Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 21 – Beispiele für Pflichtverletzungen
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Felix Steengrafe
Diplom-Jurist
Beispiel:
Leasingnehmer LN least bei Leasinggeber LG einen Pkw, um die notwendigen geschäftlichen Termine im Außendienst wahrnehmen zu können. Der Pkw sollte am 1.7. geliefert werden. Aufgrund eines internen Kommunikationsproblems wird der Pkw erst am 1.9. geliefert. In der Zwischenzeit musste LN ein Pkw mieten. Der Mietzins hierfür ist ein Schaden, der im Wege eines Schadensersatzanspruchs nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB von LN geltend gemacht werden kann.
Hierbei wird ein Verschulden des Herstellers beziehungsweise des Lieferanten dem Leasinggeber nach § 278 BGB zugerechnet.
Beispiel:
Der Leasingnehmer LN least beim Leasinggeber LG Hardware für eine Computeranlage. LG kaufte hierfür die Computeranlage beim Hersteller H. Die ersten Verhandlungen zum Abschluss des Leasingvertrags wurden direkt zwischen H und LN geführt, da LG nicht über die nötige Sachkenntnis verfügte. Im Rahmen dieser Verhandlungen gab H - trotz mehrmaliger Nachfragen von LN - wahrheitswidrig und in voller Kenntnis an, dass die neue Hardware mit der momentan verwendeten Hardware von LN kompatibel sei. Diese schuldhafte Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht von H wird LG nach § 278 BGB zugerechnet, da dieser die Verhandlung mit Wissen und Wollen des LG führte.
Für einen Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB muss dem Leasinggeber eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt werden, wenn diese abgelaufen ist, kann der Leasingnehmer Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1, 3 281 BGB geltend machen.
Beispiel:
Der Leasingnehmer LN least bei dem Leasinggeber LG einen Computer. Diesen Computer erhält LN jedoch nicht und setzt LG daher eine sechswöchige Frist, in der der Computer geliefert werden soll. Auch nach Ablauf der Frist hat LN den Computer jedoch nicht erhalten. Durch die fehlende Nutzungsmöglichkeit ist LN ein Schaden entstanden, den LN im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung nach § 280 Abs. 1, 3, 281 BGB geltend machen kann.
Wird die Gebrauchserhaltung beziehungsweise Instandhaltung der Leasingsache durch die AGB abgedungen5, stellt eine unterlassene Instandhaltung keine Pflichtverletzung dar.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Felix Steengrafe
Diplom-Jurist
Stand: September 2014