige Rechnung schickt, ist der Zugang der Rechnung maßgeblich für den Beginn der Zahlungsfrist.

Schickt der Gläubiger keine Rechnung, kann der Schuldner sich nicht darauf berufen, dass er keine Rechnung erhalten hat und deshalb die Zahlungsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Vielmehr beginnt die Zahlungsfrist in solchen Fällen schon mit dem Erhalt der Leistung.

Beispiel: A und B schließen am 21.08.2014 einen Kaufvertrag über einen Lkw ab. Es wird eine Zahlungsfrist von 30 Tagen vereinbart. A liefert den Lkw am 29.08.2014 an B und schickt B eine Rechnung, die B am 01.09.2014 zugeht.

Die Fristberechnung richtet sich nach den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB.(Fußnote) Wenn für den Anfang einer Frist ein Ereignis maßgebend ist, wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis fällt, § 187 Abs. 1 BGB. Der Fristbeginn ist damit um 0.00 Uhr am Folgetag – in diesem Fall also der 02.09.2014 um 0.00 Uhr. Die Frist ist nach Tagen bestimmt (Fußnote), sodass sich aus § 188 Abs. 1 BGB ergibt, dass die Zahlungsfrist am 01.10.2014 um 24.00 Uhr endet.

Erhält B hingegen keine Rechnung, darf er nicht warten, bis er die Rechnung erhält, sondern die 30-tägige Zahlungsfrist beginnt mit Empfang des Lkws zu laufen. B kann dann bis zum 28.09.2014 bezahlen.

Benennt der Gläubiger ausdrücklich einen späteren Beginn für die Zahlungsfrist, so gilt dieser spätere Zeitpunkt als Beginn.

Bei Verträgen, bei denen die Gegenleistung überprüft oder abgenommen werden muss, sollen die Zahlungsfristen zugunsten des Gläubigers ebenfalls verkürzt werden. Das sind insbesondere Werkverträge, bei denen die Abnahme Voraussetzung der Vertragserfüllung ist. Hier darf die Überprüfungs- und Abnahmefrist nicht mehr als 30 Tage betragen. Längere Fristen müssen ausdrücklich vereinbart werden und sind nur wirksam, wenn die für den Gläubiger nicht als grob unbillig einzustufen ist (Fußnote).

Damit die oben dargestellten Regelungen nicht umgangen werden können, gelten die entsprechenden Fristen und Voraussetzungen auch für besondere Vereinbarungen zum Eintritt des Zahlungsverzuges, § 286 Abs. 5 neue Fassung BGB. Die Parteien dürfen also in der Regel keine Verzugsvereinbarungen über mehr als 60 Tage treffen.

Abweichungen von den dargestellten Grundsätzen sind auch nicht durch AGB erlaubt. Die AGB-Vorschriften wurden deshalb um entsprechende Verbotsvorschriften zu Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen ergänzt (Fußnote).

Für alle Unternehmer bedeutet dies, dass sie ihre AGB kurzfristig ändern müssen: Für offenstehende Zahlungsforderungen, die nach dem 29.07.2014 begründet wurden, muss eine Zahlungsfrist von weniger als 60 Tagen bestimmt werden.

Eine Ausnahme besteht aber für Raten- und Abschlagszahlungen: hier gelten die Beschränkungen nicht. Die Parteien können ihren Vertrag also mit Hinblick auf Raten- und Abschlagszahlungen gestalten wie sie wollen und auch längere Zahlungs- oder Abnahmefristen vereinbaren. (Fußnote).

2. Höhere Verzugszinsen

Eine weitere wichtige Neuerung ist, dass es strengere Sanktionen gibt, wenn bei Verträgen zwischen Unternehmern der Schuldner nicht rechtzeitig seinen Zahlungspflichten nachkommt.

Bisher musste der Schuldner, der sich in Zahlungsverzug befand, einen Verzugszins von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zahlen. Künftig sind es 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, was einen deutlichen Unterschied machen kann.

Beispiel: Auftragnehmer X und Auftraggeber Y schließen einen Werkvertrag über den Bau einer Garage zu 10.000 Euro ab. Nach der Abnahme durch Y schickt X an Y die Rechnung, die Y am 16.07.2014 zugeht. Dort steht, dass Y bis zum 28.07.2014 zahlen soll. Y´s Zahlung geht aber erst mit 6-monatigem Verzug am 28.01.2015 bei X ein. Nach bisherigem Recht wären Zinsen in Höhe von ca. 367 Euro aufgelaufen; bei Zugrundelegung von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz belaufen sich die Zinsen nun aber auf ca. 417 Euro. Es ergibt sich also bei 10.000 Euro Schulden und einem Verzug von 6 Monaten ein Zins-Unterschied von ca. 50 Euro.

Ebenfalls neu ist eine Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40 Euro, die künftig bei Verzug des Schuldners an den Gläubiger zu bezahlen ist, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Das bedeutet, dass bei Verzug des Schuldners, der Gläubiger immer einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 40 Euro hat.

Ist der tatsächliche Schaden höher, z.B. bei Einschaltung eines Rechtsbeistands, kann der Gläubiger diesen – unter Anrechnung der 40-Euro-Pauschale – nachweisen und geltend machen (Fußnote).

Die Parteien können weder ganz noch zum Teil auf die gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins oder der Verzugsschadenspauschale verzichten. Eine Ausnahme besteht bezüglich der Verzugsschadenspauschale nur dann, wenn dies keine grobe Benachteiligung zu Lasten des Gläubigers darstellt.

Gemäß § 1a UKlaG n.F. besteht ein Unterlassungsanspruch gegen Geschäftspraktiken, die entgegen §§ 271a, 286 Abs. 5, 288 Abs. 6 BGB die Haftung des Schuldners wegen Verzuges beschränken und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers als grob unbillig anzusehen sind. Werden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen getroffen, die den neuen Regelungen widersprechen, besteht nach § 1 UKlaG ein Anspruch auf Unterlassung.

Für Unternehmer führen diese Neuerungen dazu, dass sie für nach dem 29.07.2014 abgeschlossene Verträge beachten müssen, bei Zahlungsverzug ihres Gläubigers Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen und immer die Verzugsschadensersatzpauschale in Höhe von 40 Euro geltend zu machen.

3. Fakten im Überblick

Die für Unternehmer wichtigsten Neuerungen sind zusammenfassend die folgenden:

  • Für alle Verträge, an denen kein Verbraucher beteiligt ist und die nach dem 29.7.2014 abgeschlossen wurden
  • Keine Vereinbarungen von Zahlungsfristen / Verzugseintritt von mehr als 60 Tagen
  • Keine AGB, in denen Zahlungsfristen / Verzugseintritt von mehr als 60 Tagen bestimmt ist
  • Bei Verzug des Schuldners: Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
  • Bei Verzug des Schuldners: Geltendmachung einer Verzugsschadensersatzpauschale von 40,00 Euro, egal ob ein entsprechender Schaden tatsächlich eingetreten ist

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: September 2014


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