Die Limited in der Insolvenz - Teil 18 – Haftung nach Wrongful trading
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
4.2. Haftung des Director nach Wrongful trading
„Wrongful trading“ ist eine Regelung des englischen Gesellschaftsrechts. „Wrongful trading“ bedeutet „die insolvenzrechtliche Krisenverschleppung“. Es handelt sich dabei um das englische Äquivalent zur deutschen Insolvenzverschleppung.
Mit diesem Haftungstatbestand soll der Missbrauch der beschränkten Haftung unterbunden werden. Section 214 des Insolvency Act 1986 legt die Grundlage für diese Haftung.
Mit dieser Möglichkeit der Haftung wird sorgfaltswidriges Verhalten geahndet. Ein Director hat während des gesamtes Bestehens der Ltd. die Finanzlage sorgfältig zu überwachen. Der Tatbestand des wrongful trading liegt daher vor, wenn trotz Zahlungsunfähigkeit und der Unvermeidbarkeit der Insolvenz, welche der Director kannte bzw. kennen musste, weitere Geschäfte für die Ltd. getätigt werden (vgl. Hartungs, S. 60). Z. B. werden Schulden aufgenommen obwohl abzusehen ist, dass diese nicht zurückgezahlt werden können (vgl. Memento, S. 179; Mülhens, S. 166).
Es können folgende Personen haftbar gemacht werden:
1. ein Director, der im Register eingetragen ist
2. ein shadow Director
Ein shadow Director ist eine Person ohne Stellung eines Geschäftsführers. Er wird auch als faktischer Geschäftsführer bezeichnet. Diese Personen haben einen erheblichen internen kontrollierenden Einfluss auf die Gesellschaft. Auch Direktoren befolgen Anweisungen des shadow Directors. Ebenso können juristische Personen als shadow Director fungieren. Der shadow Director ist allgemein anerkannt. Der Begriff ist keine Abwertung der betroffenen Person.
3. de facto Directors
Gesellschafter, die wie ein Direktor auftreten und Geschäftsführeraufgaben wahrnehmen, ohne als Geschäftsführer registriert zu sein (vgl. Just, S. 46; Wilms, S. 33).
Die Handelnden müssen Kenntnis davon haben, dass eine Insolvenz nicht verhindert werden kann. Guter Glaube schützt die Directors nicht vor Haftung. Zu spät erstellte Bilanzen sind kein haftungsabweisender Grund (vgl. Heinz, S. 44).
Der Liquidator kann diese Haftung geltend machen. Ein Liquidator ist eine als insolvency practitioner vom englischen insolvency service zugelassene Person.
Das Gericht bestimmt den Umfang der Achtsamkeit des Directors. Directors, die Fachleute auf einem bestimmten Gebiet sind, wird ein erhöhter Pflichtmaßstab auferlegt (vgl. Heinz, S. 44). Ebenso wird die Größe der Ltd. für die Haftung des Directors in Betracht gezogen.
Die Haftung liegt in einer Leistung an die Insolvenzmasse. Das Gericht legt die Höhe fest. Die Höhe bemisst sich an dem Wert, der durch das Verhalten der Directors verloren gegangen ist. Zusätzlich sind jedoch auch Zinsen zu zahlen.
Ein Director kann beweisen, dass er alles Mögliche getan hat, um eine vermögenslose Auflösung zu verhindern. Dann kann das Gericht die Zahlungsverpflichtung ablehnen (vgl. Hilpert, S. 250). Die Haftung des wrongful trading gilt während der gesamten Lebensdauer der Limited. Somit ist auch eine Haftung für Vorfälle möglich, die bereits länger zurückliegen.
Der Nachweis über den Zeitpunkt des Einsetzens des wrongful tradings ist jedoch schwierig. Auch ist unklar, wie der Zeitpunkt zu bestimmen ist. So ist der Director angehalten, den Schaden für die Gläubiger möglichst gering zu halten. Den Nachweis über diese Anstrengungen hat der Director zu erbringen (vgl. Brinkmeier/Mielke, S. 124; Memento, S. 179).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Limited in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-34-2.
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Stand: Oktober 2014
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.
Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.
Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
- "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7
- "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
- "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
- "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so
- „Selbständigkeit in der Insolvenz“
- „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
- „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts
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