Logo Brennecke & FASP Group

Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 14 – Tipps zum Steuern sparen V

q) §13 I Nr.14 ErbStG - Übliche Gelegenheitsgeschenke

§13 I Nr. 14 ErbStG besagt, dass sog. übliche Gelegenheitsgeschenke von einer Steuerpflicht ausgenommen sind. Doch wiederum stellt sich die Frage, was unter „Gelegenheitsgeschenken“ zu verstehen ist. Das Gesetz lässt diesen Begriff undefiniert. Bei der Definition muss der Anlass des Geschenks im Vordergrund stehen, wohingegen dem Geldwert des Geschenks lediglich Indizwirkung zukommen kann. Wenn sie z.B. ein Auto oder ein Schmuckgeschenk von erheblichem Wert übertragen wollen, müssen Sie damit rechnen, dass das Finanzamt in Form der Schenkungssteuer an der Vermögensverschiebung beteiligt werden will. Um von einem „Gelegenheitsgeschenk“ sprechen zu können, muss folglich auch eine angemessene Gelegenheit für die Schenkung bestehen. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:

- Würdigung von Schulabschlüssen
- Hochzeiten
- Kirchlichen Festen (Kommunion, Konfirmation)
- Geburtstag
- Taufen

r) § 13 I Nr.15 ErbStG - Anfälle

Anfälle an den Bund, ein Land oder eine inländische Gemeinde(Gemeindeverband), sowie solche Anfälle, die ausschließlich Zwecken des Bundes, eines Landes oder einer inländischen Gemeinde(Gemeindeverband) dienen.

§13 I Nr. 15 ErbStG befreit auch Zuwendungen an andere (natürliche wie juristische Personen) als die oben genannten Empfänger, die ausschließlich Zwecken einer inländischen Gebietskörperschaften dienen. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, die Zuwendung nur zweckgebunden zu erteilen, sie also zu einer Zweckzuwendung (§8 ErbStG) zu machen, um somit von der Steuerbefreiung profitieren zu können.

s) § 13 I Nr.16 ErbStG

a) Zuwendungen an inländische Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder an inländische jüdische Kultusgemeinden
b) Zuwendungen an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen.
c) Zuwendungen an ausländische Religionsgesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen der in den Buchstaben a und b bezeichneten Art unter der Voraussetzung, dass der ausländische Staat für Zuwendungen an deutsche Rechtsträger der in den Buchstaben a und b bezeichneten Art eine entsprechende Steuerbefreiung gewährt und das Bundesministerium der Finanzen dies durch förmlichen Austausch entsprechender Erklärungen mit dem ausländischen Staat feststellt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: September 2014


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosErbrecht